0.653.242.3

 AS 2018 247

Übersetzung

Gemeinsame Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Indien gemäss Artikel 28 Absatz 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch
das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, betreffend den Anwendungszeitpunkt für den Informationsaustausch nach der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Abgeschlossen am 21. Dezember 2017

In Kraft getreten am 1. Januar 2018

(Stand am 1. Januar 2018)

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien,

insofern sie die Gemeinsame Erklärung vom 22. November 2016 über die Absicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen auf rezi­proker Basis mit Beginn ab 2018 und erstem Datenaustausch 2019 unterzeichnet haben,

eingedenk der Tatsache, dass der automatische Informationsaustausch auf Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen1 (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet), und der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. November 2014 und von der Republik Indien am 3. Juni 2015 unterzeichneten Multilateralen Verein­barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten2 (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Ex­change of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren wird,

in der Erwägung, dass das revidierte Übereinkommen in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft am 1. Januar 2017 und in Bezug auf die Republik Indien am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist,

in der Erwägung, dass das revidierte Übereinkommen gemäss Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerperioden gilt, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist,

in der Erwägung, dass nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt,

eingedenk der Tatsache, dass nach dem revidierten Übereinkommen von einem Staat nur Informationen für Steuerperioden oder Steuerverbindlichkeiten des Empfängerstaates, auf den das revidierte Übereinkommen anwendbar ist, übermittelt werden dürfen, und dass folglich übermittelnde Staaten, für die das revidierte Übereinkommen in einem bestimmten Jahr in Kraft tritt, Empfängerstaaten erst für die Steuerperioden oder Steuerverbindlichkeiten Amtshilfe leisten können, die am oder nach dem 1. Januar des Folgejahres beginnen oder entstehen,

in der Erwägung, dass das revidierte Übereinkommen, da das indische Steuerjahr am 1. April beginnt, für Amtshilfe an Indien für den Zeitraum ab 1. April 2018 anwendbar wäre und die Schweiz rechtlich nicht verpflichtet wäre, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 Amtshilfe zu leisten,

in der Erkenntnis, dass eine bestehende Vertragspartei des revidierten Übereinkommens von einer neuen Vertragspartei nach Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und dem MCAA Informationen im Zusammenhang mit früheren Steuer­perioden oder Steuerverpflichtungen als dem im revidierten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt empfangen kann, wenn die beiden Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen einen anderen Anwendungszeitpunkt vereinbaren,

in der weiteren Erkenntnis, dass eine neue Vertragspartei des revidierten Übereinkommens einer bestehenden Vertragspartei nach Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und dem MCAA Informationen im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen als dem im revidierten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt übermitteln kann, wenn die beiden Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen einen anderen Anwendungszeitpunkt vereinbaren,

vereinbaren der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien in gegenseitigem Einvernehmen, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens gemäss den Bestimmungen des MCAA für die Amtshilfe nach dem MCAA zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Republik Indien im Zusammenhang stehen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass gestützt auf die Bestimmungen des MCAA und die Gemeinsame Erklärung vom 22. November 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Indiens Informationen im Zusammenhang mit Kalenderjahren ab 2018 nach Artikel 6 des revidierten Übereinkommens ausgetauscht werden.

Diese gemeinsame Vereinbarung bildet eine Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Geschehen zu Neu Delhi am 21. Dezember 2017, im Doppel in englischer, französischer und hindi Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Andreas Baum

Botschafter der Schweiz in Indien

Für die
Regierung der Republik Indien:

Sushil Chandra

Vorsitzender des Zentralkomitees für direkte Steuern

Finanzministerium