412.101.220.75

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 25. April 2018 (Stand am 1. Januar 2019)

47907

Lüftungsanlagenbauerin EFZ/Lüftungsanlagenbauer EFZ

Constructrice d’installations de ventilation CFC/

Constructeur d’installations de ventilation CFC

Costruttrice di impianti di ventilazione AFC/

Costruttore di impianti di ventilazione AFC

47908

Produktion

47909

Montage

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Lüftungsanlagenbauerinnen und Lüftungsanlagenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie sind Fachleute für die Produktion oder Montage verschiedener Elemente von Lüftungs- und Klimaanlagen; sie arbeiten in Betrieben der Lüftungs- und Klimatechnik, die für verschiedenste Einsatzbereiche wie Industrie, Gewerbe, öffentliche Gebäude oder Privathaushalte Produkte und Dienstleistungen anbieten.
b.
In der Fachrichtung Produktion arbeiten sie vor allem in den Produktionsstätten; sie sind verantwortlich für die Herstellung von Luftleitungs­systemen, Armaturen und Bauteilen und führen ihren Auftrag selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, bereiten die Produktion vor, wickeln Bleche ab und stellen die Produkte schliesslich her.
c.
In der Fachrichtung Montage arbeiten sie vor allem auf der Baustelle in einem Montageteam; sie sind verantwortlich für einen Teilauftrag und führen diesen selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, installieren Lüftungsanlagen, stellen Lüftungsanlagen fertig und bauen Lüftungsanlagen zurück.
d.
Um ihre Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuüben, verfügen sie insbesondere über handwerkliches Geschick, technisches Verständnis und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; ausserdem fügen sie sich konstruktiv in ein Team ein und sind körperlich belastbar; sie setzen die Vor­gaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.

2 Innerhalb des Berufs der Lüftungsanlagenbauerin oder des Lüftungsanlagenbauers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

a.
Produktion;
b.
Montage.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikprak­tikerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koor­dinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach­stehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle:
1.
Arbeitsplatz einrichten und sichern,
2.
Abfälle trennen und entsorgen,
3.
Rapporte erstellen,
4.
Material- und Stückliste erstellen,
5.
Werkzeuge und Maschinen unterhalten,
6.
Bau-Akteure über Lüftungsanlagen informieren;
b.
Vorbereiten der Produktion von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
1.
Materialbedarfsliste erstellen,
2.
Produktionsablauf bestimmen;
c.
Abwickeln von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
1.
eckige Formstücke, Luftleitungen, Armaturen und Bauteile von Hand abwickeln,
2.
runde Formstücke, Luftleitungen, Armaturen und Bauteile von Hand abwickeln,
3.
Formstücke und Luftleitungen maschinell abwickeln;
d.
Herstellen von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
1.
eckige Formstücke und Luftleitungen herstellen,
2.
runde Formstücke und Luftleitungen herstellen,
3.
Formstücke und Luftleitungen zusammensetzen,
4.
Absperr- und Regulierungsarmaturen herstellen,
5.
einfache Aussenluft- und Fortluftdurchlässe herstellen,
6.
Schalldämpfer herstellen,
7.
Formstücke, Luftleitungen und Bauteile schweissen,
8.
Formstücke, Luftleitungen und Bauteile weichlöten;
e.
Installieren von Lüftungsanlagen:
1.
Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen,
2.
Luftaufbereitungsgeräte montieren,
3.
Luftleitungssysteme installieren,
4.
Armaturen und Bauteile montieren,
5.
installierte Anlagen kontrollieren;
f.
Fertigstellen von Lüftungsanlagen:
1.
Luftdurchlässe montieren,
2.
Feldgeräte montieren,
3.
Druckprüfung durchführen,
4.
Anlagen kennzeichnen;
g.
Rückbauen von Lüftungsanlagen:
1.
Situation vor Ort beurteilen,
2.
Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel für den Rückbau bereitstellen,
3.
Anlagen demontieren,
4.
Wertstoffe für den Transport bereitstellen.

2 Im Handlungskompetenzbereich a ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen b–g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:

a.
Handlungskompetenzbereich b, c und d: für die Fachrichtung Produktion;
b.
Handlungskompetenzbereich e, f und g: für die Fachrichtung Montage.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache


Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle

100

100

200

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

100

100

200

400

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehr­jahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf­lichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer wei­teren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 32 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

a.
für die Fachrichtung Produktion:

Lehrjahr

Kurs

Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz

Dauer

1

Kurs 1

Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle

4 Tage

1

Kurs 2

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

8 Tage

2

Kurs 3

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

4 Tage

2

Kurs 4

Formstücke, Luftleitungen und Bauteile schweissen Formstücke, Luftleitungen und Bauteile weichlöten

8 Tage

3

Kurs 5

einfache Aussenluft- und Fortluftdurchlässe herstellen

8 Tage

Total

32 Tage

b.
für die Fachrichtung Montage:

Lehrjahr

Kurs

Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz

Dauer

1

Kurs 1

Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle

4 Tage

1

Kurs 2

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

4 Tage

2

Kurs 3

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

12 Tage

2

Kurs 4

Luftleitungssysteme installieren (Kunststoff schweissen)

4 Tage

3

Kurs 5

fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

8 Tage

Total

32 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 25. April 2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufs­verzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Lüftungsanlagenbauerin oder Lüftungsanlagenbauer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Lüftungsanlagenbauerin und des Lüftungsanlagenbauers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruf­licher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Lüftungsanlagenbauerin und des Lüftungsanlagenbauers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikations­ver­fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungs­kompe­tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätig­keiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz­bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle

15 %

2

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

70 %

3

handlungskompetenzbereichsübergreifendes Fachgespräch

15 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle

60 Min.

30 %

2

fachrichtungsspezifischer Handlungs­kompetenz­bereich

120 Min.

70 %

c.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord­nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allge­meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewer­tet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 30 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 30 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 30 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 70 %.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausser­halb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Lüftungs­anlagen­bauerin EFZ» oder «Lüftungsanlagenbauer EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:

a.
sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerisch-Liechten­steinischen Gebäudetechnikverbands («suissetec»);
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.7

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson­dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab­schlussprüfung.

7 Die Berichtigung vom 12. Juni 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 2309).

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «suissetec».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mit­wirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über­betrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Lüftungsanlagenbauerin oder Lüftungsanlagenbauer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bis­herigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Lüftungs­anlagenbauerin oder Lüftungsanlagenbauer bis zum 31. Dezember 2023 wieder­holen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.