Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
- 1.
- der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen rechtswirksam oder von beiden Vertragsparteien ratifiziert sind;
- 2.
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und jede Person oder Institution, die ermächtigt ist, irgendwelche gegenwärtig von dieser Behörde wahrgenommene Aufgabe auszuüben, und im Fall der Vereinigten Arabischen Emirate, die Zivilluftfahrtbehörde und jede Person oder Institution, die ermächtigt ist, irgendwelche gegenwärtig von der Zivilluftfahrbehörde mit Bezug auf die Zivilluftfahrt wahrgenommene Aufgaben auszuüben und jede Person oder Institution, die ermächtigt ist, irgendwelche gegenwärtig von den besagten Behörden bezüglich diesem Abkommen wahrgenommene Aufgaben auszuüben;
- 3.
- der Ausdruck «bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und zugelassen sind;
- 4.
- der Ausdruck «Gebiet» mit Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- 5.
- die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- 6.
- der Ausdruck «Anhang» die Anhänge zu diesem Abkommen, die als Bestandteil dieses Abkommens erachtet werden und jede Bezugnahme darauf schliesst die Anhänge mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
- 7.
- der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.