Für jede Koproduktion, die von den Vergünstigungen nach diesem Abkommen profitieren will, muss je ein Gesuch gleichzeitig bei beiden zuständigen Behörden mindestens vierzig (40) Tage vor Beginn der Dreharbeiten eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Staates des Mehrheitskoproduzenten stellen ihren Vorschlag den zuständigen Behörden des Staates des Minderheitsproduzenten innerhalb von zwanzig (20) Tagen zu, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen wie unten beschrieben. Die zuständigen Behörden des Staates des Minderheits-Koproduzenten übermitteln ihren Entscheid innerhalb von zwanzig (20) folgenden Tagen.
Die Gesuchsunterlagen beinhalten folgende Dokumente, abgefasst in spanischer und englischer Sprache für Mexiko und in französischer, deutscher, italienischer oder rätoromanischer Sprache für die Schweiz:
I. Das endgültige Drehbuch.
II. Der Nachweis über den gesetzlichen Erwerb der die Koproduktion betreffenden Urheberrechte.
III. Ein Exemplar des durch beide Koproduzenten unterzeichneten Koproduktionsvertrages. Der Vertrag muss folgendes enthalten:
- 1.
- Titel der Koproduktion;
- 2.
- Name des Drehbuchautors bzw. der Person, die ein literarisches Werk adaptiert hat;
- 3.
- Name des Regisseurs (eine entsprechende Klausel für einen Regiewechsel ist im Bedarfsfall gestattet );
- 4.
- Budget;
- 5.
- Finanzierungsplan;
- 6.
- Verteilung der Erlöse oder der Märkte;
- 7.
- Die Beteiligung jedes Koproduzenten an möglichen Überschreitungen oder Einsparungen, wobei diese Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis zur jeweiligen Beteiligung steht. Der Anteil des Minderheitskoproduzenten an den Überschreitungen kann jedoch auf einen niedrigeren Prozentsatz oder auf einen Festbetrag beschränkt werden, sofern das in Artikel IV des Abkommen vorgesehene Mindestverhältnis eingehalten wird;
- 8.
- Eine Klausel, die anerkennt, dass die Bewilligung der Vergünstigungen laut Abkommen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten nicht verpflichtet, eine Vorführerlaubnis zu gewähren;
- 9.
- Eine Klausel, die festlegt, was geschieht, wenn:
- (a)
- nach eingehender Untersuchung des Falles die zuständigen Behörden in einem der beiden Staaten die Genehmigung der Vergünstigungen nicht erteilen,
- (b)
- die zuständigen Behörden die Vorführung der Koproduktion in einem der beiden Vertragsstaaten oder ihre Ausfuhr in ein Drittland nicht gestatten,
- (c)
- eine der beiden Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 10.
- Zeitpunkt, an dem die Dreharbeiten beginnen sollen;
- 11.
- Eine Klausel, die bestimmt, dass der Mehrheitskoproduzent eine Versicherung über «alle Produktionsrisiken» und «alle Risiken bezüglich des Originalproduktionsmaterials» abschliessen muss.
IV. Vertriebsvertrag, sofern er schon unterzeichnet ist.
V. Eine Liste des kreativen und technischen Personals unter Angabe der Staatsangehörigkeit und die den Darstellern zugedachten Rollen.
VI. Arbeitsplan.
VII. Einen detaillierten Kostenvoranschlag mit Aufgliederung der Ausgaben beider Vertragsstaaten.
VIII. Kurzfassung.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können überdies Dokumente und zusätzliche für notwendig erachtete Angaben anfordern.
Das endgültige Drehbuch (einschliesslich Dialoge) wird den zuständigen Behörden vor Beginn der Dreharbeiten zugestellt.
Änderungen, einschliesslich der Wechsel eines Koproduzenten, können in dem Originalabkommen vorgenommen werden. Sie müssen jedoch den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vor Beendigung der Koproduktion unterbreitet werden. Das Ersetzen eines Koproduzenten ist nur in Ausnahmefällen zulässig, aus Gründen, die von beiden zuständigen Behörden als genügend anerkannt werden.
Die zuständigen Behörden halten sich gegenseitig über ihre Entscheide auf dem Laufenden.