0.362.380.076

 AS 2018 2819; BBl 2017 6381

Notenaustausch vom 19. September 2017

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung
allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Abgeschlossen am 19. September 2017

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20181

In Kraft getreten am 17. Juli 2018

(Stand am 17. Juli 2018)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 16. März 2018 (AS 2018 2817)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 19. September 2017

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union

Generaldirektion D

Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekre­tariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 7. Mai 2014, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung all-gemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
Dokument des Rates: PE-CONS 139/1/13 REV 1 JAI 1158 CADREFIN 381 ENFOPOL 423 ASIM 117 PROCIV 156 CODEC 3021
Datum der Annahme: 14. April 2014»3

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifika­tion des Rates vom 7. Mai 2014 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

2 SR 0.362.31

3 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisen-managements, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.