1. Staatsangehörige der Schweiz, die einen von der Schweiz ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der VAE einreisen und sich dort für die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Staatsangehörige der VAE, die einen von den VAE ausgestellten gültigen ordentlichen Pass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen und sich dort für die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise zum Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die nach innerstaatlichem Recht bewilligungspflichtig ist.
In dieser Hinsicht werden namentlich folgende Aktivitäten nicht als Erwerbstätigkeit erachtet:
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- Geschäftliche Besprechungen, einschliesslich Konferenzen, Seminare oder die Verhandlung von Aufträgen und Verträgen;
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- Wirtschaftliche oder wissenschaftliche Kongresse;
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- Kulturelle, religiöse und sportliche Veranstaltungen;
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- Kurse und schulische Ausbildungen.
3. Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.
4. Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Vertragsparteien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
5. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, denen dieses Abkommen zugutekommt, sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
6. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien können an allen Grenzübergangsstellen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, daraus ausreisen oder es im Transit bereisen. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, mit dem die Grenzen der Vertragsparteien überschritten werden.
7. Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien geregelt.