(Art. 58 Abs. 2 AIG)
1 Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken.
2 Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
3 Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus.
4 Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl.
5 Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird.
6 Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19779 gelten.