432.219

Verordnung
über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek

(GebV-NBib)

vom 15. August 2018 (Stand am 1. Oktober 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes
vom 18. Dezember 19921 (NBibG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim­mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 2 Gebührenfreiheit

Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:

a.
die Ausleihe von Werken;
b.
öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
c.
die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
d.
die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
e.
die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
f.
Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:

a.
die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
b.
die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
c.
die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Art. 4 Gebührenzuschlag

Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.

Art. 6 Dienstleistungen

Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der National­bibliothek fest:

a.
Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
b.
Herstellung von Reprografien und Fotografien;
c.
Kopien;
d.
Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
e.
Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
f
Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
g.
Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
h.
Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
i.
administrative Leistungen;
j.
Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
k.
Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
l.
Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
m.
Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
n.
Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.