Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Textiltechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie arbeiten in Betrieben der Textilindustrie und führen in den Fachrichtungen Design, Herstellung, Veredlung, Seil- und Hebetechnik oder Mechatronik unterschiedliche Schritte im textilen Herstellungsprozess aus.
- b.
- Sie führen und bedienen Maschinen, Anlagen und Computer, überwachen und regeln Prozesse und überprüfen und analysieren die Qualität der Produkte.
- c.
- Sie arbeiten in der textilen Kette sowohl im Team wie auch selbstständig und eigenverantwortlich.
- d.
- Sie tragen zu Vielfalt, Qualität, Weiterentwicklung und Image der Textilbranche und zur Umsetzung textiler Innovationen und Trends bei.
2 Innerhalb des Berufs der Textiltechnologin und des Textiltechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Design;
- b
- Herstellung;
- c.
- Veredlung;
- d.
- Seil- und Hebetechnik;
- e.
- Mechatronik.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.