432.219
Verordnung
über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek
(GebV-NBib)
vom 15. August 2018 (Stand am 1. Oktober 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes
vom 18. Dezember 19921 (NBibG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
- a.
- die Ausleihe von Werken;
- b.
- öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
- c.
- die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
- d.
- die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
- e.
- die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
- f.
- Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
- a.
- die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
- b.
- die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
- c.
- die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:
- a.
- Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
- b.
- Herstellung von Reprografien und Fotografien;
- c.
- Kopien;
- d.
- Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
- e.
- Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
- f
- Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
- g.
- Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
- h.
- Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
- i.
- administrative Leistungen;
- j.
- Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
- k.
- Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
- l.
- Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
- m.
- Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
- n.
- Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.
Die Verordnung vom 31. Januar 20073 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.