0.653.228.5
AS 2018 243
In Kraft getreten am 1. Januar 2018
(Stand am 1. Januar 2018)
Übersetzung1
Carlos Vargas Durán Generaldirektor für Steuern Ministerio de Hacienda Avenida 2da 10101 San José Costa Rica | San José, 6. Dezember 2017 |
Herr Jörg Gasser Staatssekretär für internationale Finanzfragen Bundesgasse 3 3003 Bern Schweiz |
Sehr geehrter Herr Gasser
Ich nehme Bezug auf Ihren Brief vom 1. Dezember 2017 mit folgendem Inhalt:
«Ich beziehe mich auf die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen auf reziproker Basis zwischen der Schweiz und Costa Rica. Dieser Informationsaustausch wird auf dem Gemeinsamen Meldestandard der OECD und den dazugehörigen Erläuterungen und dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 19882, revidiert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet) basieren. Nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren wird der automatische Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Costa Rica im Jahr 2018 mit einem ersten Datenaustausch 2019 beginnen.
Dieser automatische Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und der Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 20143 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, die auf das Jahr folgen, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Das revidierte Übereinkommen trat für die Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt demnach für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Insofern das Steuerjahr in Costa Rica am 1. Oktober beginnt und das revidierte Übereinkommen demnach für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2018 gegenwärtig nicht gälte, wären die schweizerischen Finanzinstitute rechtlich nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Daten zu sammeln.
Unter Berücksichtigung dessen und insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats vorzuschlagen, dass die Schweiz und Costa Rica in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens gemäss den Bestimmungen des MCAA für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Costa Rica im Zusammenhang stehen. Gestützt auf die Bestimmungen des MCAA besteht Einvernehmen darüber, dass keine Informationen im Zusammenhang mit Kalenderjahren vor 2018 ausgetauscht werden.
Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung Costa Ricas findet, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen in dieser Sache bilden, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.»
Gerne teile ich Ihnen mit, dass der Vorschlag in Ihrem Brief die Zustimmung der Regierung Costa Ricas findet. Der Brief und diese Antwort werden daher eine Vereinbarung zwischen der Regierung Costa Ricas und der Regierung der Schweiz bilden, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Freundliche Grüsse
Carlos Vargas Durán
Generaldirektor für Steuern
Costa Rica