Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Lüftungsanlagenbauerinnen und Lüftungsanlagenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie sind Fachleute für die Produktion oder Montage verschiedener Elemente von Lüftungs- und Klimaanlagen; sie arbeiten in Betrieben der Lüftungs- und Klimatechnik, die für verschiedenste Einsatzbereiche wie Industrie, Gewerbe, öffentliche Gebäude oder Privathaushalte Produkte und Dienstleistungen anbieten.
- b.
- In der Fachrichtung Produktion arbeiten sie vor allem in den Produktionsstätten; sie sind verantwortlich für die Herstellung von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen und führen ihren Auftrag selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, bereiten die Produktion vor, wickeln Bleche ab und stellen die Produkte schliesslich her.
- c.
- In der Fachrichtung Montage arbeiten sie vor allem auf der Baustelle in einem Montageteam; sie sind verantwortlich für einen Teilauftrag und führen diesen selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, installieren Lüftungsanlagen, stellen Lüftungsanlagen fertig und bauen Lüftungsanlagen zurück.
- d.
- Um ihre Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuüben, verfügen sie insbesondere über handwerkliches Geschick, technisches Verständnis und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; ausserdem fügen sie sich konstruktiv in ein Team ein und sind körperlich belastbar; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
2 Innerhalb des Berufs der Lüftungsanlagenbauerin oder des Lüftungsanlagenbauers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Produktion;
- b.
- Montage.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.