0.632.316.451

 AS 2018 2175; BBl 2017 813

Übersetzung

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen

Abgeschlossen in Bern am 28. April 2016

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20171

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Juni 2017

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2018

(Stand am 26. August 2020)

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und
die Republik der Philippinen,

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdis­kriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen, denen sie angehören, das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und das Niveau von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz zu erhöhen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirk­lichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation4 (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;

in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von internationalen Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen


Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone

Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.

Art. 1.2 Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19945 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen6 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);
(c)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d)
die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und die Förderung der Umsetzung des WTO-Über­einkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen7 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkom­men» bezeichnet) und des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse8 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet);
(e)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f)
die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(h)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(i)
die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

6 SR 0.632.20, Anhang 1B

7 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

8 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich

1.  Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:

(a)
das Festland, Binnengewässer, Archipelgewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b)
die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

2.  Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Philippinen und den einzelnen EFTA-Staaten. Dieses Abkommen findet nicht Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2.  Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 19239 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen

1.  Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, ergeben.

2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.6 Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 1.7 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt nach den Bestimmungen dieses Abkommens sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.8 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2.  Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf Englisch auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Diese Informationen erfolgen soweit möglich auf Englisch.

3.  Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrau­liche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

4.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Absätzen 1 und 2 und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.

Kapitel 2: Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen


Art. 2.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) Anwendung.

Art. 2.2 Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln) festgelegt.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Philippinen auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die von diesem Kapitel erfasst werden, ihre Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in Anhang III (Verzeichnis der Zollverpflichtungen der Philippinen betreffend nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten) nichts anderes bestimmt ist.

2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf von diesem Kapitel erfasste Waren mit Ursprung in den Philippinen.

3.  Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

4.  Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 199410 erhoben werden.

10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen Abgabeformen.

2.  Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung11

11 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

Artikel VII des GATT 199412 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199413 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

1.  Artikel XI des GATT 199414 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2.  Vor Ergreifung einer Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 stellt die Vertragspartei, die solche Massnahmen in Betracht zieht, dem Gemischten Ausschuss alle sachdienlichen Informationen zu, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der an den Gemischten Ausschuss gerichteten Notifikation keine beiderseits annehmbare Lösung zustande, kann die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Artikel die erforderlichen Massnahmen anwenden.

3.  Bei der Wahl von Massnahmen ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Jede gemäss diesem Artikel angewendete Massnahme wird unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert. Die Massnahme darf nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie unter gleichen Bedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt. Die Massnahme ist Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss und wird aufgehoben, wenn die Umstände ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigen.

4.  Jede von einer Vertragspartei nach diesem Artikel getroffene Massnahme ist spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden.

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.7 Einfuhrlizenzen

1.  Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren15 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2.  Bei der Einführung oder Beibehaltung von nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren führen die Vertragsparteien die Massnahmen so durch, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Einfuhr­lizenzverfahren einführt, gibt den Zweck dieser Lizenzverfahren klar an.

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.12

Art. 2.8 Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten

Zusätzliche Bestimmungen zum Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten sind in Anhang V (Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten festgelegt.

Art. 2.9 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 199416 findet Anwendung und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang VI (Handelserleichterung) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.10 Interne Steuern und Regelungen

Artikel III des GATT 199417 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.11 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen und in Übereinstimmung mit Anhang VI (Handelserleichterung):

(a)
vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b)
fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 2.12 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199418 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen19.

2.  Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.20

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

20 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen behält.

Art. 2.13 Antidumping

1.  Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–8 nach Artikel VI des GATT 199421 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199422 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet). Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen.

2.  Nachdem eine Vertragspartei ein Gesuch erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsulta­tionen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.23

3.  Keine Vertragspartei leitet innert Jahresfrist nach einer Feststellung bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein, wenn die Feststellung zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat.

4.  Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.

5.  Eine Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde. Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt.24 Der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» bezeichnet alle inländischen Hersteller der gleichartigen Erzeugnisse. Wird ein Antrag von einem Wirtschaftsverband gestellt oder unterstützt, so zählt für den Schwellenwert ausschliesslich die Produktion der angeschlossenen Hersteller, die den Antrag unterstützen.

6.  Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

7.  Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumpingübereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.

8.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durch.

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

23 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3–8 ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.

24 Die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (i) des WTO-Antidumpingüberein­kommens findet keine Anwendung.

Art. 2.14 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 199425 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen26. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit den WTO-Regeln davon Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

26 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.15 Vorübergehende Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als unmittelbare Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Einfuhrzöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–14 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen27 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Einfuhrzollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

(a)
der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; und
(b)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz.

4.  Vorübergehende Schutzmassnahmen werden nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ausserordentlichen Umständen können vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängert werden. Die Vertragspartei, die vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus verlängert, sorgt für den Zeitraum der Verlängerung für einen Ausgleich in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen.

5.  Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 enthält die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich.

6.  Eine Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation Konsultationen verlangen. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von einer Frist von 60 Tagen die Informationen nach Absatz 5, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

7.  Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die einführende Vertragspartei die vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen oder verlängern. Bei einer Verlängerung der Massnahme und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen, indem sie im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse aus diesem Abkommen zurücknimmt. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die verlängerte vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.

8.  Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt.

9.  Weder kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, eine vorübergehende Schutzmassnahme angewendet werden, noch dürfen Schutzmassnahmen gleichzeitig mit Antidumping- oder Ausgleichszöllen zur Anwendung kommen.

10.  Bei Beendigung der vorübergehenden Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

11.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet.

12.  Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme nach den Absätzen 3 bzw. 4 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Erhöhung des Einfuhrzolls ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Unter­suchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

13.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an die Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen.

14.  Spätestens fünf Jahre nach Erfüllung der Zollverpflichtungen nach Artikel 2.3 (Einfuhrzölle) wird auf kein Erzeugnis mehr eine vorübergehende Schutzmass­nahme angewendet.

27 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XVII des GATT 199428 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199429 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

28 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

29 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 199430 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 199431 findet Anwendung wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.19 Zahlungsbilanz

1.  Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

2.  Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss.

32 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

33 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Art. 2.20 Änderung von Zugeständnissen

Unter ausserordentlichen Umständen, in denen eine Vertragspartei bei der Wahrnehmung ihrer Zollverpflichtungen vor unvorhergesehen Schwierigkeiten steht, kann die betreffende Vertragspartei ein in ihrer Liste der Zollverpflichtungen enthaltenes Zugeständnis durch eine Übereinkunft mit den anderen interessierten Vertragsparteien ändern oder zurücknehmen. Zur Erreichung einer solchen Übereinkunft nimmt die Vertragspartei Verhandlungen mit den anderen interessierten Vertragsparteien auf. In diesen Verhandlungen hält die Vertragspartei, die ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen möchte, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand, der für die anderen interessierten Vertragsparteien nicht weniger günstig ist als der vor diesen Verhandlungen in diesem Abkommen vereinbarte Stand, wobei die Verhandlungen ausgleichende Anpassungen bei anderen Waren einschliessen können. Das einvernehmlich vereinbarte Ergebnis der Verhandlungen wird, zusammen mit den ausgleichenden Regelungen, in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 (Änderungen) zum Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 2.21 Konsultationen

Eine Vertragspartei kann zu Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet umgehend und nimmt nach Treu und Glauben Konsultationen auf. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.34

34 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO‑Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

Art. 2.22 Kontaktstellen

Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen für dieses Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.23 Unterausschuss über Warenverkehr

1.  Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Art. 2.24 Überprüfung

1.  Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Gemischten Ausschuss Konsultationen statt, um die Aufhebung von Einfuhrzöllen zu beschleunigen oder die Zollverpflichtungen anderweitig zu verbessern. Eine Übereinkunft zwischen allen Vertragsparteien über die Beschleunigung oder die Verbesserung der Zollverpflichtungen wird in Über­einstimmung mit Artikel 14.2 (Änderungen) zum Bestandteil dieses Abkommens.

2.  Eine Vertragspartei kann jederzeit einseitig Einführzölle rascher senken oder aufheben oder die Zollverpflichtungen anderweitig verbessern. Eine Vertragspartei, die dies beabsichtigt, informiert die anderen Vertragsparteien vor Inkrafttreten des neuen Einfuhrzolls oder in jedem Fall so früh wie möglich.

Kapitel 3: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen


Art. 3.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) erfasst werden.

Art. 3.2 Zollkonzessionen

1.  Die Philippinen gewähren auf Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat Zollkonzessionen gemäss den Anhängen VIII–X (Listen der Zollverpflichtungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse).

2.  Jeder EFTA-Staat gewährt auf Waren mit Ursprung in den Philippinen Zollkonzessionen gemäss den Anhängen VIII–X (Listen der Zollverpflichtungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse).

Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung in Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft35 an.

35 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Art. 3.4 Andere Bestimmungen

1.  In Bezug auf den Handel mit Erzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden, finden die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 (Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen) mutatis mutandis Anwendung: die Artikel 2.2 (Ursprungsregeln), 2.4 (Ausfuhrzölle), 2.5 (Zollwertermittlung), 2.6 (Mengenmässige Beschränkungen), 2.7 (Einfuhrlizenzen), 2.9 (Gebühren und Formalitäten), 2.10 (Interne Steuern und Regelungen), 2.11 (Handelserleichterung), 2.13 (Antidumping), 2.14 (Allgemeine Schutzmassnahmen), 2.15 (Vorübergehende Schutzmassnahmen), 2.16 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.17 (Allgemeine Ausnahmen), 2.18 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), 2.19 (Zahlungsbilanz), 2.20 (Änderung von Zugeständnissen), 2.21 (Konsultationen) und 2.23 (Unterausschuss über Warenverkehr).

2.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den anwendbaren WTO-Übereinkommen.

3.  In Bezug auf den Artikel über die Ursprungsregeln ist zwischen einem EFTA-Staat und den Philippinen für Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden, ausschliesslich die bilaterale Kumulation zulässig.

Art. 3.5 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien führen ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden, fort, wobei sie die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien parallel zu den Treffen des Gemischten Ausschusses konsultieren.

Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen


Art. 4.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels sind:

(a)
die Förderung der Umsetzung des SPS-Übereinkommens36;
(b)
die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um den Handel und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern;
(c)
die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien und die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; und
(d)
die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, im Anwendungsbereich dieses Kapitels.

36 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 4.2 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das SPS-Übereinkommen37 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

37 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 4.4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten:

(a)
«internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens38 (IPPC) tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen;
(b)
«verderbliche Waren» Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen;
(c)
«schwerwiegende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Probleme» Fälle, für die internationale Normen wie insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen den Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der CAC39 eine Notifikation zwischen den zuständigen Behörden vorsehen.

38 SR 0.916.20

39 CAC/GL 25/1997

Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits

1.  Eine einführende Vertragspartei legt den Beurteilungen des Inspektions- und Zertifizierungssystems der ausführenden Vertragspartei internationale Normen zugrunde.

2.  Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Niederlassungen, die den Zugang zum Exportmarkt suchen, auf Grundlage von individuellen Inspektionen und Audits zuzulassen, vereinbaren die Vertragsparteien, in erster Linie das Inspektions- und Zertifizierungssystem der ausführenden Vertragspartei zu prüfen.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich im Voraus über die erwarteten Kosten einer Inspektion oder eines Audits.

4.  Korrekturmassnahmen, Zeitpläne und Folgeverfahren sind, sofern anwendbar, in einem Prüfbericht klar zu dokumentieren.

5.  Die einführende Vertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei die sachdienlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach dem Audit schriftlich zu. Die ausführende Vertragspartei kann diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kommentieren. Kommentare der ausführenden Vertragspartei sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

Art. 4.6 Zertifikate

1.  Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Anzahl an SPS-Zertifikaten möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Eine Vertragspartei anerkennt ohne zusätzliche Anforderungen oder Gebühren SPS-Zertifikate in englischer Sprache, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.

2.  Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie die anderen Vertragsparteien so früh wie möglich in englischer Sprache. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Den ausführenden Vertragsparteien ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.

Art. 4.7 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit in der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikoanalysen bieten.

2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle verabschiedeten SPS-Regulierungen veröffentlicht werden und im Internet verfügbar sind. Auf Anfrage stellt eine Vertragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung.

3.  Die Vertragsparteien notifizieren den anderen Vertragsparteien jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung ihrer zuständigen Behörden und Kontaktstellen.

4.  Führt eine Vertragspartei neue SPS-Massnahmen ein, so stellt die zuständige Behörde auf Anfrage und soweit möglich in englischer Sprache den Hintergrund der Neuerung, eine die Massnahme rechtfertigende angemessene Risikobewertung oder wissenschaftliche Grundlage sowie weitere sachdienliche Informationen zur Verfügung.

Art. 4.8 Verkehr von Waren

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Waren, die die massgebenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen einer einführenden Vertragspartei vollständig erfüllen, nach der Inverkehrbringung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können.

Art. 4.9 Einfuhrkontrollen

1.  Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Waren, die von diesem Kapitel abgedeckt sind, stützen sich auf das von diesen Waren ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhrkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, das Verderben von verderblichen Waren zu vermeiden.

2.  Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht.

3.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, die es der verantwortlichen Person einer zu testenden und untersuchenden Sendung ermöglicht, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung bei einem von der verantwortlichen Behörde der einführenden Vertragspartei akkreditierten Labor zu beantragen.

4.  Einfuhrkontrollen werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen durchgeführt.

5.  Waren, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.

6.  Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer angeblichen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, wird dem Einführer oder seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für das Zurückhalten mitgeteilt.

7.  Werden Waren in einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei umgehend schriftlich von der Sachlage und der wissenschaftlichen Begründung in Kenntnis gesetzt.

8.  Werden Waren in einer Einfuhrstelle aus anderen Gründen als einem überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problem zurückgewiesen, so wird auf Anfrage die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich schriftlich über die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung in Kenntnis gesetzt.

9.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall der Zurückweisung von Waren an einem Einfuhrhafen angemessene Verfahren bestehen, die es einer für die Sendung verantwortlichen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter ermöglichen, gegen den Entscheid Rekurs einzulegen.

Art. 4.10 Konsultationen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei, nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.40

40 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO‑Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

Art. 4.11 Überprüfung

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Kapitel mit dem Ziel, die einer Nichtvertragspartei, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Regelungen abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.

Art. 4.12 Kontaktpunkte

Die Vertragsparteien tauschen zur Erleichterung der Kommunikation und des Informationsaustausches Namen und Adressen von Kontaktpunkten für dieses Kapitel aus.

Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse


Art. 5.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels sind:

(a)
die Förderung der Umsetzung des TBT-Übereinkommens41;
(b)
die Erleichterung des bilateralen Handels und des Zugangs zu den jeweiligen Märkten für Waren im Anwendungsbereich dieses Kapitels;
(c)
die Erleichterung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung sowie die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme;
(d)
die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien, insbesondere die Vermeidung von Doppelspurigkeiten in Konformitätsbewertungsverfahren;
(e)
die Förderung der Umsetzung einer guten Regulierungspraxis im Bereich der Produktesicherheit, einschliesslich der Marktüberwachung; und
(f)
die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, im Anwendungsbereich dieses Kapitels.

41 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.2 Anwendungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

2.  Unbeschadet Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf:

(a)
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen nach Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und
(b)
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.

Art. 5.3 Bestätigung des TBT-Übereinkommens

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das TBT-Übereinkommen42 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

42 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.4 Internationale Normen

Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere, aber nicht nur von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens43 betrachtet.

43 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.5 Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung

1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Waren, die die einschlägigen technischen Vorschriften einer einführenden Vertragspartei vollständig erfüllen, nach dem Inverkehrbringen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können.

2.  Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer angeblichen Nichtkonformität mit einer technischen Vorschrift zurück, werden dem Einführer oder seinem Vertreter umgehend die Gründe für das Zurückhalten mitgeteilt.

3.  Zieht eine Vertragspartei aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren von ihrem Markt zurück, werden dem Einführer, seinem Vertreter oder einer für das Inverkehrbringen der Waren verantwortlichen Person umgehend die Gründe mitgeteilt.

Art. 5.6 Konformitätsbewertungsverfahren

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass ein breites Spektrum von Mechanismen besteht, die die Anerkennung der Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erleichtern, darunter:

(a)
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt wurden;
(b)
freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
(c)
die Verwendung einer auf internationalen Normen beruhenden Akkreditierung zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen;
(d)
die staatliche Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen;
(e)
die Anerkennung der Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen durch eine Vertragspartei;
(f)
die Verwendung von regionalen oder internationalen Vereinbarungen und regionalen oder internationalen Anerkennungsabkommen, denen die Vertragsparteien angehören; und
(g)
die Anerkennung durch die einführende Vertragspartei der auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärung des Herstellers.

2.  Die Vertragsparteien unterlassen die Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren, die unnötige Handelshemmnisse schaffen könnten, und werden hierzu:

(a)
die Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, stärken;
(b)
die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage von einschlägigen Normen und Richtlinien von ISO und IEC fördern; und
(c)
die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von in Übereinstimmung mit Buchstabe (b) akkreditierten Stellen fördern, die nach dem relevanten internationalen Übereinkommen anerkannt sind.

3.  Sofern die Vertragsparteien einen positiven Nachweis für die Konformität mit inländischen technischen Vorschriften verlangen, haben die Vertragsparteien, sofern geeignet, die Anerkennung der auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärungen des Herstellers als Nachweis für die Übereinstimmung mit inländischen technischen Vorschriften zu fördern.

Art. 5.7 Zusammenarbeit

In der Absicht das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen:

(a)
Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschus­ses für technische Handelshemmnisse;
(b)
Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, guter Regulierungspraxis, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung;
(c)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Normungsinstitutionen; und
(d)
auf Ersuchen einer Vertragspartei, die unverzügliche Zurverfügungstellung in englischer Sprache des vollständigen Textes oder einer Zusammenfassung der technischen Vorschriften, die den WTO-Mitgliedern notifiziert worden sind.

Art. 5.8 Konsultationen

Konsultationen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Ersuchens mit dem Ziel statt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.44

44 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO‑Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

Art. 5.9 Überprüfung

1.  Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Kapitel mit dem Ziel, die einer Nichtvertragspartei, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.

2.  Zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger Handelshemmnisse, einschliesslich doppelspuriger und unnötig belastender Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Warenbereiche, können die Vertragsparteien zu diesem Abkommen Anhänge oder Zusatzabkommen abschliessen.

Art. 5.10 Kontaktpunkte

Die Vertragsparteien tauschen zur Erleichterung der Kommunikation und des Informationsaustausches Namen und Adressen von Kontaktpunkten für dieses Kapitel aus.

Kapitel 6: Handel mit Dienstleistungen


Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es findet auf alle Dienstleistungssektoren Anwendung mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden.

2.  Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen45 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

3.  Die Artikel 6.3 (Meistbegünstigung), 6.4 (Marktzugang) und 6.5 (Inländerbehandlung) finden keine Anwendung auf Gesetze, Regeln, Verordnungen oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

45 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.2 Begriffsbestimmungen

1.  Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS46 zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt verstanden:

(a)
«Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b)
«Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 6.16 (Listen der spezifischen Verpflichtungen), die in Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthalten ist; und
(c)
«spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 6.16 (Listen der spezifischen Verpflichtungen).

2.  Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des GATS werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:

(a)
«Dienstleistungshandel»;
(b)
«Dienstleistungen»; und
(c)
«in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».

3.  Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;47
(b)
bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die gemäss Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei:
(i)
ein Staatsangehöriger dieser anderen Vertragspartei, der sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii)
eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen bezüglich Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen. Für den Zweck der Dienstleistungserbringung mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) deckt dieser Begriff eine dauerhaft ansässige Person dieser anderen Vertragspartei ab, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält;
(c)
bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach den Gesetzen, Vorschriften und Regelungen dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder
(ii)
die, im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(aa)
natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
(bb)
juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i).

4.  Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:

(a)
«Massnahme»;
(b)
«Erbringung einer Dienstleistung»;
(c)
«den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»;
(d)
«gewerbliche Niederlassung»;
(e)
«Sektor» einer Dienstleistung;
(f)
«Dienstleistung eines anderen Mitglieds»;
(g)
«Erbringer eine Dienstleistung mit Monopolstellung»;
(h)
«Dienstleistungsnutzer»;
(i)
«Person»;
(j)
«juristische Person»;
(k)
«im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; und
(l)
«direkte Steuern».

46 SR 0.632.20, Anhang 1B

47 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 6.3 Meistbegünstigung

1.  Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS48 getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang XII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2.  Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3.  Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab oder ändert sie ein solches, informiert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei verhandelt erstere Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine ähnliche Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.

4.  Artikel II Absatz 3 des GATS findet Anwendung auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

48 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.4 Marktzugang

Artikel XVI des GATS49 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

49 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.5 Inländerbehandlung

Artikel XVII des GATS50 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

50 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.6 Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel XVIII des GATS51 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

51 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.7 Innerstaatliche Regelungen

1.  In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Diensthandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. (a) Jede Vertragspartei wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

(b)
Buchstabe (a) ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unvereinbar sind.

3.  Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4.  Jede Vertragspartei stellt für Sektoren, in denen sie spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.

5.  Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO nach Artikel VI Absatz 4 des GATS52 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können zudem gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.

6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die:

(i)
belastender ist, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich; oder
(ii)
im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
(b)
Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen53 zu berücksichtigen.

7.  Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

52 SR 0.632.20, Anhang 1B

53 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

Art. 6.8 Anerkennung

1.  Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.

2.  Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine ähnliche Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3.  Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS54, vereinbar sein.

54 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1.  Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3.  Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.55

55 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 6.10 Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS56 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

56 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS57 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

57 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.12 Geschäftspraktiken

Artikel IX des GATS58 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

58 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.13 Zahlungen und Überweisungen

Artikel XI des GATS59 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

59 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2.  Artikel XII Absätze 1–3 des GATS60 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

3.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

60 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.15 Ausnahmen

Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS61 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

61 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 6.4 (Marktzugang), 6.5 (Inländerbehandlung) und 6.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 6.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel 6.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 6.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS62 behandelt.

3.  Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

62 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.17 Änderung der Verpflichtungslisten

1.  Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Antrags erfolgen. Die Vertragsparteien bemühen sich bei diesen Konsultationen, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war.

2.  Änderungen der Listen unterliegen den Artikeln 12.1 (Gemischter Ausschuss) und 14.2 (Änderungen). Solche Änderungen können erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.

Art. 6.18 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und ihre Interessen auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 6.19 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

(a)
Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
(b)
Anhang XII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
(c)
Anhang XIII (Finanzdienstleistungen);
(d)
Anhang XIV (Telekommunikationsdienste);
(e)
Anhang XV (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
(f)
Anhang XVI (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen); und
(g)
Anhang XVII (Energiebezogene Dienstleistungen).

Kapitel 7: Investitionen


Art. 7.1 Investitionsbedingungen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, für beständige, nichtdiskriminierende und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.

2.  Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.

Art. 7.2 Investitionsförderung

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitionsflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und -entwicklung, einschliesslich:

(a)
geeigneter Mittel zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
(b)
des Informationsaustauschs über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen; und
(c)
der Förderung eines rechtlichen Umfelds, das der Zunahme von Investitionsflüssen dient.

Art. 7.3 Überprüfung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten zu überprüfen, einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen; sie berücksichtigen dabei die Behandlung, die eine Vertragspartei in Freihandelsabkommen und Abkommen über die wirtschaftliche Integration Nichtvertragsparteien gewährt hat.

Kapitel 8: Geistiges Eigentum


Art. 8 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVIII (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass in Übereinstimmung mit dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum63 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) die Gewährung von Rechten durch die Vertragsparteien an die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb dieser Rechte gebunden ist.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen.

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 199464 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei den Einschluss von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikel 4 und 5 stehen.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen, die Umsetzung und die Anwendung dieses Kapitels und des Anhangs XVIII (Schutz des geistigen Eigentums) zu überprüfen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum zu diskutieren, unter anderem um den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte weiter zu verbessern.

63 SR 0.632.20, Anhang 1C

64 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Kapitel 9: Öffentliches Beschaffungswesen


Art. 9.1 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Regelungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.

2.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, sowie die entsprechenden internationalen Abkommen, denen sie angehören, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich in englischer Sprache auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.

Art. 9.2 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so notifiziert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die zusätzliche Vorteile gewährt, tritt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei in Verhandlungen ein, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit ähnliche Vorteile auf die anderen Vertragsparteien auszudehnen.

Art. 9.3 Überprüfung

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Gemischte Ausschuss dieses Kapitel und prüft die Möglichkeit, die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich der öffentlichen Beschaffung zu entwickeln.

Kapitel 10: Wettbewerb


Art. 10.1 Wettbewerbsregeln

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die folgenden Praktiken von Unternehmen mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:

(a)
Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die den Wettbewerb verhindern oder einschränken würde.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für staatliche Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die ihnen nach den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen übertragen wurden, weder de jure noch de facto behindern.

3.  Die Rechte und Pflichten nach diesem Kapitel finden ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Art. 10.2 Zusammenarbeit

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken im Sinne von Artikel 10.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln) zusammen und führen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen Konsultationen mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkung auf den Handel zu beenden.

2.  Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen vertraulich sind.

Art. 10.3 Konsultationen

1.  Eine Vertragspartei kann zu Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, an die sich das Ersuchen richtet, antworten umgehend und nehmen nach Treu und Glauben Konsultationen auf. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel im Sinne von Artikel 10.1 (Wettbewerbsregeln), kann sie nach der Zusammenarbeit oder nach den Konsultationen die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreiten. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen erforderlichen Mitteln, um die Angelegenheit zu untersuchen und gegebenenfalls die beanstandete Praktik zu unterbinden.

Art. 10.4 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Kapitel 11: Handel und nachhaltige Entwicklung


Art. 11.1 Hintergrund und Ziele

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Pfeiler der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig stützen. Sie anerkennen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Förderung des internationalen Handels, um einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu leisten und dieses bei ihren Handelsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen.

4.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 11.2 Anwendungsbereich

1.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.

2.  Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 11.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Vorschriften, Regulierungen und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Vorschriften, Regulierungen, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Standards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 11.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 11.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen und Politiken vorgesehene Schutzniveau zu verbessern.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 11.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards

1.  Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Vorschriften, Regulierungen und Standards im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise wirksam durchzusetzen.

2.  Vorbehältlich Artikel 11.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei:

(a)
das in ihren Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b)
auf solche Gesetze, Vorschriften, Regulierungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.

Art. 11.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:

(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf.

Art. 11.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 11.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu befolgen.

Art. 11.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1.  Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung von Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, wie Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind, ein Umweltzeichen tragen oder im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden. Als Teil dieser Bestrebungen werden die damit zusammenhängenden nichttarifären Handelshemmnisse angegangen.

2.  Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Bereich einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen. Sie fördern eine solche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen.

Art. 11.8 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.  Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldressourcen und dadurch unter anderem zur Reduktion von Treibhausgasemissionen infolge der Abholzung und der Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren durch Tätigkeiten ausserhalb des Forstsektors verpflichten sich die Vertragsparteien in den einschlägigen multilateralen Foren, denen sie angehören, sowie gegebenenfalls über bestehende bilaterale Kooperationen zusammenzuarbeiten, um die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nachhaltigen Erzeugnissen aus Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Bergbau zu fördern.

2.  Nützliche Instrumente zur Erreichung dieses Zieles sind unter anderem die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen65 (CITES) in Bezug auf gefährdete Holzarten, Zertifizierungsprogramme für nachhaltig gewonnene Walderzeugnisse sowie freiwillige bilaterale Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT).

Art. 11.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 11.10 Durchführung und Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2.  Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies von Belang ist und wenn sie dies vereinbaren, können sich die Vertragsparteien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.

3.  Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Art. 11.11 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig überprüft. Die Vertragsparteien diskutieren den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.

Kapitel 12: Institutionelle Bestimmungen


Art. 12 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Philippi­nen (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen bzw. Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
überwacht die Umsetzung dieses Abkommens;
(b)
überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen einschränken;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
setzt Unterausschüsse und Arbeitsgruppen ein, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet;
(e)
beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(f)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Aus­legung oder Anwendung dieses Abkommens;
(g)
erwägt und verabschiedet Änderungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens; und
(h)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann wo vom Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

4.  Sieht dieses Abkommen vor, dass sich eine Bestimmung ausschliesslich auf die Philippinen und einen oder mehrere EFTA-Staaten bezieht, müssen lediglich die betroffenen Vertragsparteien eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.

5.  Hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist.

6.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und den Philippinen gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Kapitel 13: Streitbeilegung


Art. 13.1 Ziel

Dieses Kapitel sieht einen wirksamen und transparenten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten vor, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Art. 13.2 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2.  Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

3.  Bei Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich aus diesem Abkommen und nach dem WTO-Abkommen ergeben, soll die beschwerdeführende Vertragspartei die Streitbeilegung in der WTO erwägen. Die Streitigkeit kann jedoch nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.

4.  Für die Zwecke von Absatz 3 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung66 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 13.5 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

66 SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 13.3 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.

2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 13.4 Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

2.  Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch erhält, prüft dieses gebührend und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen.

3.  Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Ersuchen, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme, die sie mit diesem Abkommen für unvereinbar hält. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

4.  Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren.

5.  Die Konsultationen beginnen innerhalb von:

(a)
15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; oder
(b)
30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in allen anderen Angelegenheiten.

6.  Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft und bieten für die Konsultationen auch Mitarbeitende zuständiger Staatsstellen auf, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht.

7.  Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

8.  Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 13.5 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Die beschwerdeführende Vertragspartei kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn:

(a)
die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt antwortet;
(b)
die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Fristen nach Artikel 13.4 (Konsultationen) Konsultationen aufnimmt; oder
(c)
die Konsultationen zu keiner Beilegung der Streitigkeit geführt haben:
(i)
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuches in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren;
(ii)
innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in allen anderen Angelegenheiten.

2.  Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält:

(a)
die Beschreibung der strittigen Massnahme; und
(b)
die rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Beschwerde.

3.  Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

4.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes67 zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden.

5.  Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

6.  Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 13.5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

7.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

8.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben, einschliesslich Anhänge, der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 13.6 Schiedsgerichtsverfahren

1.  Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln68.

2.  Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.

3.  Das Schiedsgericht konsultiert regelmässig die Streitparteien und räumt ihnen angemessene Gelegenheit zur Entwicklung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung ein. Das Schiedsgericht sorgt für mindestens eine Anhörung der Streitparteien, damit sie dem Schiedsgericht ihren Fall darlegen können.

4.  Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht die Anhörung für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen schliesst.

5.  Die Vertragsparteien nehmen betreffend Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht auf.

6.  Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.

7.  Die Vertragsparteien, das Gericht und alle in das Schiedsverfahren einbezogenen Einzelpersonen behandeln die Informationen vertraulich, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

8.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erzielen, so trifft es einen Mehrheitsentscheid. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erzielt wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Beratungen des Schiedsgerichts und der erste Bericht bleiben vertraulich.

Art. 13.7 Berichte des Schiedsgerichts

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen sowie gegebenenfalls seinen Empfehlungen vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts seinen Schlussbericht vor. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die Stellungnahmen ein, die die Streitparteien abgegeben haben.

2.  Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Eine Streitpartei kann den Bericht unter Vorbehalt von Artikel 13.6 Absatz 7 (Schiedsgerichtsverfahren) öffentlich zugänglich machen.

3.  Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 13.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1.  Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2.  Das Schiedsgerichtsverfahren wird beendet:

(a)
falls die Streitparteien dies mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts vereinbaren; oder
(b)
falls eine beschwerdeführende Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Vorlage des ersten Berichts ihre Beschwerde zurückzieht.

3.  Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 13.9 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

2.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die beschwerdeführende Vertragspartei die Massnahme abschätzen kann.

3.  Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 13.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1.  Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2.  Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3.  Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit dem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4.  Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5.  Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schieds­gerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 13.11 Andere Bestimmungen

1.  Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin bzw. den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

2.  Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

3.  Ist das Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Kapitel 14: Schlussbestimmungen


Art. 14.1 Anhänge und Appendices

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 14.2 Änderungen

1.  Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2.  Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Bestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3.  Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Philippinen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- der Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

4.  Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Der Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Vorschriften notifiziert. Vorbehältlich der innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Regulierungen der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss andere Inkrafttretensbestimmungen vereinbaren.

5.  Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und die Philippinen betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

6.  Erlauben es ihre rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 14.3 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

2.  Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 14.4 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Treten die Philippinen zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation69 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 14.5 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Philippinen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

3.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4.  Erlauben es ihre entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 14.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 28. April 2016 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Errichtung einer Freihandelszone

Art. 1.2

Ziele

Art. 1.3

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 1.4

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Art. 1.5

Verhältnis zu anderen Abkommen

Art. 1.6

Einhaltung von Verpflichtungen

Art. 1.7

Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Art. 1.8

Transparenz

Kapitel 2: Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 2.1

Geltungsbereich

Art. 2.2

Ursprungsregeln

Art. 2.3

Einfuhrzölle

Art. 2.4

Ausfuhrzölle

Art. 2.5

Zollwertermittlung

Art. 2.6

Mengenmässige Beschränkungen

Art. 2.7

Einfuhrlizenzen

Art. 2.8

Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten

Art. 2.9

Gebühren und Formalitäten

Art. 2.10

Interne Steuern und Regelungen

Art. 2.11

Handelserleichterung

Art. 2.12

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 2.13

Antidumping

Art. 2.14

Allgemeine Schutzmassnahmen

Art. 2.15

Vorübergehende Schutzmassnahmen

Art. 2.16

Staatliche Handelsunternehmen

Art. 2.17

Allgemeine Ausnahmen

Art. 2.18

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Art. 2.19

Zahlungsbilanz

Art. 2.20

Änderung von Zugeständnissen

Art. 2.21

Konsultationen

Art. 2.22

Kontaktstellen

Art. 2.23

Unterausschuss über Warenverkehr

Art. 2.24

Überprüfung

Kapitel 3: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 3.1

Geltungsbereich

Art. 3.2

Zollkonzessionen

Art. 3.3

Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Art. 3.4

Andere Bestimmungen

Art. 3.5

Weitere Liberalisierung

Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 4.1

Ziele

Art. 4.2

Anwendungsbereich

Art. 4.3

Bestätigung des SPS-Übereinkommens

Art. 4.4

Begriffsbestimmungen

Art. 4.5

Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits

Art. 4.6

Zertifikate

Art. 4.7

Zusammenarbeit

Art. 4.8

Verkehr von Waren

Art. 4.9

Einfuhrkontrollen

Art. 4.10

Konsultationen

Art. 4.11

Überprüfung

Art. 4.12

Kontaktpunkte

Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse

Art. 5.1

Ziele

Art. 5.2

Anwendungsbereich

Art. 5.3

Bestätigung des TBT-Übereinkommens

Art. 5.4

Internationale Normen

Art. 5.5

Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung

Art. 5.6

Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 5.7

Zusammenarbeit

Art. 5.8

Konsultationen

Art. 5.9

Überprüfung

Art. 5.10

Kontaktpunkte

Kapitel 6: Handel mit Dienstleistungen

Art. 6.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 6.2

Begriffsbestimmungen

Art. 6.3

Meistbegünstigung

Art. 6.4

Marktzugang

Art. 6.5

Inländerbehandlung

Art. 6.6

Zusätzliche Verpflichtungen

Art. 6.7

Innerstaatliche Regelungen

Art. 6.8

Anerkennung

Art. 6.9

Grenzüberschreitung natürlicher Personen

Art. 6.10

Transparenz

Art. 6.11

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Art. 6.12

Geschäftspraktiken

Art. 6.13

Zahlungen und Überweisungen

Art. 6.14

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Art. 6.15

Ausnahmen

Art. 6.16

Listen der spezifischen Verpflichtungen

Art. 6.17

Änderung der Verpflichtungslisten

Art. 6.18

Überprüfung

Art. 6.19

Anhänge

Kapitel 7: Investitionen

Art. 7.1

Investitionsbedingungen

Art. 7.2

Investitionsförderung

Art. 7.3

Überprüfung

Kapitel 8: Geistiges Eigentum

Art. 8

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Kapitel 9: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 9.1

Transparenz

Art. 9.2

Weitere Verhandlungen

Art. 9.3

Überprüfung

Kapitel 10: Wettbewerb

Art. 10.1

Wettbewerbsregeln

Art. 10.2

Zusammenarbeit

Art. 10.3

Konsultationen

Art. 10.4

Streitbeilegung

Kapitel 11: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 11.1

Hintergrund und Ziele

Art. 11.2

Anwendungsbereich

Art. 11.3

Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Art. 11.4

Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards

Art. 11.5

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Art. 11.6

Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Art. 11.7

Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

Art. 11.8

Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 11.9

Zusammenarbeit in internationalen Foren

Art. 11.10

Durchführung und Konsultationen

Art. 11.11

Überprüfung

Kapitel 12: Institutionelle Bestimmungen

Art. 12

Gemischter Ausschuss

Kapitel 13: Streitbeilegung

Art. 13.1

Ziel

Art. 13.2

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 13.3

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

Art. 13.4

Konsultationen

Art. 13.5

Einsetzung eines Schiedsgerichts

Art. 13.6

Schiedsgerichtsverfahren

Art. 13.7

Berichte des Schiedsgerichts

Art. 13.8

Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

Art. 13.9

Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

Art. 13.10

Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

Art. 13.11

Andere Bestimmungen

Kapitel 14: Schlussbestimmungen

Art. 14.1

Anhänge und Appendices

Art. 14.2

Änderungen

Art. 14.3

Beitritt

Art. 14.4

Rücktritt und Beendigung

Art. 14.5

Inkrafttreten

Art. 14.6

Depositar

Liste der Anhänge70

70 Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht publiziert und sind nur in englischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Free Trade > Free Trade Agreements > Philippines


Annex I

Referred to in Article 2.2 – Rules of Origin

Appendix to Annex 1 on Rules of Origin

Product Specific Rules

Annex II

Referred to in Article 2.1 – Product Coverage of Non-Agricultural Products

Annex III

Referred to in Article 2.3 – Schedule of Tariff Commitments of the Philippines on Non-Agricultural Products Originating in the EFTA States

Annex IV

Referred to in Article 2.4 – Export Duties

Annex V

Referred to in Article 2.8 – Trade in Fish and Other Marine Products

Annex VI

Referred to in Article 2.11 – Trade Facilitation

Annex VII

Referred to in Article 2.23 – Mandate of the Sub-Committee on Trade in Goods

Annex VIII

Referred to in Article 3.2 – Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products – Iceland and the Philippines

Annex IX

Referred to in Article 3.2 – Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products – Norway and the Philippines

Annex X

Referred to in Article 3.2 – Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products – Switzerland and the Philippines

Annex XI

Referred to in Article 6.16 – Schedules of Specific Commitments

Appendix 1 to Annex XI

Philippines – Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16

Appendix 2 to Annex XI

Iceland – Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16

Appendix 3 to Annex XI

Liechtenstein – Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16

Appendix 4 to Annex XI

Norway – Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16

Appendix 5 to Annex XI

Switzerland – Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16

Annex XII

Referred to in Article 6.3 – List of MFN Exemptions

Appendix 1 to Annex XII

Philippines – List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3

Appendix 2 to Annex XII

Iceland – List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3

Appendix 3 to Annex XII

Liechtenstein – List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3

Appendix 4 to Annex XII

Norway – List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3

Appendix 5 to Annex XII

Switzerland – List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3

Annex XIII

Referred to in Article 6.19 – Financial Services

Annex XIV

Referred to in Article 6.19 – Telecommunications Services

Annex XV

Referred to in Article 6.19 – Movement of Natural Persons Supplying Services

Annex XVI

Referred to in Article 6.19 – Maritime Transport and Related Services

Annex XVII

Referred to in Article 6.19 – Energy Related Services

Annex XVIII

Referred to in Article 8 – Protection of Intellectual Property

Geltungsbereich am 26. August 202071

71 AS 2018 2175, 2020 3633. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).


Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

  3. Oktober

2019

  1. Januar

2020

Liechtenstein

10. August

2016

  1. Juni

2018

Norwegen

16. Juni

2017

  1. Juni

2018

Philippinen

22. März

2018

  1. Juni

2018

Schweiz

22. Juni

2017

  1. Juni

2018