Art. I Gegenstand
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgütern zwischen den Vertragsparteien und hat zum Ziel, den rechtswidrigen Handel von Kulturgütern in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe der einen oder der anderen Vertragspartei sind.