Art. 1
1. Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich:
- (a)
- eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
- (b)
- ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder ein solches Luftfahrzeug derart beschädigt, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
- (c)
- in ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder einen Stoff bringt oder bringen lässt, die geeignet sind, das Luftfahrzeug zu zerstören oder derart zu beschädigen, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
- (d)
- Flugnavigationseinrichtungen zerstört oder beschädigt oder ihren Betrieb beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
- (e)
- wissentlich eine unrichtige Mitteilung macht und dadurch die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs gefährdet oder
- (f)
- ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug benutzt, um den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Sach- oder Umweltschäden zu verursachen; oder
- (g)
- von einem im Einsatz befindlichen Luftfahrzeug biologische, chemische oder Kernwaffen oder explosive, radioaktive oder ähnliche Stoffe in einer Weise auslöst oder ablässt, die den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Sach- oder Umweltschäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
- (h)
- gegen ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug oder an Bord eines im Einsatz befindlichen Luftfahrzeugs biologische, chemische oder Kernwaffen oder explosive, radioaktive oder ähnliche Stoffe in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Sach- oder Umweltschäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
- (i)
- folgende Sachen an Bord eines Luftfahrzeugs befördert oder befördern lässt oder die Beförderung folgender Sachen an Bord eines Luftfahrzeugs erleichtert:
- (1)
- Sprengstoff oder radioaktives Material im Wissen, dass die Sache verwendet werden soll, um den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Schäden zu verursachen oder anzudrohen, wobei die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft sein kann, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder
- (2)
- biologische, chemische oder Kernwaffen in dem Wissen, dass es sich um eine biologische, chemische oder Kernwaffe im Sinne des Artikels 2 handelt, oder
- (3)
- Ausgangsmaterial, besonderes spaltbares Material, oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material ausgelegt oder hergerichtet sind, in dem Wissen, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit, die nicht Sicherungsmassnahmen aufgrund einer Übereinkunft mit der Internationalen Atomenergie-Organisation unterliegt, verwendet werden sollen, oder
- (4)
- Ausrüstungen, Materialien oder Computerprogramme oder damit zusammenhängende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Kernwaffe beitragen, wenn er dies ohne rechtmässige Ermächtigung und in der Absicht tut, dass diese für einen solchen Zweck verwendet werden;
vorausgesetzt dass Tätigkeiten, an denen ein Vertragsstaat beteiligt ist, einschliesslich solcher, die von einer von einem Vertragsstaat ermächtigten natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, keine Straftaten nach den Ziffern 3 und 4 darstellen, wenn die Beförderung solcher Gegenstände oder Materialien mit den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem anwendbaren mehrseitigen Nichtverbreitungsvertrag im Einklang steht, dessen Vertragspartei der Vertragsstaat ist, einschliesslich der in Artikel 7 genannten Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten, oder wenn sie zum Zweck einer Verwendung oder Tätigkeit erfolgt, die mit diesen Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten im Einklang steht.
2. Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, eines Stoffes oder einer Waffe:
- (a)
- gegen eine Person auf einem Flughafen, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, eine gewalttätige Handlung verübt, wenn diese Handlung schwere Körperverletzungen oder den Tod verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
- (b)
- die Einrichtungen eines Flughafens, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient; oder eines nicht im Einsatz befindlichen Luftfahrzeugs, das sich auf diesem Flughafen befindet, zerstört oder schwer beschädigt oder den Betrieb des Flughafens zum Erliegen bringt,
wenn diese Handlung die Sicherheit auf diesem Flughafen gefährdet oder zu gefährden geeignet ist.
3. Eine Straftat begeht auch, wer:
- (a)
- damit droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und h oder in Absatz 2 genannten Straftaten zu begehen; oder
- (b)
- widerrechtlich und vorsätzlich bewirkt, dass eine Person eine solche Drohung erhält;
wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen.
4. Eine Straftat begeht ferner, wer:
- (a)
- versucht, eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten zu begehen; oder
- (b)
- eine in Absatz 1, 2 oder 3 oder unter Buchstabe a genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
- (c)
- als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe a dieses Artikels genannten Straftat teilnimmt oder
- (d)
- widerrechtlich und vorsätzlich einer anderen Person dabei hilft, sich Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung zu entziehen, und dabei weiss, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine Straftat nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels darstellt, oder dass diese Person wegen einer solchen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung gesucht wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde.
5. Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Versuch einer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten tatsächlich erfolgt, als Straftaten:
- (a)
- die Verabredung mit einer oder mehreren Personen, eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat zu begehen, verbunden, wenn das innerstaatliche Recht dies verlangt, mit einer von einem Beteiligten zur Förderung dieser Verabredung vorgenommenen Handlung; oder
- (b)
- jeden anderweitigen Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen; dieser Beitrag muss geleistet werden
- (i)
- entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das allgemeine kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftat einschliesst, oder
- (ii)
- in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat zu begehen.