Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe b tatsächlich kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen ein, soweit der betreffende Staat über diese Gebiete gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.