1 Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2 Das BSV legt den Betrag der Finanzhilfe fest:
- a.
- bei Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung auf Grund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlossenen Jahresrechnung;
- b.
- bei Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien auf Grund der ausgewiesenen jährlichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie der Anzahl beschäftigter Tagesfamilien beziehungsweise der Schlussabrechnung des Projektes.
3 Dem BSV sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres beziehungsweise nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
4 Das BSV kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem BSV eine Kopie einer allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 19779 vorgelegt und schriftlich mitgeteilt haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.
5 Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das BSV umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.