818.33

Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen

(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20142,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

a.
die Erhebung, Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen;
b.
die Förderung der Erhebung, Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen stark verbreiteten oder bösartigen nicht übertragbaren Krankheiten.
Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die nötigen Datengrundlagen geschaffen werden, um:

a.
die Entwicklung von Krankheiten nach Artikel 1 zu beobachten;
b.
Präventions- und Früherkennungsmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen;
c.
die Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität zu evaluieren;
d.
die Versorgungsplanung sowie die Forschung zu unterstützen.

2. Abschnitt: Pflicht zur Meldung von Krebserkrankungen

Art. 3 Erhebung und Meldung der Basisdaten

1 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (meldepflichtige Personen und Institutionen), erheben die folgenden Basisdaten der Patientin oder des Patienten:

a.
Name und Vorname;
b.
Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer);
c.
Wohnadresse;
d.
Geburtsdatum;
e.
Geschlecht;
f.
diagnostische Daten zur Krebserkrankung;
g.
Daten zur Erstbehandlung.

2 Sie melden die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Krebsregister.

3 Der Bundesrat legt fest:

a.
den Kreis der meldepflichtigen Personen und Institutionen;
b.
welche Krebserkrankungen von der Datenerhebung ausgenommen werden;
c.
den Umfang der nach Absatz 1 zu erhebenden und der nach Absatz 2 erforderlichen Daten sowie die Form der Datenübermittlung.

4 Er berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs der zu erhebenden Daten anerkannte internationale Standards.

Art. 4 Erhebung und Meldung der Zusatzdaten

1 Der Bundesrat sieht vor, dass die meldepflichtigen Personen und Institutionen die folgenden Zusatzdaten der Patientin oder des Patienten erheben:

a.
ergänzende Daten zum Krankheitsverlauf;
b.
ergänzende Daten zur Behandlung;
c.
Daten zu Früherkennungsmassnahmen.

2 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen melden die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Krebsregister.

3 Der Bundesrat legt fest:

a.
für welche Krebserkrankungen die Daten erhoben werden und beachtet dabei auch seltene Krebserkrankungen;
b.
den Umfang der nach Absatz 1 zu erhebenden und der nach Absatz 2 erforderlichen Daten sowie die Form der Datenübermittlung.

4 Er kann die Erhebung der Zusatzdaten auf bestimmte Personengruppen beschränken oder zeitlich befristen.

3. Abschnitt: Rechte der Patientin oder des Patienten

Art. 5 Information

1 Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über:

a.
Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung;
b.
die Massnahmen zum Schutz der Personendaten;
c.
ihre oder seine Rechte.

2 Der Bundesrat legt fest, wer die Patientin oder den Patienten beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person informiert, und bestimmt die Form und den Inhalt der Information.

Art. 6 Widerspruch

1 Die Daten werden erst registriert, wenn die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person nach hinreichender Information nach Artikel 5 Absatz 1 nicht widersprochen hat.

2 Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person kann jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben. Die Folgen eines Widerspruchs richten sich nach Artikel 25 Absatz 3.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er legt insbesondere fest:

a.
bei wem Widerspruch erhoben werden kann;
b.
welche Daten dabei zu erfassen sind;
c.
wer über einen Widerspruch zu informieren ist.
Art. 7 Anspruch auf Unterstützung und Auskunft

1 Die Patientin oder der Patient kann sich bezüglich ihrer oder seiner Rechte, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und des Widerspruchs, an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) wenden. Die nationale Krebsregistrierungs­stelle unterstützt sie oder ihn bei der Ausübung dieser Rechte.

2 Die Patientin oder der Patient kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie oder ihn bearbeitet werden. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts ist nicht zulässig.

3 Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 steht auch der zur Vertretung berechtigten Person zu.

4. Abschnitt: Kantonale Krebsregister

Art. 8 Zuständigkeit

1 Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat.

2 Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister (6. Abschnitt).

Art. 9 Ergänzung und Aktualisierung der Daten

1 Die kantonalen Krebsregister ergänzen unvollständige und berichtigen nicht plausible Daten, indem sie bei den meldepflichtigen Personen und Institutionen nach­fragen.

2 Sie ergänzen und aktualisieren zudem die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Zuständigkeitsgebietes und erfassen dabei Geburtsort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit und Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik (BFS) und allenfalls das Todesdatum.

3 Sie ergänzen das Todesdatum durch einen Abgleich mit den Daten der Zentralen Ausgleichsstelle und die Todesursachen durch einen Abgleich mit den Daten der Todesursachenstatistik des BFS.

4 Sie leiten die nach Absatz 2 ergänzten und aktualisierten Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, regelmässig an das Kinderkrebsregister weiter.

Art. 10 Registrierung der Daten

1 Die kantonalen Krebsregister registrieren und kodieren die Daten nach den Vor­gaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt).

2 Sie weisen jeder Krebserkrankung eine Fallnummer zu.

3 Sie stellen sicher, dass die personenidentifizierenden Daten von den übrigen Daten getrennt bearbeitet werden.

4 Der Bundesrat legt fest, wann die Daten registriert werden dürfen.

Art. 11 Nicht gemeldete Krebserkrankungen

1 Die kantonalen Krebsregister überprüfen regelmässig, ob es Krebserkrankungen gibt, die ihnen nicht gemeldet wurden.

2 Die Spitäler, die für Früherkennungsprogramme zuständigen Organisationen und das BFS sind verpflichtet, die für die Überprüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten, einschliesslich der Versichertennummer der Patientin oder des Patienten, bei der oder dem als Haupt- oder Nebendiagnose eine Krebserkrankung erfasst wurde, an die kantonalen Krebsregister zu übermitteln.

3 Der Bundesrat legt den Umfang der Daten fest und regelt das Verfahren.

Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Pseudonymisierung

1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten.

2 Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter.

3 Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter.

Art. 13 Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme

Die kantonalen Krebsregister geben den Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer bekannt, sofern:

a.
das kantonale Gesetz dies vorsieht; und
b.
die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.

5. Abschnitt: Nationale Krebsregistrierungsstelle

Art. 14 Überprüfung, Erfassung und Aufbereitung der Daten

1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle überprüft die Daten, welche die kantonalen Krebsregister ihr weitergeleitet haben, und informiert die betreffenden Register über allfällige Mängel.

2 Sie erfasst die bereinigten Daten und bereitet sie auf für:

a.
statistische Auswertungen;
b.
Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung;
c.
Auswertungen zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität;
d.
die Weiterverwendung zu Forschungszwecken.
Art. 15 Weiterleitung von Daten an das BFS

1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle leitet die für statistische Auswertungen aufbereiteten Daten mit den Fallnummern regelmässig an das BFS weiter; nicht weitergeleitet werden die pseudonymisierten Versichertennummern.

2 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenweiterleitung.

Art. 16 Gesundheitsberichterstattung und Veröffentlichung von Ergebnissen

1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle sorgt für die Auswertung und Veröffent­lichung der Daten im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung über Krebs.

2 Sie veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen in benutzergerechter Form. Nicht veröffentlichte Ergebnisse und Grundlagen werden Dritten auf Anfrage in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

3 Die statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden so veröffentlicht oder zugänglich gemacht, dass jede Identifizierung einzelner Personen oder Institutionen ausgeschlossen ist.

Art. 17 Unterstützungsmassnahmen

Die nationale Krebsregistrierungsstelle stellt zur Verfügung:

a.
Hilfsmittel zur einheitlichen und standardisierten Erhebung und Übermittlung der Daten sowie zu deren Registrierung;
b.
Unterlagen zur Information der Patientinnen und Patienten (Art. 5) sowie zur Erhebung des Widerspruchs (Art. 6).
Art. 18 Sicherstellung der Datenqualität

1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle legt für die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister die Datenstruktur und die Kodierungsstandards fest.

2 Sie überprüft regelmässig die Qualität der Datenregistrierung der kantonalen Krebsregister und des Kinderkrebsregisters. Sie kann zu diesem Zweck die regis­trierten Daten mit Ausnahme der personenidentifizierenden Daten bei den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister stichprobenweise einsehen.

3 Sie kann die Aus- und Weiterbildung des Personals der kantonalen Krebsregister unterstützen.

4 Sie kann die Kantone in fachlichen Fragen der Aufsicht (Art. 32 Abs. 1) unter­stützen.

Art. 19 Information der Bevölkerung

1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle informiert die Bevölkerung regelmässig über die Registrierung von Krebserkrankungen in der Schweiz.

2 Die Information enthält insbesondere Angaben über:

a.
Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung;
b.
die Rechte der Patientinnen und Patienten.

3 Die nationale Krebsregistrierungsstelle zieht das Kinderkrebsregister (6. Abschnitt) bei der Erarbeitung der Information bei.

Art. 20 Internationale Zusammenarbeit

1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle kann mit ausländischen Institutionen sowie internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

2 Sie kann die aufbereiteten Daten ausländischen Institutionen sowie internationalen Organisationen in anonymisierter Form bekannt geben.

6. Abschnitt: Kinderkrebsregister

Art. 21

1 Das Kinderkrebsregister registriert die Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, und wertet sie aus. Es ist dabei für die folgenden Aufgaben zuständig:

a.
die Zuständigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 8;
b.
die Ergänzung und Aktualisierung der Daten nach Artikel 9 Absätze 1 und 3;
c.
die Registrierung der Daten nach Artikel 10;
d.
die Überprüfung auf nicht gemeldete Krebserkrankungen nach Artikel 11;
e.
die Aufbereitung der Daten nach Artikel 14 Absatz 2;
f.
die Gesundheitsberichterstattung und die Veröffentlichung von Ergebnissen nach Artikel 16;
g.
die Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 17;
h.
die internationale Zusammenarbeit nach Artikel 20.

2 Der Bundesrat legt fest, bis zu welchem Altersjahr der Patientinnen und Patienten das Kinderkrebsregister für die Registrierung der Daten zuständig ist. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Kinderkrebsregisters bleibt bis zum Tod der Patientin oder des Patienten bestehen.

3 Das Kinderkrebsregister leitet die registrierten Basisdaten und die Fallnummer regelmässig an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.

4 Die Pflichten der Spitäler und des BFS nach Artikel 11 Absatz 2 gelten für Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, gegenüber dem Kinderkrebsregister.

7. Abschnitt: Aufgaben des Bundesamts für Statistik

Art. 22

1 Das BFS erstellt auf Grundlage der Daten und mit der Unterstützung der natio­nalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters statistische Auswertungen auf Bundesebene nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19924.

2 Es stellt den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister die zur Ergänzung der Todesursachen nach Artikel 9 Absatz 3 erforderlichen Daten zur Verfügung.

3 Es leitet den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister regelmässig die erforderlichen Daten für die Erfassung nicht gemeldeter Krebserkrankungen nach Artikel 11 weiter.

4 Es darf die Daten, die es von der nationalen Krebsregistrierungsstelle erhalten hat, nur für statistische Auswertungen im Bereich der Gesundheit und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bundesstellen mit anderen statistischen Daten verknüpfen.

8. Abschnitt: Forschung

Art. 23

1 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebs­registrierungsstelle und das BFS unterstützen die Forschung.

2 Sie stellen die Daten nach diesem Gesetz auf Anfrage in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.

3 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die nationale Krebs­registrierungsstelle können ihre Daten zu Forschungszwecken bearbeiten. Sie können zusätzliche Daten erheben und diese Daten mit den bereits vorhandenen Daten zusammenführen.

4 Für die Erhebung, die Weiterverwendung oder die anderweitige Bearbeitung von gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken gelten die Bestim­mungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20115.

9. Abschnitt: Förderung der Registrierung anderer Krankheiten

Art. 24

1 Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren.

2 Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register:

a.
einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;
b.
über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und
c.
Daten bearbeiten, die:
1.
gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und
2.
für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.

3 Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind.

4 Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung.

10. Abschnitt: Grundsätze der Datenbearbeitung

Art. 25 Datenvernichtung und Anonymisierung

1 Die kantonalen Krebsregister vernichten die von den meldepflichtigen Personen und Institutionen übermittelten Daten 30 Jahre nach dem Tod der Patientin oder des Patienten. Das Kinderkrebsregister vernichtet die Daten 80 Jahre nach dem Tod der Patientin oder des Patienten.

2 Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS anonymisieren die registrierten Daten, sobald der Zweck des Bearbeitens es erlaubt, spätestens jedoch 80 Jahre nach dem Tod der Patientin oder des Patienten.

3 Erhebt eine Patientin oder ein Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person Widerspruch nach Artikel 6, so werden folgende Massnahmen getroffen:

a.
Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS anonymisieren bereits registrierte Daten unverzüglich.
b.
Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister vernichten noch nicht registrierte Daten unverzüglich.

4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die korrekte und sichere Anonymisierung.

Art. 26 Versichertennummer

Zur systematischen Verwendung der Versichertennummer für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind berechtigt:

a.
die meldepflichtigen Personen und Institutionen;
b.
die für die Führung der kantonalen Krebsregister, des Kinderkrebsregisters und des Pseudonymisierungsdiensts zuständigen Stellen;
c.
die für die Umsetzung von Früherkennungsmassnahmen zuständigen Organisationen; und
d.
das BFS.
Art. 27 Bearbeitung von Daten zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität

Die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister und die nationale Krebs­registrierungsstelle dürfen zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungs­qualität Daten bearbeiten und auf Anfrage bekannt geben, wenn:

a.
die meldepflichtigen Personen und Institutionen in die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten, die ihre Identifikation ermöglichen, eingewilligt haben; und
b.
die Daten der Patientinnen und Patienten vor der Bekanntgabe anonymisiert werden.
Art. 30 Datenbekanntgabe

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von Bund und Kantonen sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts dürfen sich gegenseitig Personendaten bekannt geben, wenn dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

11. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 31 Bund

1 Der Bund führt:

a.
eine nationale Krebsregistrierungsstelle;
b.
ein Kinderkrebsregister;
c.
einen Pseudonymisierungsdienst.

2 Der Pseudonymisierungsdienst ist von der nationalen Krebsregistrierungsstelle, den kantonalen Krebsregistern, dem Kinderkrebsregister und dem BFS administrativ und organisatorisch unabhängig.

3 Die nationale Krebsregistrierungsstelle und das Kinderkrebsregister informieren sich gegenseitig über die Hilfsmittel und Unterlagen, die sie nach den Artikeln 17 und 21 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stellen, und stimmen diese aufeinander ab.

4 Die Zentrale Ausgleichsstelle ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Artikel 9 Absatz 3 den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren.

Art. 32 Kantone

1 Die Kantone führen kantonale Krebsregister. Mehrere Kantone können gemeinsam ein Register führen. Sie nehmen die Aufsicht über die Krebsregister wahr.

2 Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Krebsregister ihre Daten mit denjenigen der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Zuständigkeitsgebietes abgleichen können.

3 Sie haben bezüglich der Festlegung der Zusatzdaten nach Artikel 4 ein Mitspracherecht.

4 Das kantonale Recht kann die Erhebung weiterer Daten zu Krebserkrankungen vorsehen.

5 Die kantonalen Krebsregister können die registrierten Daten für statistische Auswertungen sowie für Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstat­tung bearbeiten, sofern die Ergebnisse so bekannt gegeben werden, dass jede Iden­tifizierung der Patientinnen und Patienten sowie der meldepflichtigen Personen und Institutionen ausgeschlossen ist.

Art. 33 Übertragung von Aufgaben

1 Der Bundesrat kann die Aufgaben nach den Artikeln 12 Absatz 3, 14–21 und 23 Absätze 1 und 2 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Er beaufsichtigt die beauftragten Organisationen und Personen.

2 Die Beauftragten haben Anspruch auf eine Abgeltung. Diese kann pauschal geleistet werden.

Art. 34 Evaluation

1 Das Bundesamt für Gesundheit sorgt periodisch für die Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes, erstmals aber spätestens fünf Jahre nach dessen Inkraft­treten.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat Bericht über die Ergebnisse der Evaluation und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug

Der Bund und die Kantone vollziehen dieses Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Sie tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Personendaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem kantonalen Krebsregister oder im Kinderkrebsregister bearbeitet wurden, müssen ab Inkraft­treten nach diesem Gesetz bearbeitet werden.

2 Der Bundesrat legt fest, bis wann die Daten kodiert, mit einer Fallnummer versehen, ergänzt, aktualisiert und an die nationale Krebsregistrierungsstelle weitergeleitet werden müssen.

3 Er kann festlegen, dass Daten von Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, nicht nach diesem Gesetz bearbeitet werden müssen, wenn damit ein übermässiger Aufwand verbunden wäre.

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten:8 1. Januar 2020
Artikel 31 und 33: 1. Juni 2018

8 BRB vom 11. April 2018