0.748.710.21

 AS 2018 259; BBl 2013 8543

Übersetzung

Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Abgeschlossen in Peking am 10. September 2010

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 20141

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Dezember 2014

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2018

(Stand am 8. August 2024)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 20. Juni 2014 (AS 2018 257)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

tief besorgt über die weltweite Eskalation widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt,

in der Erkenntnis, dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen,

in der Überzeugung, dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, nötig ist, das Übereinkommen vom 16. Dezember 19702 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen um zusätzliche Bestimmungen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Herrschaft über sie und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Übereinkommens zu ergänzen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet).

Art. II

Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 1

1.  Eine strafbare Handlung begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch Nötigung oder durch eine andere Form der Einschüchterung oder durch technische Mittel ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt.

2.  Eine strafbare Handlung begeht auch, wer:

(a)
damit droht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder
(b)
widerrechtlich und vorsätzlich bewirkt, dass eine Person eine solche Drohung erhält,

wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen.

3.  Eine strafbare Handlung begeht ferner, wer:

(a)
versucht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder
(b)
eine in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannte strafbare Handlung organisiert oder andere Personen anweist, eine solche strafbare Handlung zu begehen; oder
(c)
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten strafbaren Handlung teilnimmt; oder
(d)
widerrechtlich und vorsätzlich einer anderen Person dabei hilft, sich Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung zu entziehen, und dabei weiss, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine strafbare Handlung nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels darstellt, oder dass diese Person wegen einer solchen strafbaren Handlung von den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung gesucht wird oder wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilt wurde.

4.  Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Versuch einer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen tatsächlich erfolgt, als strafbare Handlungen:

(a)
die Verabredung mit einer oder mehreren Personen, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen, verbunden, wenn das nationale Recht dies verlangt, mit einer von einem Beteiligten zur Förderung dieser Verabredung vorgenommenen Handlung; oder
(b)
jeden anderweitigen Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen; dieser Beitrag muss geleistet werden:
(i)
entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das allgemeine kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlung einschliesst, oder
(ii)
in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen.»
Art. III

Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 2

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.»

Art. IV

Folgender Wortlaut wird als Artikel 2bis des Übereinkommens eingefügt:

«Art. 2bis

1.  Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen treffen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 1 genannte strafbare Handlung begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

2.  Diese Verantwortung berührt nicht die strafrechtliche Verantwortung von Einzelpersonen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben.

3.  Trifft ein Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person nach Absatz 1 zur Verantwortung ziehen zu können, so bemüht er sich sicherzustellen, dass die anwendbaren strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Diese können auch Geldstrafen umfassen.»

Art. V

1.  Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 3

1.  Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung. Im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.»

2.  Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.

3.  Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.

4.  Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«5.  Ungeachtet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden die Artikel 6, 7, 7bis, 8, 8bis, 8ter und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort des Luftfahrzeugs Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs aufgefunden wird.»

Art. VI

Folgender Wortlaut wird als Artikel 3bis des Übereinkommens eingefügt:

«Art. 3bis

1.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3, dem Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt4 und dem humanitären Völkerrecht ergeben.

2.  Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.

3.  Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten widerrechtliche Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen.»

Art. VII

Artikel 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 4

1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen begangen hat, in den folgenden Fällen zu begründen:

(a)
wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
(b)
wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord eines solchen begangen wird;
(c)
wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet;
(d)
wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug oder an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat;
(e)
wenn die strafbare Handlung von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

2.  Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche strafbare Handlung auch in den folgenden Fällen begründen:

(a)
wenn die strafbare Handlung gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird;
(b)
wenn die strafbare Handlung von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat.

3.  Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichtsbarkeit über diese strafbaren Handlungen begründet haben.

4.  Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.»

Art. VIII

Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 5

Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, der allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.»

Art. IX

Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 6

4.  Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so notifiziert er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben und nach Artikel 4 Absatz 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet und dies dem Verwahrer notifiziert haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.»

Art. X

Folgender Wortlaut wird als Artikel 7bis des Übereinkommens eingefügt:

«Art. 7bis

Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird oder gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.»

Art. XI

Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 8

1.  Die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

3.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten.

4.  Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 2 begründet haben.

5.  Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten strafbaren Handlungen sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.»

Art. XII

Folgender Wortlaut wird als Artikel 8bis des Übereinkommens eingefügt:

«Art. 8bis

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen strafbaren Handlung beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.»

Art. XIII

Folgender Wortlaut wird als Artikel 8ter des Übereinkommens eingefügt:

«Art. 8ter

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 1 genannter strafbarer Handlungen oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche strafbaren Handlungen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.»

Art. XIV

Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 9

1.  Ist eine der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.»

Art. XV

Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 10

1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 4 genannten strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.»

Art. XVI

Folgender Wortlaut wird als Artikel 10bis des Übereinkommens eingefügt:

«Art. 10bis

Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Vertragsstaaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staaten gehören.»

Art. XVII

1.  Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.

2.  Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.

Art. XVIII

Die diesem Protokoll als Anlage beigefügten Wortlaute des Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache sind zusammen mit den Wortlauten des Übereinkommens in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache gleichermassen verbindlich.

Art. XIX

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls sind das Übereinkommen und das Protokoll als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen und werden als «Haager Übereinkommen in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung» bezeichnet.

Art. XX

Dieses Protokoll liegt am 10. September 2010 in Peking für die Teilnehmerstaaten der vom 30. August bis 10. September 2010 in Peking abgehaltenen diplomatischen Konferenz über die Sicherheit der Luftfahrt zur Unterzeichnung auf. Nach dem 27. September 2010 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXIII in Kraft tritt.

Art. XXI

1.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

2.  Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, gilt als Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung.

3.  Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. XXII

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem:

a)
notifiziert jeder Vertragsstaat dem Verwahrer, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung seine Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht begründet hat, und notifiziert dem Verwahrer umgehend etwaige Veränderungen; und
b)
kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung im Einklang mit den Grundsätzen seines Strafrechts in Bezug auf die Straffreiheit von Familienangehörigen anwendet.
Art. XXIII

1.  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

3.  Der Verwahrer lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.

Art. XXIV

1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Art. XXV

Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Protokolls sowie über sonstige sachdienliche Informationen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Peking am 10. September 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Zeitpunkt bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden allen Vertragsstaaten des Protokolls vom Verwahrer übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 8. August 20245

5 AS 2018 259; 2019 1195, 3517; 2024 409. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Angola

11. Dezember

2023

  1. Februar

2024

Bahrain

26. Oktober

2017 B

  1. Januar

2018

Benin

27. Oktober

2017

  1. Januar

2018

Botsuana

30. April

2021 B

  1. Juni

2021

Burkina Faso

24. September

2019

  1. November

2019

China a

27. Oktober

2023

  1. Dezember

2023

Côte d’Ivoire*

20. März

2015 B

  1. Januar

2018

Deutschland*

21. März

2022

  1. Mai

2022

Dominikanische Republik

22. März

2013

  1. Januar

2018

Eswatini

23. November

2016 B

  1. Januar

2018

Finnland*

28. Juni

2021 B

  1. August

2021

Frankreich

15. Dezember

2016

  1. Januar

2018

Gabun

24. September

2019 B

  1. November

2019

Gambia

30. November

2015

  1. Januar

2018

Ghana

  4. Juni

2018

  1. August

2018

Guyana

26. Februar

2013 B

  1. Januar

2018

Honduras

23. August

2021 B

  1. Oktober

2021

Indien

30. Januar

2019

  1. März

2019

Kap Verde

17. Januar

2022 B

  1. März

2022

Kasachstan

14. Februar

2019 B

  1. April

2019

Kongo (Brazzaville)

  1. Oktober

2014 B

  1. Januar

2018

Kuba*

20. Dezember

2012 B

  1. Januar

2018

Kuwait

28. Juli

2014 B

  1. Januar

2018

Luxemburg

19. November

2021 B

  1. Januar

2022

Mali

14. November

2012

  1. Januar

2018

Malta

26. September

2016

  1. Januar

2018

Mongolei

  3. Juli

2024

  1. September

2024

Mosambik

17. August

2016 B

  1. Januar

2018

Myanmar

20. März

2013 B

  1. Januar

2018

Niederlande*

17. März

2016

  1. Januar

2018

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)*

17. März

2016

  1. Januar

2018

Oman

15. August

2023 B

  1. Oktober

2023

Panama

  9. Oktober

2015

  1. Januar

2018

Paraguay

  3. August

2018

  1. Oktober

2018

Portugal

22. Januar

2019

  1. März

2019

Ruanda

  9. Dezember

2021 B

  1. Februar

2022

Rumänien

22. Juni

2018

  1. August

2018

Russland

  6. Oktober

2022 B

  1. Dezember

2022

Saudi-Arabien*

10. Juni

2021

  1. August

2021

Schweden*

12. Juli

2018 B

  1. September

2018

Schweiz

11. Dezember

2014 B

  1. Januar

2018

Seychellen

15. Dezember

2021 B

  1. Februar

2022

Sierra Leone

25. November

2015

  1. Januar

2018

Singapur*

20. Juli

2022 B

  1. September

2022

Slowakei*

30. November

2023 B

  1. Januar

2024

St. Lucia*

12. September

2012

  1. Januar

2018

Tschechische Republik*

  2. Juli

2013

  1. Januar

2018

Tunesien*

  2. April

2024 B

  1. Juni

2024

Türkei*

31. Mai

2018

  1. Juli

2018

Turkmenistan

17. Juni

2019 B

  1. August

2019

Uganda

28. November

2017

  1. Januar

2018

Uruguay*

13. März

2024 B

  1. Mai

2024

Zypern*

28. März

2019

  1. Mai

2019

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation: www.icao.int > Français > Au sujet de l’OACI > Direction des affaires juridiques et des relations extérieures > Recueil des traités > Liste actualisée des parties aux traités de droit aérien eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Nicht anwendbar auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.