780.1

Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs

(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 92 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20132,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:

a.
im Rahmen eines Strafverfahrens;
b.
zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens;
c.
im Rahmen der Suche nach vermissten Personen;
d.
im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe ver­urteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde.;
e.3
im Rahmen des Vollzugs des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20154 (NDG).

2 Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember 20105 (PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

3 Siehe Art. 46 Ziff. 1

4 SR 121

5 SR 783.0

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Aus diesem Gesetz ergeben sich Mitwirkungspflichten für die folgenden Personen (Mitwirkungspflichtige):

a.
Anbieterinnen von Postdiensten nach dem PG6;
b.
Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 3 Buchstabe b des Fern­meldegesetzes vom 30. April 19977 (FMG);
c.
Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste);
d.
Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
e.
Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
f.
professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
Art. 3 Überwachungsdienst

1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)8 (Dienst).

2 Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zuge­ordnet.

3 Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehör­den, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgaben­bereich zusammen.

Art. 4 Bearbeitung von Personendaten

Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.

Art. 5 Beratendes Organ

1 Das EJPD kann ein beratendes Organ einsetzen, dem Vertreterinnen und Vertreter des EJPD, des Dienstes, der Kantone, der Strafverfolgungsbehörden, des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten angehören.9

2 Das beratende Organ dient dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen den Vertreterinnen und Vertretern nach Absatz 1. Es prüft Revisionen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen sowie Änderungen der behördlichen Praxis, um die reibungslose Durchführung der Überwachungen und die ständige Weiter­entwick­lung in diesem Bereich zu fördern. Es nimmt Stellung zu Revisions­ent­würfen und kann von sich aus Empfehlungen abgeben.

3 Das EJPD regelt die Zusammensetzung und Organisation des beratenden Organs und die Verfahren, die dieses zu beachten hat.

9 Siehe Art. 46 Ziff. 1

2. Abschnitt: Informatiksystem zur Verarbeitung von Daten im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs


Art. 6 Grundsatz

Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Ver­arbeitungssystem).

Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems

Das Verarbeitungssystem dient dazu:

a.
die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen;
b.
die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmelde­verkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten;
c.
Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen;
d.
Bearbeitungsfunktionen für die im System gespeicherten Daten anzubieten;
e.
die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen.
Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems

Das Verarbeitungssystem enthält:

a.
den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b.
die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c.
Angaben über Fernmeldedienste;
d.
die Daten, insbesondere Personendaten, die der Dienst für die Geschäfts­abwicklung und -kontrolle benötigt.
Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem

1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abruf­verfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.

2 Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist.

3 Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.

4 Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn:

a.
die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder
b.
der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten

1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:

a.
das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b.
das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.

2 Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO11 ist analog anwendbar.

2bis Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG12 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.13

3 Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.

4 Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

10 SR 235.1

11 SR 312.0

12 SR 121

13 Siehe Art. 46 Ziff. 1

Art. 11 Aufbewahrungsfrist für die Daten

1 Die Dauer, während der die im Rahmen eines Strafverfahrens gesammelten Daten im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach den Regeln, die gemäss dem anwendbaren Strafverfahrensrecht für die Strafakten gelten.

2 Die im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.

3 Die im Rahmen der Suche nach einer vermissten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.

4 Die Dauer, während der die Daten, welche im Rahmen der Fahndung nach einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person gesammelt wurden, im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht. Die im Rahmen der Fahndung nach einer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme sanktionierten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.

4bis Die im Rahmen des Vollzugs des NDG14 gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.15

5 Die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde ist für die Einhaltung der in den Absätzen 1–4 genannten Fristen verantwortlich. Sie informiert den Dienst vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist darüber, wie mit den Daten gestützt auf das anwendbare Recht vor der Löschung im System zu verfahren ist. 30 Jahre nach Abschluss einer Überwachung erkundigt sich der Dienst bei der vorgenannten Behörde, um zu klären, wie mit den im System noch vorhandenen Daten zu ver­fahren ist.

6 Der Bundesrat regelt näher, wie die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten ist; er regelt die Einzelheiten der Information nach Absatz 5.

14 SR 121

15 Siehe Art. 46 Ziff. 1

Art. 12 Sicherheit

1 Der Dienst ist für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen, insbesondere gegen den ungewollten oder unbefugten Datenzugriff und die ungewollte oder unbefugte Änderung, Verbreitung und Vernichtung von Daten.

3 Bei der Lieferung der Überwachungsdaten sind die Mitwirkungspflichtigen bis zum Punkt, an dem die Daten an den Dienst übergehen, für die Datensicherheit verantwortlich. Sie folgen den Anweisungen des Dienstes betreffend Datensicherheit.

Art. 13 Verantwortung

Die Behörden, die nach Artikel 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem haben, gelten für die Daten aus Überwachungen in ihrem Zuständigkeitsbereich als Inhaber der Datensammlung.

Art. 14 Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei

1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200816 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:

a.
das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesen Systemen erlaubt; und
b.
sichergestellt ist, dass nur die mit dem betreffenden Verfahren befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.

2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem BPI verfügt.

Art. 14a17 Schnittstelle zum Informationssystem des NDB

1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in das Informationssystem nach Artikel 58 NDG18 kopiert werden, sofern:

a.
das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesem System erlaubt; und
b.
sichergestellt ist, dass nur die mit der betreffenden Überwachungsmass­nahme befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.

2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem NDG verfügt.

17 Siehe Art. 46 Ziff. 1

18 SR 121

3. Abschnitt: Aufgaben des Dienstes

Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste

1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken:

a.
den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen;
b.
dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben;
c.
den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
d.19
dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG20.

2 Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198621 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.22

19 Siehe Art. 46 Ziff. 1

20 SR 121

21 SR 241

22 Siehe Art. 46 Ziff. 1

Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung

Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben:

a.
Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach:
1.
im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;
2.23
nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den Artikeln 29–31 NDG24 genehmigt und freigegeben wurde, oder
3.
nicht vollständig oder nicht klar ist.
b.
Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist.
c.
Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Über­wachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern.
d.
Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung.
e.
Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um.
f.
Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist.
g.
Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
h.
Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesen.
i.
Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen.
j.
Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten.
k.
Er führt eine Statistik über die Überwachungen.

23 Siehe Art. 46 Ziff. 1

24 SR 121

Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben:

a.
Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat.
b.
Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht.
c.
Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber.
d.
Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht.
e.
In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann.
f.
Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbiete­rinnen von Fernmeldediensten (Art. 32–34).
g.
Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern.
Art. 18 Qualitätskontrolle

1 Der Dienst ergreift präventive und nachträgliche Massnahmen zur Qualitätskontrolle der Daten, welche von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten geliefert werden.

2 Er darf dabei nur mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen.

4. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Postverkehrs

Art. 19 Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten

1 Auf Verlangen des Dienstes liefern Anbieterinnen von Postdiensten der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde:

a.
die an die überwachte Person gerichteten oder von ihr aufgegebenen Postsendungen;
b.
die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Postsendungen (Randdaten des Postverkehrs).

2 Die Anordnung kann zur Überwachung in Echtzeit und zur Aushändigung der aufbewahrten Randdaten des vergangenen Postverkehrs verpflichten (rückwirkende Überwachung).

3 Der Bundesrat bestimmt die zulässigen Überwachungstypen näher und legt für jeden Überwachungstyp fest, welche Daten die verschiedenen Anbieterinnen liefern müssen.

4 Die Anbieterinnen müssen die vom Bundesrat gestützt auf Absatz 3 bestimmten Randdaten des Postverkehrs während 6 Monaten aufbewahren.

5 Mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde erhält die Anbieterin die herausgegebenen Postsendungen zurück und stellt sie der überwachten Person zu.

5. Abschnitt: Auskünfte im Zusammenhang mit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs


Art. 21 Auskünfte über Fernmeldedienste

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Angaben über bestimmte Fernmeldedienste:

a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, falls bekannt, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;
b.25
die Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199726 (FMG);
c.
die Arten der Dienste;
d.
weitere vom Bundesrat bezeichnete Daten über Fernmeldedienste; diese Daten können administrativer oder technischer Natur sein oder die Identifikation von Personen erlauben;
e.
bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis: zusätzlich Abgabe­stelle und Name und Vorname der Person, welche das für den Zugang zum Fernmeldedienst erforderliche Mittel abgegeben hat.

2 Sie müssen sicherstellen, dass diese Angaben bei der Aufnahme der Kundenbeziehung erfasst werden und während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung geliefert werden können. Der Bundesrat legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

26 SR 784.10

Art. 22 Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet und zur Identifikation von Personen bei Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit27

1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen.

1bis Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit über das Internet begangen wird oder worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Urheberschaft oder Herkunft ermöglichen.28

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und liefern müssen. Er legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen.

3 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern.

4 Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen.

27 Siehe Art. 46 Ziff. 1

28 Siehe Art. 46 Ziff. 1

Art. 23 Modalitäten der Datenerfassung und der Auskunftserteilung

1 Der Bundesrat regelt, wie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 erster Satz erfassen müssen.

2 Er regelt die Form und die Aufbewahrung der Auskunftsbegehren.

3 Er kann vorsehen, dass die Daten nach den Artikeln 21 und 22 den Behörden nach Artikel 15 jederzeit im Abrufverfahren zugänglich sein müssen.29

29 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

Art. 25 Informationen über Dienstleistungen

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren den Dienst auf dessen Verlangen jederzeit ausführlich über Art und Merkmale der Dienstleistungen, die sie auf den Markt gebracht haben oder innerhalb von 6 Monaten auf den Markt bringen wollen.

6. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Art. 26 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst oder nach Artikel 17 Buchstabe c der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde auf Verlangen:

a.
den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b.
die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person.

2 Sie müssen zudem:

a.
die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen liefern;
b.
Überwachungen dulden, die durch den Dienst oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt werden; zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich Zugang zu ihren Anlagen gewähren;
c.
von ihnen angebrachte Verschlüsselungen entfernen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung beteiligt sind, müssen ihre Daten dem Dienst oder derjenigen Anbieterin, die mit der Überwachung beauftragt ist, liefern.

4 Die Anordnung kann zur Überwachung in Echtzeit und zur Aushändigung der aufbewahrten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs verpflichten (rückwirkende Überwachung).

5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Randdaten des Fernmeldeverkehrs während 6 Monaten aufbewahren.

6 Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von bestimmten gesetzlichen Pflichten befreien, insbesondere wenn sie Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich anbieten. Er befreit sie nicht von der Pflicht, die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person auf Verlangen zu liefern sowie von den Pflichten nach Absatz 2.

Art. 27 Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste

1 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste müssen eine Überwachung betreffend der Daten, welche die überwachte Person unter Verwendung abgeleiteter Kommunikationsdienste übermittelt oder speichert, durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich:

a.
Zugang zu ihren Anlagen gewähren;
b.
die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen.

2 Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern.

3 Soweit für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs notwendig, unterstellt der Bundesrat alle oder einen Teil der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, allen oder einem Teil der in Artikel 26 genannten Pflichten. Für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten geltende Bestimmungen dieses Gesetzes sind diesfalls sinngemäss anwendbar.

Art. 28 Pflichten der Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen

1 Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen müssen eine Überwachung durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich:

a.
Zugang zu ihren Anlagen gewähren;
b.
die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen.

2 Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern.

Art. 29 Pflichten der Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen

1 Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen, müssen eine Überwachung durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich:

a.
Zugang zu ihren Anlagen gewähren;
b.
die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen.

2 Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern.

7. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten


Art. 31 Ausführungsbestimmungen über Auskunfts- und Überwachungstypen

1 Der Bundesrat bestimmt näher, welche Auskünfte die Anbieterinnen von Fernmeldediensten erteilen müssen und welche Überwachungstypen sie durchführen müssen. Er legt für jeden Auskunfts- und Überwachungstyp fest, welche Daten geliefert werden müssen.

2 Er setzt für die Lieferung Fristen fest.

3 Das EJPD erlässt die technischen und administrativen Bestimmungen, die für eine standardisierte Auskunftserteilung und für die standardisierte Durchführung der gängigen Überwachungstypen nötig sind. Es bestimmt insbesondere die Schnittstellen und die Datenformate, die für die Lieferung der Daten an den Dienst zu verwenden sind. Dabei orientiert es sich an den entsprechenden internationalen Standards.

Art. 32 Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 und die Informationen nach den Artikeln 24 und 26 Absatz 2 Buchstabe a zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung beziehungsweise Überwachung standardisiert ist.

2 Werden Auskünfte verlangt oder Überwachungstypen angeordnet, die nicht standardisiert sind, so müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten entsprechend den Anweisungen des Dienstes mit diesem zusammenarbeiten und alle geeigneten Massnahmen treffen, um die reibungslose Umsetzung sicherzustellen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können auf eigene Kosten Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten betrauen. Sie müssen sich vergewissern, dass die Dritten die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten können. Dritte, die mit der Erfüllung dieser Pflichten betraut sind, unterstehen der Aufsicht des Dienstes.

Art. 33 Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1 Auf Verlangen des Dienstes müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf eigene Kosten nachweisen, dass sie in der Lage sind, gemäss dem anwendbaren Recht die standardisierten Auskünfte zu erteilen und die standardisierten Über­wachungen durchzuführen.

2 Der Dienst kann Dritte zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungs­bereit­schaft beiziehen.

3 Er legt die technischen und organisatorischen Einzelheiten des Nachweises im Einzelfall fest.

4 Er erhebt von der Anbieterin von Fernmeldediensten eine Gebühr für den Überprüfungsaufwand. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.

5 Er kann die Anbieterinnen anweisen, technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um Mängel im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft zu beheben.

6 Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung aus, sobald der Nachweis erbracht worden ist. Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Gültigkeitsdauer dieser Bestätigung insbesondere für den Fall technischer Weiterentwicklungen.

Art. 34 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen.

2 Sie müssen die Kosten nicht übernehmen, sofern sie ihre Pflichten nicht erfüllen können und einer der folgenden Fälle zutrifft:

a.
Sie verfügen für den betreffenden Überwachungstyp über eine gültige Bestätigung ihrer Überwachungsbereitschaft.
b.
Sie haben den Nachweis ihrer Überwachungsbereitschaft vorgelegt, dieser wurde aber aus Gründen, die ihnen nicht anzulasten sind, nicht innert nütz­licher Frist überprüft.

8. Abschnitt: Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen

Art. 35 Notsuche

1 Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden.

2 Als vermisst gilt eine Person:

a.
deren Aufenthalt unbekannt oder unverhältnismässig schwer zu ermitteln ist; und
b.
bei der begründete Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

3 Die zuständige Behörde kann technische Geräte nach Artikel 269bis StPO30 einsetzen, sofern die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Suche mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. Sie führt eine Statistik über die Überwachungen nach Artikel 269bis StPO.

4 Die zuständige Behörde kann auch Daten über Dritte einsehen, sofern dies aufgrund der Umstände erforderlich erscheint, um die vermisste Person aufzufinden.

Art. 36 Fahndung nach verurteilten Personen

1 Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine Person zu finden, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist, sofern die bisherigen Fahndungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Fahndung ohne Überwachung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

2 Die zuständige Behörde kann technische Geräte nach Artikel 269bis StPO31 und Informatikprogramme nach Artikel 269ter StPO einsetzen, sofern die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Fahndung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. Sie führt eine Statistik über die Überwachungen nach den Artikeln 269bis und 269ter StPO.

3 Sie kann auch Daten über Dritte einsehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 270 StPO sinngemäss erfüllt sind.

Art. 37 Verfahren

1 Für das Verfahren gelten die Artikel 271, 272 und 274–279 StPO32 sinngemäss.

2 Bei der Notsuche werden die überwachten Personen abweichend von Artikel 279 StPO so bald als möglich informiert.

3 Der Bund und die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz. Die Anordnung der Überwachung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.

9. Abschnitt:33 Kosten

33 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).

Art. 38 Grundsätze

1 Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.

2 Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.

3 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.

4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:

a.
den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird;
b.
Leistungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Erteilung aller oder eines Teils der Auskünfte bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Kantone nicht berücksichtigt werden.
Art. 38a Modalitäten

1 Der Bundesrat regelt die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen.

2 Er kann vorsehen, dass die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen einzelfallweise oder in Form von Pauschalen bemessen werden.

3 Für die einzelfallweise Bemessung legt er die Tarife fest.

4 Bei der Bemessung in Form von Pauschalen berücksichtigt er, inwieweit die Kosten dem Bund oder den einzelnen Kantonen nach dem Nutzen der Auskünfte und der Überwachungen zuzurechnen sind. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Verteilung nach dieser Vereinbarung.

5 Bei Entschädigungen und Kostenbeteiligungen in Form von Pauschalen erstellt der Dienst für seine Leistungen und diejenigen der Mitwirkungspflichtigen Abrechnungen über die Beträge, die bei einer einzelfallweisen Bemessung anfallen würden.

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 39 Übertretungen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:

a.
einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b.
der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;
c.
der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;
d.
die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.

2 Der Versuch ist strafbar.

3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.

Art. 40 Gerichtsbarkeit

1 Straftaten nach Artikel 39 werden gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2 Für die Verfolgung und Beurteilung ist der Dienst zuständig.

11. Abschnitt: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 41 Aufsicht

1 Der Dienst wacht über die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Stellt er eine Rechtsverletzung fest, so kann er gegenüber den Anbieterinnen von Fernmeldediensten sinngemäss die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buch­stabe a FMG35 ergreifen. Er kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 42 Rechtsschutz

1 Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

2 Mit Beschwerde gegen die Verfügungen des Dienstes kann nicht geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung seien nicht erfüllt.

3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Verfügung eine Geldleistung betrifft. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

Der Bundesrat und, soweit sie dafür zuständig sind, die Kantone erlassen die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1 Überwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gange sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

2 Beschwerden gegen Verfügungen des Dienstes sind nach dem vor erster Instanz anwendbaren Recht zu behandeln.

3 Die Pflicht nach Artikel 21 Absatz 2 gilt für Auskünfte über Prepaid-SIM-Karten und ähnliche Mittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht noch verfügbar sein müssen.

4 Auf Entschädigungen und Gebühren für Überwachungen nach diesem Gesetz ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung in Kraft gewesen ist.

Art. 46 Koordination mit dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015

Unabhängig davon, ob zuerst dieses Gesetz oder das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201536 in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen wie folgt:

1. Bundesgesetz vom 18. März 201637 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

...38

2. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201539

...40

36 SR 121

37 SR 780.1

38 Diese Bestimmungen sind im Text integriert.

39 SR 121

40 Die Bestimmungen können unter AS 2018 117 konsultiert werden.

Anhang

(Art. 44)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200042 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...43

42 [AS 2001 3096; 2003 3043 Ziff. I 2; 2004 3693; 2007 921 Anhang Ziff. 3; 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 26, 3267 Anhang Ziff. II 14; 2017 4095 Anhang Ziff. II 12]

43 Die Änderungen können unter AS 2018 117 konsultiert werden.