1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als unmittelbare Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Einfuhrzöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–14 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen27 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Einfuhrzollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
- (a)
- der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; und
- (b)
- der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz.
4. Vorübergehende Schutzmassnahmen werden nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ausserordentlichen Umständen können vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängert werden. Die Vertragspartei, die vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus verlängert, sorgt für den Zeitraum der Verlängerung für einen Ausgleich in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen.
5. Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 enthält die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich.
6. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation Konsultationen verlangen. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von einer Frist von 60 Tagen die Informationen nach Absatz 5, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.
7. Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die einführende Vertragspartei die vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen oder verlängern. Bei einer Verlängerung der Massnahme und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen, indem sie im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse aus diesem Abkommen zurücknimmt. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die verlängerte vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
8. Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt.
9. Weder kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, eine vorübergehende Schutzmassnahme angewendet werden, noch dürfen Schutzmassnahmen gleichzeitig mit Antidumping- oder Ausgleichszöllen zur Anwendung kommen.
10. Bei Beendigung der vorübergehenden Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
11. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet.
12. Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme nach den Absätzen 3 bzw. 4 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Erhöhung des Einfuhrzolls ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
13. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an die Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen.
14. Spätestens fünf Jahre nach Erfüllung der Zollverpflichtungen nach Artikel 2.3 (Einfuhrzölle) wird auf kein Erzeugnis mehr eine vorübergehende Schutzmassnahme angewendet.