0.444.156.31

 AS 2018 2713

Übersetzung

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut

Abgeschlossen am 24. August 2017

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Juli 2018

(Stand am 25. Juli 2018)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,
nachfolgend «Vertragsparteien»,

in Anwendung der Konvention der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kulturüber die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, welche am 14. November 19701 in Paris, Frankreich, verabschiedet wurde, und welcher die beiden Staaten angehören;

in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut das kulturelle Erbe der Menschheit gefährden;

entschlossen, den illegalen Kulturgütertransfer einzuschränken;

in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien einen wichtigen Beitrag leisten kann;

im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen den Vertragsparteien zu verstärken;

in der Erwägung, dass der Kulturaustausch zwischen den beiden Vertragsparteien für wissenschaftliche, kulturelle und erzieherische Zwecke das Wissen der Menschheit vergrössert, das kulturelle Leben aller Völker bereichert sowie gegenseitigen Respekt und Anerkennung zwischen Ländern anregt;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Gegenstand

(1)  Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgütern zwischen den Vertragsparteien und hat zum Ziel, den rechtswidrigen Handel von Kulturgütern in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern.

(2)  Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe der einen oder der anderen Vertragspartei sind.

Art. II Einfuhrregeln

(1)  Kulturgüter dürfen nur in das Gebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die in der anderen Vertragspartei geltenden Ausfuhrbestimmungen erfüllt sind. Verlangt das Recht der einen Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.

(2)  Die Zollanmeldung muss insbesondere:

a.
den Objekttyp angeben;
b.
möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort enthalten.

(3)  Die Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Massnahmen, um den Erwerb, den Kauf, den Verkauf oder jede Besitzübertragung von Kulturgütern zu verbieten, deren Einfuhr nicht den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen entspricht.

Art. III Rückführungsklage: Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Rechtshilfe

(1)  Auf ausdrücklichen Antrag, einschliesslich auf diplomatischem Weg, einer der Vertragsparteien zur Rückführung von Kulturgütern, welche rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, nutzt letztere Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, um der antragstellenden Vertragspartei die rechtswidrig eingeführten Kulturgüter gemäss dem anwendbaren Recht, den bestehenden internationalen Abkommen und Artikel II dieser Verein­barung zurückzugeben.

(2)  Ein ausdrücklicher Antrag kann eingereicht werden:

a.
in der Schweiz: durch Rückführungsklage vor den zuständigen Gerichten;
b.
in Mexiko: vor der zuständigen Behörde.

(3)  Für die Geltendmachung des Antrags ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.

(4)  Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Gebiet sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die antragstellende Vertragspartei nach Möglichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel bei:

a.
der Lokalisierung des Kulturguts;
b.
der Bestimmung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde;
c.
der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertretern sowie allenfalls von Experten;
d.
der vorübergehenden Aufbewahrung und Konservierung der Kulturgüter bis zu deren Rückführung.

(5)  Die Vertragsparteien bewahren die Kulturgüter an einem geeigneten Ort auf, um sie während der Dauer des Verfahrens zur Rückführung zuhanden der antragstellenden Vertragspartei vor Beschädigung zu schützen.

Art. IV Rückführungsklageregelung

(1)  Die antragstellende Vertragspartei hat nachzuweisen:

a.
dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört, und
b.
dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.

(2)  Ist der Schutz eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Gebiet der antragstellenden Vertragspartei wegen ausserordentlichen Ereignissen einschliesslich Naturkatastrophen, die das kulturelle Erbe einer Vertragspartei gefährden, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis die Sicherheit des Kulturguts gewährleistet ist.

(3)  Eine Rückführungsklage in der Schweiz verjährt ein (1) Jahr nachdem die Behörden der antragstellenden Vertragspartei davon Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch dreissig (30) Jahre vom Datum der rechtswidrigen Ausfuhr her gerechnet; diese Klage bildet kein Präjudiz für andere bestehende Mechanismen zur Rückführung von Kulturgütern.

(4)  Eine Rückführungsklage in Mexiko muss innerhalb von sechs (6) Jahren eingereicht werden, nachdem die antragstellende Vertragspartei davon Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch fünfzig (50) Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; diese Klage bildet kein Präjudiz für andere bestehende Mechanismen zur Rückführung von Kultur­gütern.

Art. V Kosten der Rückführung von Kulturgütern

(1)  Die notwendigen anfallenden Kosten für den Schutz, die Erhaltung und die Rückführung der Kulturgüter trägt die antragstellende Vertragspartei.

(2)  Anlässlich der Rückführung zuhanden der Vertragspartei, von welcher die rechtswidrig eingeführten Kulturgüter stammen, gewähren die beiden Vertragsparteien ihrem jeweiligen nationalen Recht entsprechend die nötigen Verwaltungs-, Steuer- und Zollerleichterungen.

(3)  Die zuständige Behörde der antragstellenden Vertragspartei kann im Rahmen ihres nationalen Rechts derjenigen Person, die das Kulturgut im guten Glauben erworben hat, zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens raten, damit der Verkäufer dieser Person den Kaufpreis unabhängig von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zurückerstattet.

Art. VII Umgang mit zurückgeführten Kulturgütern

Die antragstellende Vertragspartei verpflichtet sich, den angemessenen Schutz zurückgeführter Kulturgüter, ihre öffentliche Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für die Forschung und Ausstellungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu gewährleisten.

Art. VIII Zuständige Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:

a.
in der Schweiz: Die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
b.
in den Vereinigten Mexikanischen Staaten : Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (la Secretaría de Relaciones Exteriores).

(2)  Die zuständigen Behörden tauschen bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Telefon- und Angaben der Kontaktpersonen aus und benennen soweit möglich einen Ansprechpartner mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.

(3)  Die zuständigen Behörden teilen sich gegenseitig und unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder der Denominationen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels mit.

Art. IX Gegenseitige Information

(1)  Die Vertragsparteien teilen sich über die gemäss Artikel VIII zuständigen Behörden gegenseitig Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen, mit.

(2)  Nachforschungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei müssen der zuständigen Behörde der antragsstellenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Dazu muss die antragstellende Vertragspartei Informationen über die der Beteiligung verdächtigten Personen liefern, um deren Identifizierung zu erleichtern und deren Modus Operandi zu ermitteln.

(3)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zoll- und Polizeibehörden der Häfen, Flughäfen und Grenzübergänge alle Informationen zu gestohlenen oder rechtswidrig gehandelten Kulturgütern zu übermitteln, um dessen Identifizierung und die Anwendung der im entsprechenden Recht vorgesehenen Massnahmen zu erleichtern.

(4)  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und unverzüglich über jede Änderung des jeweiligen nationalen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.

Art. X Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.

Art. XI Weiteres Vorgehen

(1)  Die gemäss Art. VIII zuständigen Behörden überprüfen regelmässig die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls zweckmässige Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, welche auf die Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs hinzielen.

(2)  Die Vertreter der zuständigen Behörden treten abwechselnd in der Schweiz und in Mexiko zusammen, und spätestens beim Abschluss dieser Vereinbarung. Ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. XIV Inkrafttreten, Änderung und Kündigung der Vereinbarung

(1)  Diese Vereinbarung tritt dreissig (30) Tage nach Erhalt der letzten Notifikation auf dem diplomatischen Weg in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander die Einhaltung der gegenseitigen gesetzlichen Bestimmungen mitteilen.

(2)  Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg neunzig (90) Tage im Voraus gekündigt werden.

(3)  Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt allfällige hängige Rückführungsklagen unberührt.

(4)  Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkunde dessen haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung in Mexiko am 24. August 2017 in zwei (2) originalen Ausführungen in französischer und in spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Alain Berset

Für die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten:

María Cristina Irina García Cepeda Garcia

Anhang 1

Kategorien schweizerischer Kulturgüter

Folgende Kategorien gelten für Kulturgüter der prähistorischen Zeit bis 1500 n. Chr., einschliesslich aber nicht beschränkt auf folgende Objekte:

I. Stein

A. Architektur- und Dekorationselemente: aus Granit, Sandstein, Kalkstein, Tuffstein, Marmor und anderen Steinarten. Bauelemente, die zu Grabkomplexen, Heiligtümern und Wohnbauten gehören, wie Kapitelle, Lisenen, Säulen, Akrotere, Friese, Stelen, Fenstergewände, Mosaiken, Verkleidungen und Intarsien aus Marmor usw.

B. Inschriften: auf unterschiedlichen Steinarten. Altäre, Grabsteine, Stelen, Ehreninschriften usw.

C. Reliefs: auf Kalkstein und anderen Steinarten. Steinreliefs, Grabsteinreliefs, Sa kophage mit oder ohne Dekor, Aschenurnen, Stelen, Dekorelemente usw.

D. Skulpturen/Statuen: aus Kalkstein, Marmor und anderen Steinarten. Grab- und Votivstatuen, Büsten, Statuetten, Teile von Grabausstattungen usw.

E. Werkzeuge/Geräte: aus Silex und anderen Steinarten. Unterschiedliche Werkzeuge wie z.B. Klingen von Messern und Dolchen, Äxte und Geräte für handwerkliche Tätigkeiten usw.

F. Waffen: aus Schiefer, Silex, Kalkstein, Sandstein und anderen Steinarten. Pfeilspitzen, Armschutzplatten, Kanonenkugeln usw.

G. Schmuck/Tracht: aus verschiedenen Steinarten, Edelsteinen und Halbedelsteinen. Anhänger, Perlen, Fingerringeinlagen usw.

II. Metall

A. Statuen/Statuetten/Büsten: aus Buntmetall, seltener aus Edelmetall. Tier-, Menschen- und Götterdarstellungen, Porträtbüsten usw.

B. Gefässe: aus Buntmetall, seltener aus Edelmetall und Eisen. Kessel, Eimer, Becher, Töpfe, Siebe usw.

C. Lampen: aus Buntmetall und Eisen. Lampen und Leuchterfragmente usw.

D. Schmuck/Tracht: aus Buntmetall, Eisen, seltener aus Edelmetall. Bein-, Hals-, Arm- und Fingerringe, Perlen, Nadeln, Fibeln (Gewandschliessen), Gürtelschnallen und -garnituren, Anhänger.

E. Werkzeuge/Geräte: aus Eisen und Buntmetall, seltener aus Edelmetall. Beile, Äxte, Sicheln, Messer, Zangen, Hammer, Bohrer, Schreibutensilien, Löffel, Schlüssel, Schlösser, Wagenbestandteile, Pferdegeschirr, Zaumzeug, Hufeisen, Fesseln, Glocken usw.

F. Waffen: aus Eisen und Buntmetall, seltener aus Edelmetall. Dolche, Schwerter, Lanzenspitzen, Pfeilspitzen, Messer, Schildbuckel, Kanonenkugeln, Helme, Harnische.

III. Keramik

A. Gefässe: aus Fein- und Grobkeramik unterschiedlicher Farbgebung, z.T. verziert, bemalt, mit einem Überzug versehen, glasiert. Lokal hergestellte und importierte Gefässe. Töpfe, Teller, Schüsseln, Becher, Kleingefässe, Flaschen, Amphoren, Siebe usw.

B. Geräte/Utensilien: aus Keramik. Geräte für handwerkliche Tätigkeiten und verschiedene weitere Utensilien. Zahlreiche Varianten.

C. Lampen: aus Keramik. Öl- und Talglampen verschiedener Formen.

D. Statuetten: aus Keramik. Figürliche Darstellungen von Menschen, Göttern und Tieren, Körperteilen.

E. Ofenkacheln/Architekturelemente: aus Keramik, Ofenkacheln oft glasiert. Architektonische Terrakotten und Verkleidungen. Becherförmige Ofenkacheln, verzierte Blattkacheln, Nischenkacheln, Gesimskacheln, Eckkacheln, Kranzkacheln, verzierte/gestempelte Bodenfliesen und Dachziegel.

IV. Glas und Glaspaste

A. Gefässe: aus farbigem und farblosem Glas. Flaschen, Becher, Gläser, Schalen, Flaschenglassiegel.

B. Schmuck/Tracht: aus farbigem und farblosem Glas. Armringe, Perlen, Kugeln, Schmuckelemente.

V. Knochen

A. Waffen: aus Knochen und Geweih. Pfeilspitzen, Harpunen usw.

B. Gefässe: aus Knochen. Teile von Gefässen.

C. Geräte/Utensilien: aus Knochen, Geweih und Elfenbein. Pfrieme, Meissel, Beile, Äxte, Nadeln, Ahlen, Kämme und verzierte Gegenstände.

D. Schmuck/Tracht: aus Knochen, Geweih, Elfenbein und Zähnen. Nadeln, An­hänger usw.

VI. Holz

A. Waffen: aus verschiedenen Holzarten. Pfeile, Bogen usw.

B. Geräte/Utensilien: aus verschiedenen Holzarten. Steinbeilholme, Dechsel, Löffel, Messergriffe, Kämme, Räder, Schreibtäfelchen usw.

C. Gefässe: aus verschiedenen Holzarten. Verschiedenste Holzgefässe.

VII. Leder/Stoff/diverse organische Materialien

A. Waffenzubehör: aus Leder. Schildüberzüge usw.

B. Kleidung: aus Leder, Stoff und Pflanzenfasern. Schuhe, Kleider usw.

C. Geräte: aus Pflanzenfasern und Leder. Netze, Pfeilköcher usw.

D. Gefässe: aus Pflanzenfasern. Verschiedenste Gefässe, geflochten, genäht usw.

E. Schmuck/Tracht: aus Schneckenschalen, Lignit usw. Armringe, Perlen usw.

VIII. Malerei

A. Wandmalerei: auf Mörtel. Wandmalereien mit unterschiedlichen Motiven.

IX. Bernstein

A. Schmuck/Tracht: aus Bernstein. Figürliche oder einfache Schmuckelemente.

Anhang 2

Kategorien mexikanischer Kulturgüter

Dieser Anhang beinhaltet die Kategorien von Gütern mit archäologischer, historischer, künstlerischer, anthropologischer und ethnologischer Bedeutung aus der präkolumbischen Frühgeschichte bis 1500 n. Chr. einschliesslich, aber nicht beschränkt auf folgende Objekte:

I.

Als Güter von archäologischem Interesse gelten Objekte aus Ausgrabungen oder Boden- oder Wasserfunde, die aus den präkolumbischen Kulturen Mexikos stammen, sowie menschliche, tierische oder pflanzliche Überreste, die im Zusammenhang mit diesen Kulturen stehen. Die Kategorie umfasst Steingut, Keramik, Edel- oder Halbedelsteine, Metalle, Textilien und weitere materielle Zeugnisse oder Fragmente in Verbindung mit menschlichen Aktivitäten.

II.

Als Güter von historischem Interesse gelten Objekte, die mit der wissenschaftlichen, technischen, militärischen und sozialen Geschichte Mexikos oder mit nationalen Denkern, führenden Persönlichkeiten, Gelehrten und Kunstschaffenden sowie mit Ereignissen nationaler Bedeutung in Verbindung stehen. Sie umfassen, jedoch nicht ausschliesslich, folgende Objekte:

1.
Möbel, die sich in Gebäuden oder bedeutenden privaten Tiefbauwerken von Tempeln und ihren Anbauten sowie in Erzbistümern, Bistümern, Pfarrhäusern, Priesterseminaren und Klöstern befanden oder befinden. Auch Möbel aus anderen Gebäuden für die Verwaltung, Verbreitung, Bildung oder Ausübung im Zusammenhang mit einem religiösen Kult oder aus Gebäuden für Bildung und Lehre, für Hilfs- oder wohltätige Zwecke, für öffentliche Dienste oder zur Zierde sowie für zivile und militärische Stellen fallen unter diese Kategorie;
2.
Dokumente und Dossiers, die den Büros und Archiven der Föderation, der Staaten, der Gemeinden oder der Pfarrämter gehören oder gehörten;
3.
handschriftliche Originaldokumente in Verbindung mit der Geschichte Mexikos sowie Bücher, Prospekte und anderes in Mexiko oder im Ausland gedrucktes Material, das aufgrund seiner Seltenheit und seiner Bedeutung für die mexikanische Geschichte konserviert werden sollte;
4.
verschiedene Objekte, die mit der zivilen, politischen, religiösen, industriellen und/oder kulturellen Geschichte Mexikos zusammenhängen, beispielsweise Münzen, Waffen, Inschriften, Porzellan, Glas, Wappen, Kleidungs­stücke, Schmuck, Ornamente, Möbel, Mobiliar, Arbeitsausrüstungen und ‑instrumente, Musikinstrumente, Siegel, Briefmarken, Steuermarken und ähnliches; als Einzelstücke wie auch als Teile mexikanischer Briefmarken- oder Münzensammlungen und von allgemeiner historischer Bedeutung;
5.
seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse. Ganz oder Teile davon.

III.

Als Güter von künstlerischem Interesse gelten Kunstwerke, ganz oder in Fragmenten, die als Kulturerbe Mexikos erklärt wurden oder aus Museen, Galerien oder öffentlichen wie privaten Sammlungen stammen, beispielsweise:

1.
Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und aus irgendwelchen Materialien angefertigt sind;
2.
Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur aus irgendwelchen Materialen;
3.
Originalgravuren, -drucke und -lithografien;
4.
Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen aus irgendwelchen Materialien.

IV.

Als Güter von anthropologischem und ethnologischem Interesse gelten vom Verschwinden bedrohtes oder stark gefährdete Materialien sowie Zeremonie- oder Gebrauchsgegenstände wie Stoffe und Kostüme, Folklore- und Ritualmasken aus irgendwelchen Materialien, Federkunst wie Ornamente aus Schädel oder Körperteilen, Steinschneidereien, mit künstlerischer, historischer oder soziologischer Bedeutung.

V.

Bewegliche Güter, die aus der Zerlegung eines unbeweglichen oder beweglichen Objekts stammen, gelten gemäss der vorangehenden Kategorien als Güter von archäologischem, historischem, künstlerischem, anthropologischem oder ethnologischem Interesse.