Art. 1 Berufsbild
Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie organisieren und administrieren die medizinische Praxis; dazu empfangen und betreuen sie Patientinnen und Patienten, erfassen alle nötigen Informationen, dokumentieren sie und leiten sie weiter; sie verständigen sich in angemessener Weise mit den Patientinnen und Patienten und den externen Partnern sowohl in der lokalen Landessprache wie auch in einer Fremdsprache; sie bewirtschaften die Medikamente und Materialien.
- b.
- Sie assistieren der Ärztin oder dem Arzt in der Sprechstunde, bereiten das Sprechzimmer vor und instruieren die Patientinnen und Patienten; dazu verfügen sie über ein angemessenes Wissen in Medizin und Naturwissenschaften.
- c.
- Sie führen patientenspezifische Laboruntersuchungen durch und beurteilen die Laborparameter gemäss Vorgaben des Qualitätsmanagements; sie analysieren und validieren die Resultate und leiten diese der Ärztin oder dem Arzt weiter.
- d.
- Sie führen bildgebende Diagnostik und Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durch und halten die Vorgaben zum Strahlenschutz ein; sie beurteilen die Qualität der Bilder und leiten sie der Ärztin oder dem Arzt weiter.
- e.
- Sie führen therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durch; sie instruieren die Patientinnen und Patienten über das Vorgehen, die weiteren Schritte zur Prävention und zur Nachsorge wie auch über den Medikamentengebrauch.
- f.
- Sie arbeiten gemäss den rechtlichen Vorgaben, den Empfehlungen und den betrieblichen Standards in den Bereichen Hygiene, Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
- g.
- Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Dienstleistungsorientierung wie auch durch ausgeprägte Sozial- und Selbstkompetenzen wie Empathie, Selbstständigkeit, Verlässlichkeit und Konfliktfähigkeit.