412.101.220.38

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Textiltechnologin/Textiltechnologe
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 1. September 2018 (Stand am 1. Januar 2019)

26311

Textiltechnologin EFZ/Textiltechnologe EFZ

Technologue en textile CFC

Tecnologa tessile AFC/Tecnologo tessile AFC

26312

Design/Création/Design

26313

Herstellung/Production/Produzione

26314

Veredlung/Ennoblissement/Nobilitazione

26315

Seil- und Hebetechnik/Production et technologie des câbles/ funi e sistemi di sollevamento

26316

Mechatronik/Mécatronique/Meccatronica

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Textiltechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie arbeiten in Betrieben der Textilindustrie und führen in den Fachrich­tungen Design, Herstellung, Veredlung, Seil- und Hebetechnik oder Mecha­tronik unterschiedliche Schritte im textilen Herstellungsprozess aus.
b.
Sie führen und bedienen Maschinen, Anlagen und Computer, überwachen und regeln Prozesse und überprüfen und analysieren die Qualität der Produkte.
c.
Sie arbeiten in der textilen Kette sowohl im Team wie auch selbstständig und eigenverantwortlich.
d.
Sie tragen zu Vielfalt, Qualität, Weiterentwicklung und Image der Textilbranche und zur Umsetzung textiler Innovationen und Trends bei.

2 Innerhalb des Berufs der Textiltechnologin und des Textiltechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

a.
Design;
b
Herstellung;
c.
Veredlung;
d.
Seil- und Hebetechnik;
e.
Mechatronik.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zustän­digen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koor­dinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach­stehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion:
1.
Arbeiten gemäss textiler Kette planen,
2.
textile Herstellungsprozesse vorbereiten und organisieren,
3.
Materialien beschaffen und bewirtschaften,
4.
Dokumente in englischer Sprache mit textilen Themen verstehen und einfache fachspezifische Gespräche in englischer Sprache führen;
b.
Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion:
1.
textile Materialien analysieren,
2.
Materialien gemäss ihrem Einsatz für das textile Produkt in der richtigen Qualität auswählen,
3.
textile Produkte prüfen;
c.
Durchführen von Prozessen der Textilproduktion:
1.
Garne und Seile herstellen,
2.
Flächen herstellen,
3.
textile Materialien veredeln,
4.
textile Produkte konfektionieren;
d.
Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen:
1.
Trends analysieren und erste Rohentwürfe für die Kollektion erstellen,
2.
Kundenwünsche umsetzen,
3.
Entwürfe erarbeiten,
4.
Dessins präsentieren,
5.
Dessins für die Produktion technisch aufbereiten;
e.
Produzieren von Garnen oder Flächengebilden:
1.
die Arbeitsplanung gemäss Auftrag für Garnerzeugnisse oder Flächengebilde bestimmen,
2.
die Materialien und Betriebsmittel zur Herstellung von Garnen oder Flächengebilden bestimmen,
3.
Garn- oder Flächenerzeugnisse auftragsgerecht herstellen,
4.
die hergestellten textilen Produkte prüfen und die Qualität gewährleisten;
f.
Veredeln textiler Erzeugnisse:
1.
Chemikalien und Hilfsmittel bestimmen, lagern und einsetzen,
2.
das Verfahren und die Rezepturen gemäss Auftrag festlegen,
3.
Veredlungsmaschinen und -apparate bedienen,
4.
die chemischen und die physikalischen Eigenschaften der Textilien gemäss betriebsinterner Vorschriften oder Normen prüfen;
g.
Herstellen und Verarbeiten von Seilen:
1.
geeignete Produktions- und Verarbeitungstechniken für Seilprodukte, Ket­ten und Bänder bestimmen und technische Eigenschaften berechnen,
2.
Arbeits- und Hilfsmittel bereitstellen, Parameter auf Maschinen und Anla­gen festlegen und einstellen,
3.
Seilprodukte herstellen und deren Qualität sicherstellen,
4.
Verbindungen, Endverbindungen und Abschlüsse an Seilprodukten ausfüh­ren und ihre Qualität sicherstellen;
h.
Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen:
1.
Wartungsarbeiten und Instandhaltungen von Anlagen und Baugruppen vornehmen,
2.
Reparaturen und Revisionsarbeiten an Anlagen und Baugruppen durchführen,
3.
Arbeitsprozesse von Anlagen und Baugruppen optimieren,
4.
Ersatzteile und Bauteile fertigen,
5.
Anlagen einrichten und in Betrieb nehmen.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–h ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:

a.
Handlungskompetenzbereich d: für Fachrichtung Design;
b.
Handlungskompetenzbereich e: für Fachrichtung Herstellung;
c.
Handlungskompetenzbereich f: für Fachrichtung Veredlung;
d.
Handlungskompetenzbereich g: für Fachrichtung Seil- und Hebetechnik;
e.
Handlungskompetenzbereich h: für Fachrichtung Mechatronik.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt­schaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache


Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion

200

200

Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion

200

200

Durchführen von Prozessen der Textil­produktion

120

120

fachrichtungsspezifischer Handlungs­kompetenzbereich

200

200

400

Total Berufskenntnisse

520

200

200

920

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

80

40

40

160

Total Lektionen

720

360

360

1440

2 Bei der Lektionenzahl sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt mög­lich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen:

a.
in der Fachrichtung Design: 45 Tage zu 8 Stunden;
b.
in den übrigen Fachrichtungen: 24 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vierzehn Kurse aufgeteilt:

Fachrichtung

Design

Herstellung

Veredlung

Seil- und Hebetechnik

Mechatronik

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

Kurs 1

Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion

Durchführen von Prozessen der Textilproduktion

9 Tage

X

X

X

X

X

1

Kurs 2

Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen

9 Tage

X

1

Kurs 3

Veredeln textiler Erzeugnisse

1 Tag

X

1

Kurs 4

Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen

4 Tage

X

2

Kurs 5

Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen

18 Tage

X

2

Kurs 6

Produzieren von Garnen oder Flächengebilden

12 Tage

X

2

Kurs 7

Veredeln textiler Erzeugnisse

10 Tage

X

2

Kurs 8

Herstellen und Verarbeiten von Seilen

10 Tage

X

2

Kurs 9

Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen

8 Tage

X

3

Kurs 10

Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen

9 Tage

X

3

Kurs 11

Produzieren von Garnen oder Flächengebilden

3 Tage

X

3

Kurs 12

Veredeln textiler Erzeugnisse

4 Tage

X

3

Kurs 13

Herstellen und Verarbeiten von Seilen

5 Tage

X

3

Kurs 14

Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen

3 Tage

X

Anzahl Tage

45

24

24

24

24

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Orga­nisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungs­kompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 1. Sept. 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Textiltechnologin oder -technologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Textiltechnologin und des Textiltechnologen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus­bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absol­viert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Textiltechnologin und des Textiltechnologen EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, und zwar für die Fachrichtungen Design und Mechatronik als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–80 Stunden respektive für die Fachrichtungen Herstellung, Veredlung sowie Seil- und Hebetechnik als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 15 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätig­keiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
die IPA beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und um­fasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

40 %

2

Dokumentation

20 %

3

Präsentation

20 %

4

Fachgespräch

20 %

5.
die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textil­produktion

Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion

Durchführen von Prozessen der Textilproduktion

20 %

2

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

60 %

3

Fachgespräch

20 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgen­den Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

schriftlich

1

Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion

Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion

Durchführen von Prozessen der Textilproduktion

60 Min.

30 %

2

fachrichtungsspezifischer Handlungs­kompetenzbereich

120 Min.

70 %

c.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 50 %;
b.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;

4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausser­halb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Textiltechnologin EFZ» oder «Textiltechnologe EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Textiltechnologinnen -technologen EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Textiltechnologinnen und -technologen EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
sechs bis acht Vertreterinnen oder Vertretern von «Swiss Textiles»;
b.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c.
Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson­dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist «Swiss Textiles».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft über­tragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über­betrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse

Es werden aufgehoben:

a.
die Verordnung des SBFI vom 6. Dezember 20067 über die berufliche Grund­bildung Textiltechnologin/Textiltechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ);
b.
das Reglement des BBT vom 19. Mai 19998 über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Lehrtöchter und Lehrlinge in der Textil- und Bekleidungsindustrie der deutschsprachigen Schweiz.

7 [AS 2007 273, 2017 7331 Ziff. I 27 und II 27]

8 BBl 2000 196 (nur deutsch)

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Textiltechnologin oder Textiltechnologe EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Textiltechnologin oder Textiltechnologe EFZ bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–22) kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.