0.142.115.722

 AS 2018 2269

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Mongolei über die Aufhebung
der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-,
Dienst- und offiziellen Pässen

Abgeschlossen am 5. April 2018

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Juni 20181

(Stand am 31. Juli 2018)

1 Berichtigung vom 31. Juli 2018 (AS 2018 2839).

Der Schweizerische Bundesrat
und

die Regierung der Mongolei,

Im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Mongolei (nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet) weiter zu vertiefen,

Veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen den beiden Vertragsparteien durch die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber ihrer Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Pässe zu erleichtern und zu fördern;

Unter nachdrücklichem Hinweis, dass das vorliegende Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19612 sowie dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 19633 ergeben;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Passes sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.

Art. 2 Andere Reisegründe für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pässen

1.  Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass besitzen und nicht in Artikel 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu neunzig (90) Tagen je Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.

Art. 3 Visumerteilung für Inhaberinnen und Inhaber eines gewöhnlichen Passes

1.  Die Vertragsparteien erleichtern, im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung und völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Einreise von Inhaberinnen und Inhabern von gewöhnlichen Pässen in ihr Hoheitsgebiet.

2.  Visumanträge werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend bearbeitet.

3.  Gemäss den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Verpflichtungen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von 3 (drei) bis 5 (fünf) Jahren ausgestellt.

4.  Die Vertragsparteien kommen überein, sobald wie möglich nach dem Abschluss eines Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen der Mongolei und der EU ebenfalls ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abzuschliessen.

Art. 4 Grenzübertritt

Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass besitzen, benutzen für die Ein- und Ausreise einen internationalen Hafen der anderen Vertragspartei und erfüllen dabei alle notwendigen Formalitäten gemäss den Grenz- und Einwanderungsbestimmungen dieser Vertragspartei.

Art. 5 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

1.  Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass besitzen, beachten während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Vorschriften.

2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.

Art. 6 Einreiseverweigerung

Das vorliegende Abkommen schränkt das Recht der zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei, Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Passes der anderen Vertragspartei gemäss den Artikeln 1 und 2 die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit zu verweigern, nicht ein.

Art. 7 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Pässe aus.

2.  Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Diplomaten-, Dienst- und/oder ordentlicher Pässe und übermitteln einander auf diplomatischem Weg spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung personalisierte Muster dieser neuen oder geänderten Pässe.

Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sämtliche Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Umsetzung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultierung beigelegt.

Art. 9 Schlussbestimmungen

1.  Das vorliegende Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien sich auf diplomatischem Weg gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten, in Kraft.

2.  Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3.  Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarte Änderung des vorliegenden Abkommens wird auf diplomatischem Weg notifiziert. Für die Inkraftsetzung dieser Änderungen kommt das in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Verfahren zur Anwendung.

4.  Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen aus Gründen der Staats­sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit vollständig oder teilweise suspendieren. Der Beginn und das Ende dieser Suspendierung sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen.

5.  Das vorliegende Abkommen kann von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, die der anderen Vertragspartei drei (3) Monate im Voraus auf diplomatischem Weg zu übermitteln ist, gekündigt werden.

Geschehen zu Ulaanbaatar, am 5. April 2018, in zweifacher Ausführung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Ignazio Cassis

Für die
Regierung der Mongolei:

Damdin Tsoogtbaatar