0.142.115.492

 AS 2018 2527

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Königreichs Marokko über die
gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen
und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 2. Mai 2018

Provisorisch angewendet ab 2. Mai 2018

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. August 20181

(Stand am 17. August 2018)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs Marokko
(nachstehend die Vertragsparteien genannt),

um ihren gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Marokko (nachstehend die Staaten genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses zu erleichtern, zu formalisieren,

in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familien­angehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.

3.  Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Passes sind, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.

Art. 2 Andere Reisegründe

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch den Schengen-Raum gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird, als Beginn des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum und der Tag der Ausreise als Ende des Aufenthalts.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.

Art. 4 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der darin bezeichneten Pässe aus.

2.  Falls neue Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diploma­tischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.

Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.

2.  Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 7 Änderungen

Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.

Art. 8 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen.

Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten

1.  Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2.  Das vorliegende Abkommen tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien provisorisch in Kraft. Es tritt Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten, definitiv in Kraft.

Art. 10 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegen­den Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwer­wiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.

Art. 11 Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.

Unterschriften

Geschehen zu Marrakesch, am 2. Mai 2018 in zweifacher Ausführung in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der französische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Mario Gattiker

Für die
Regierung des Königreichs Marokko:

Nasser Bourita