Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
nachfolgend Vertragsparteien genannt,
in der Erwägung, dass die langfristige Weiterentwicklung des Flughafens Basel-Mülhausen (nachfolgend: Flughafen), der für die Schweiz und Frankreich von grosser Bedeutung ist, den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Artikel 14 des Anhangs II des am 4. Juli 19491 in Bern abgeschlossenen französisch-schweizerischen Staatsvertrags über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (nachfolgend: Staatsvertrag von 1949) erfordert;
in der Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich das gemeinsame Ziel haben, die Attraktivität des Flughafens zu bewahren, was eine klare und dauerhafte rechtliche Regelung, vor allem für die im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen, voraussetzt;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, allfällige Schwierigkeiten bei der Anwendung des Staatsvertrags von 1949 in gegenseitiger Absprache zu lösen, und Bezug nehmend auf die gemeinsamen Erklärungen vom 22. Januar 2015, vom 14. April 2015 und vom 23. Januar 2016;
unter Hinweis darauf, dass nach den Bestimmungen von Artikel 6 des Staatsvertrags von 1949 grundsätzlich das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht auf dem Gebiet des Flughafens anwendbar ist;
unter Berücksichtigung des geänderten Abkommens vom 9. September 19662 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (nachfolgend: Steuerabkommen von 1966), einschliesslich dessen Artikel 8 zur Besteuerung von Luftverkehrsunternehmen;
unter Hinweis darauf, dass die französische Steuerverwaltung in Absprache mit den kantonalen Steuerbehörden in der Schweiz einen Leitfaden für die praktischen Modalitäten zur Anwendung des französischen Steuerrechts auf die im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen ausgearbeitet hat;
in der Erwägung, dass eine Doppelbesteuerung der im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen mit schweizerischen und französischen Steuern von gleichartiger oder vergleichbarer Natur, die vom Steuerabkommen von 1966 nicht umfasst werden, vermieden werden sollte;
unter Hinweis darauf, dass der im Steuerabkommen von 1966 vorgesehene Informationsaustausch auf die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaats betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung anwendbar ist;
in Erwägung der finanziellen Anstrengungen der Vertragsparteien und dass im Hinblick auf den Bau und den Ausbau des Flughafens, der Ertrag der Steuern, die auf den von der öffentlich-rechtlichen Flughafengesellschaft erzielten Gewinnen erhoben werden, künftig hälftig aufzuteilen sei;
in Erwägung der öffentlichen Lasten, die von den französischen Gebietskörperschaften zu tragen sind, auf deren Gebiet der Flughafen liegt;
in Bekräftigung des Bekenntnisses der Vertragsparteien zur Praxis, die sich aus dem Verfahren zur Konsenserzielung und Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren sowie den betroffenen Körperschaften – insbesondere bei arbeitsrechtlichen Fragen – ergibt und die zur positiven Weiterentwicklung des Flughafens beiträgt;
sind wie folgt übereingekommen: