0.653.255.4

 AS 2018 251

Briefwechsel
zwischen der Schweiz und Mauritius
zur Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens
auf frühere Besteuerungszeiträume

In Kraft getreten am 1. Januar 2018

(Stand am 1. Januar 2018)

Übersetzung

Herr Ueli Maurer

Bundesrat

Vorsteher des Eidgenössischen
Finanzdepartements EFD

Bundesgasse 3

3003 Bern

Schweiz

Bern, 1. Dezember 2017

The Hon

Pravind Kumar Jugnauth

Ministerpräsident

Minister für Finanzen und für
wirtschaftliche Entwicklung

Government House

Port-Louis 11319

MAURITIUS

Sehr geehrter Herr Minister

Ich beziehe mich auf die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen auf reziproker Basis zwischen der Schweiz und Mauritius. Dieser Informationsaustausch wird auf dem Gemeinsamen Meldestandard der OECD und den dazugehörigen Erläuterungen und dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 19881, revidiert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen vom 27. Mai 2010 (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) basieren. Nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren wird der automatische Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Mauritius im Jahr 2018 mit einem ersten Datenaustausch 2019 beginnen.

Dieser automatische Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und der Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 20142 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, die auf das Jahr folgen, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Das revidierte Übereinkommen trat für die Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt demnach für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Insofern das Steuerjahr in Mauritius am 1. Juli beginnt und das revidierte Übereinkommen demnach für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 gegenwärtig nicht gälte, wären die schweizerischen Finanzinstitute rechtlich nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Daten zu sammeln.

Unter Berücksichtigung dessen und insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die Schweiz und Mauritius in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens gemäss den Bestimmungen des MCAA für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Mauritius im Zusammenhang stehen. Gestützt auf die Bestimmungen des MCAA besteht Einvernehmen darüber, dass keine Informationen im Zusammenhang mit Kalenderjahren vor 2018 ausgetauscht werden.

Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Republik Mauritius findet, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Ländern in dieser Sache bilden, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Freundliche Grüsse

Ueli Maurer

Übersetzung3

The Hon

Pravind Kumar Jugnauth

Ministerpräsident

Prime Minister’s Office

New Treasury Building

Intendance Street

Port-Louis

Republik Mauritius

Port-Louis, 28. Dezember 2017

Herr Ueli Maurer

Bundesrat

Vorsteher des Eidgenössischen
Finanzdepartements EFD

Bundesgasse 3

3003 Bern

Schweiz

Sehr geehrter Herr Maurer

Ich habe die Ehre, auf Ihren Brief vom 1. Dezember 2017 betreffend die Einführung des automatischen Informationsaustausch für Steuerzwecke zwischen Mauritius und der Schweiz Bezug zu nehmen, welcher uns per Note Verbale Nr. 40/2017/MAU von der Botschaft der Schweiz in Pretoria übermittelt wurde.

Gerne teile ich Ihnen mit, dass der Vorschlag in Ihrem Brief die Zustimmung der Republik Mauritius findet. Die Republik Mauritius ist ferner damit einverstanden, dass der Brief und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen der Republik Mauri­tius und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bilden, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Pravind Kumar Jugnauth

Ministerpräsident

1 SR 0.652.1

2 SR 0.653.1

3 aus dem englischen Originaltext.