Art. I
Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet).
0.748.710.21
AS 2018 259; BBl 2013 8543
Übersetzung
Abgeschlossen in Peking am 10. September 2010
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Dezember 2014
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2018
(Stand am 8. August 2024)
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 20. Juni 2014 (AS 2018 257)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
tief besorgt über die weltweite Eskalation widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt,
in der Erkenntnis, dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen,
in der Überzeugung, dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, nötig ist, das Übereinkommen vom 16. Dezember 19702 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen um zusätzliche Bestimmungen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Herrschaft über sie und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Übereinkommens zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet).
Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 1
1. Eine strafbare Handlung begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch Nötigung oder durch eine andere Form der Einschüchterung oder durch technische Mittel ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt.
2. Eine strafbare Handlung begeht auch, wer:
wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen.
3. Eine strafbare Handlung begeht ferner, wer:
4. Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Versuch einer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen tatsächlich erfolgt, als strafbare Handlungen:
Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.»
Folgender Wortlaut wird als Artikel 2bis des Übereinkommens eingefügt:
«Art. 2bis
1. Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen treffen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 1 genannte strafbare Handlung begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
2. Diese Verantwortung berührt nicht die strafrechtliche Verantwortung von Einzelpersonen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben.
3. Trifft ein Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person nach Absatz 1 zur Verantwortung ziehen zu können, so bemüht er sich sicherzustellen, dass die anwendbaren strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Diese können auch Geldstrafen umfassen.»
1. Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 3
1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung. Im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.»
2. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
3. Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
4. Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«5. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden die Artikel 6, 7, 7bis, 8, 8bis, 8ter und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort des Luftfahrzeugs Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs aufgefunden wird.»
Folgender Wortlaut wird als Artikel 3bis des Übereinkommens eingefügt:
«Art. 3bis
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3, dem Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt4 und dem humanitären Völkerrecht ergeben.
2. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten widerrechtliche Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen.»
Artikel 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 4
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen begangen hat, in den folgenden Fällen zu begründen:
2. Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche strafbare Handlung auch in den folgenden Fällen begründen:
3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichtsbarkeit über diese strafbaren Handlungen begründet haben.
4. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.»
Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 5
Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, der allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.»
Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 6
4. Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so notifiziert er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben und nach Artikel 4 Absatz 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet und dies dem Verwahrer notifiziert haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.»
Folgender Wortlaut wird als Artikel 7bis des Übereinkommens eingefügt:
«Art. 7bis
Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird oder gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.»
Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 8
1. Die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten.
4. Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 2 begründet haben.
5. Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten strafbaren Handlungen sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.»
Folgender Wortlaut wird als Artikel 8bis des Übereinkommens eingefügt:
«Art. 8bis
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen strafbaren Handlung beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.»
Folgender Wortlaut wird als Artikel 8ter des Übereinkommens eingefügt:
«Art. 8ter
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 1 genannter strafbarer Handlungen oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche strafbaren Handlungen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.»
Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 9
1. Ist eine der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.»
Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 10
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 4 genannten strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.»
Folgender Wortlaut wird als Artikel 10bis des Übereinkommens eingefügt:
«Art. 10bis
Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Vertragsstaaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staaten gehören.»
1. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
2. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
Die diesem Protokoll als Anlage beigefügten Wortlaute des Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache sind zusammen mit den Wortlauten des Übereinkommens in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache gleichermassen verbindlich.
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls sind das Übereinkommen und das Protokoll als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen und werden als «Haager Übereinkommen in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung» bezeichnet.
Dieses Protokoll liegt am 10. September 2010 in Peking für die Teilnehmerstaaten der vom 30. August bis 10. September 2010 in Peking abgehaltenen diplomatischen Konferenz über die Sicherheit der Luftfahrt zur Unterzeichnung auf. Nach dem 27. September 2010 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXIII in Kraft tritt.
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, gilt als Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung.
3. Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem:
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Der Verwahrer lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Protokolls sowie über sonstige sachdienliche Informationen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Peking am 10. September 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Zeitpunkt bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden allen Vertragsstaaten des Protokolls vom Verwahrer übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
5 AS 2018 259; 2019 1195, 3517; 2024 409. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||
---|---|---|---|---|---|
Angola | 11. Dezember | 2023 | 1. Februar | 2024 | |
Bahrain | 26. Oktober | 2017 B | 1. Januar | 2018 | |
Benin | 27. Oktober | 2017 | 1. Januar | 2018 | |
Botsuana | 30. April | 2021 B | 1. Juni | 2021 | |
Burkina Faso | 24. September | 2019 | 1. November | 2019 | |
China a | 27. Oktober | 2023 | 1. Dezember | 2023 | |
Côte d’Ivoire* | 20. März | 2015 B | 1. Januar | 2018 | |
Deutschland* | 21. März | 2022 | 1. Mai | 2022 | |
Dominikanische Republik | 22. März | 2013 | 1. Januar | 2018 | |
Eswatini | 23. November | 2016 B | 1. Januar | 2018 | |
Finnland* | 28. Juni | 2021 B | 1. August | 2021 | |
Frankreich | 15. Dezember | 2016 | 1. Januar | 2018 | |
Gabun | 24. September | 2019 B | 1. November | 2019 | |
Gambia | 30. November | 2015 | 1. Januar | 2018 | |
Ghana | 4. Juni | 2018 | 1. August | 2018 | |
Guyana | 26. Februar | 2013 B | 1. Januar | 2018 | |
Honduras | 23. August | 2021 B | 1. Oktober | 2021 | |
Indien | 30. Januar | 2019 | 1. März | 2019 | |
Kap Verde | 17. Januar | 2022 B | 1. März | 2022 | |
Kasachstan | 14. Februar | 2019 B | 1. April | 2019 | |
Kongo (Brazzaville) | 1. Oktober | 2014 B | 1. Januar | 2018 | |
Kuba* | 20. Dezember | 2012 B | 1. Januar | 2018 | |
Kuwait | 28. Juli | 2014 B | 1. Januar | 2018 | |
Luxemburg | 19. November | 2021 B | 1. Januar | 2022 | |
Mali | 14. November | 2012 | 1. Januar | 2018 | |
Malta | 26. September | 2016 | 1. Januar | 2018 | |
Mongolei | 3. Juli | 2024 | 1. September | 2024 | |
Mosambik | 17. August | 2016 B | 1. Januar | 2018 | |
Myanmar | 20. März | 2013 B | 1. Januar | 2018 | |
Niederlande* | 17. März | 2016 | 1. Januar | 2018 | |
Karibische Gebiete (Bonaire, | 17. März | 2016 | 1. Januar | 2018 | |
Oman | 15. August | 2023 B | 1. Oktober | 2023 | |
Panama | 9. Oktober | 2015 | 1. Januar | 2018 | |
Paraguay | 3. August | 2018 | 1. Oktober | 2018 | |
Portugal | 22. Januar | 2019 | 1. März | 2019 | |
Ruanda | 9. Dezember | 2021 B | 1. Februar | 2022 | |
Rumänien | 22. Juni | 2018 | 1. August | 2018 | |
Russland | 6. Oktober | 2022 B | 1. Dezember | 2022 | |
Saudi-Arabien* | 10. Juni | 2021 | 1. August | 2021 | |
Schweden* | 12. Juli | 2018 B | 1. September | 2018 | |
Schweiz | 11. Dezember | 2014 B | 1. Januar | 2018 | |
Seychellen | 15. Dezember | 2021 B | 1. Februar | 2022 | |
Sierra Leone | 25. November | 2015 | 1. Januar | 2018 | |
Singapur* | 20. Juli | 2022 B | 1. September | 2022 | |
Slowakei* | 30. November | 2023 B | 1. Januar | 2024 | |
St. Lucia* | 12. September | 2012 | 1. Januar | 2018 | |
Tschechische Republik* | 2. Juli | 2013 | 1. Januar | 2018 | |
Tunesien* | 2. April | 2024 B | 1. Juni | 2024 | |
Türkei* | 31. Mai | 2018 | 1. Juli | 2018 | |
Turkmenistan | 17. Juni | 2019 B | 1. August | 2019 | |
Uganda | 28. November | 2017 | 1. Januar | 2018 | |
Uruguay* | 13. März | 2024 B | 1. Mai | 2024 | |
Zypern* | 28. März | 2019 | 1. Mai | 2019 | |
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