0.632.313.601

 AS 2018 1589; BBl 2017 2275

Übersetzung

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und Georgien

Abgeschlossen in Bern am 27. Juni 2016

Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 20171

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. Februar 2018

In Kraft getreten am 1. Mai 2018

(Stand am 1. Mai 2018)

Präambel

Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und
Georgien,

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Georgien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensstandards zu verbessern sowie gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirk­lichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation4 (nachfolgend als die «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;

in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verant­wortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen


Art. 1.1 Ziele

1.  Die EFTA-Staaten und Georgien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

2.  Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19945 (nachfolgend als das «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen6 (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet);
(c)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d)
die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse7 und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen8;
(e)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f)
die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(h)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(i)
die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

6 SR 0.632.20, Anhang 1B

7 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

8 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1.  Sofern nicht in Anhang I abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:

(a)
das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b)
die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

2.  Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Georgien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2.  Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 19239 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.

2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

2.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2.  Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

3.  Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Kapitel 2 Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen


Art. 2.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die von Anhang I erfasst werden.

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang II festgelegt.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 erfasst werden. Es dürfen keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

2.  Als Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerungen und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 199410 erhoben werden.

10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderer Abgabeformen.

2.  Es werden von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben eingeführt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung11

11 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

Artikel VII des GATT 199412 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199413 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

Artikel XI Absatz 1 des GATT 199414 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 199415 ist anwendbar und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang III hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen

Artikel III des GATT 199416 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.9 Technische Handelshemmnisse

1.  Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse17 (nachfolgend als das «TBT-Überein­kommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2.  Jede Vertragspartei bezeichnet einen Kontaktpunkt, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Bereich technischer Handelshemmnisse zu erleichtern.

3.  Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien die Abhaltung von technischen Konsultationen, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Erhalt des Gesuchs statt. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, so wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.

4.  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die sie der EU gewähren. Sofern zwischen der EU und jeder Vertragspartei in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen einvernehmlich eine gleichwertige Behandlung vereinbart wurde, einigen sich die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft zur gegenseitigen Ausweitung dieser Behandlung18.

5.  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die die anderen Vertragsparteien in anderen Bereichen als den in Absatz 4 genannten betreffen. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei und unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 des TBT-Über­einkommens erwägt eine Vertragspartei unverzüglich, Erzeugnissen aus der ersuchenden Vertragspartei, die die EU-Vorschriften erfüllen, eine ähnliche Behandlung wie Erzeugnissen aus der EU zu gewähren.

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

18 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, aus dem Abkommen von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und den EU-Rechtsakten nach Anhang II zu jenem Abkommen sowie aus dem Abkommen von 1999 zwischen der EU und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, einschliesslich der vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgten Änderungen dieser drei Abkommen.

Art. 2.10 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Georgien und in Übereinstimmung mit Anhang III:

(a)
vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b)
fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 2.11 Unterausschuss über Warenverkehr

1.  Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV festgelegt.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XVII des GATT 199419 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199420 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199421 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen22.

2.  Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 2.14 Antidumping

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren nach Artikel VI des GATT 199423 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199424 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen.

2.  Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.25

3.  Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.

4.  Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Absatz 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein.

5.  Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der tiefer ist als die Dumpingspanne, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

6.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Bei­behaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.

23 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

25 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3–8 ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.

Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen

Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 199426 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen27. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie davon in Übereinstimmung mit dem WTO-Recht und der WTO-Rechtsprechung sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus einer oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

26 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

27 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.16 Vorübergehende Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–9 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen28 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

(a)
der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; oder
(b)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz.

4.  Vorübergehende Schutzmassnahmen werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann die einführende Vertragspartei die Massnahmen auf eine Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängern. Den ausführenden Vertragsparteien, die von der verlängerten vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen sind, ist ein Ausgleich in Form einer im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierung anzubieten. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine vorübergehenden Schutzmassnahmen angewendet werden.

5.  Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 beschreibt die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich.

6.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation die Informationen nach Absatz 5, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 3 ergreifen oder verlängern. Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs nach Absatz 4 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich während der Verlängerung der vorübergehenden Schutzmassnahme.

7.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet.

8.  Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme und deren Verlängerungen nach den Absätzen 3 bzw. 4 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

9.  Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann keine vorübergehende Schutzmassnahme mehr angewendet werden.

28 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 199429 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

29 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 199430 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.19 Zahlungsbilanz

1.  Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199431 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199432 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

2.  Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

32 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

Kapitel 3 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen


Art. 3.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang I erfasst und nachfolgend als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» bezeichnet werden.

Art. 3.2 Zollkonzessionen

1.  Georgien gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII.

2.  Jeder EFTA-Staat gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Georgien Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII.

Art. 3.3 Andere Bestimmungen

In Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen finden mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 Anwendung: die Artikel 2.2. zu Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, 2.4 zu Ausfuhrzöllen, 2.5 zur Zollwertermittlung, 2.6. zu mengenmässigen Beschränkungen, 2.7 zu Gebühren und Formalitäten, 2.8 zu internen Steuern und Regelungen, 2.9 zu technischen Handelshemmnissen, 2.10 zur Handelserleichterung, 2.12 zu staatlichen Handelsunternehmen, 2.14 zu Antidumping, 2.15 zu allgemeinen Schutzmassnahmen, 2.16 zu vorübergehenden Schutzmassnahmen, 2.17 zu allgemeinen Ausnahmen, 2.18 zu Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und 2.19 zur Zahlungsbilanz.

Art. 3.4 Dialog

Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu suchen.

Art. 3.5 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Vereinbarungen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses konsultieren.

Kapitel 4 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen


Art. 4.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels sind:

(a)
die Förderung der Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen33 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet);
(b)
die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um den Handel und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern;
(c)
die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien und die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; und
(d)
die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben, im Anwendungs­bereich dieses Kapitels.

33 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 4.2 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das SPS-Übereinkommen34 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

34 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 4.4 Internationale Normen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für die Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)35 tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen.

Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits

1.  Eine einführende Vertragspartei legt den Beurteilungen des Inspektions- und Zertifizierungssystems der ausführenden Vertragspartei internationale Normen36 zugrunde.

2.  Die Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung von Systemaudits als bevorzugte Beurteilungsmethode. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Inspektionen vor Ort muss gerechtfertigt sein.

3.  Korrekturmassnahmen, Zeitpläne und Folgeverfahren sind, sofern anwendbar, in einem Prüfbericht klar zu dokumentieren.

4.  Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen.

5.  Die einführende Vertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei die sachdienlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach dem Audit schriftlich zu. Die ausführende Vertragspartei kann diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kommentieren. Kommentare der ausführenden Vertragspartei sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

36 Insbesondere Normen und Richtlinien, die von der Kommission des Codex Alimentarius für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und ‑ausfuhr ausgearbeitet wurden (CAC/GL 26-1997).

Art. 4.6 Zertifikate

Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Zahl der SPS-Mus­terzertifikate möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in den internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat so früh wie möglich den anderen Vertragsparteien in englischer Sprache. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Der ausführenden Vertragspartei ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.

Art. 4.7 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikoanalysen bieten, ist aber nicht auf diese beschränkt.

2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle anwendbaren SPS-Regulierungen veröffentlicht werden und im Internet verfügbar sind. Auf Anfrage stellt eine Vertragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung.

3.  Die Vertragsparteien notifizieren den anderen Vertragsparteien jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung ihrer zuständigen Behörden und Kontaktpunkte.

4.  Führt eine Vertragspartei neue SPS-Massnahmen ein, so stellt die zuständige Behörde auf Anfrage und soweit möglich in englischer Sprache die entsprechende Risikobewertung, die die Massnahme rechtfertigt, zur Verfügung.

Art. 4.8 Einfuhrkontrollen

1.  Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Erzeugnisse, die von diesem Kapitel erfasst werden, stützen sich auf das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhr- und Grenzkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich.

2.  Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht.

3.  Jede Vertragspartei ermöglicht es einer Person, die für eine zu testende und zu untersuchende Sendung verantwortlich ist, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung zu beantragen.

4.  Einfuhrkontrollen sollten in Übereinstimmung mit internationalen Normen37 durchgeführt werden.

5.  Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.

6.  Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, das Verderben von verderblichen Waren zu vermeiden. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «verderbliche Waren» Erzeugnisse, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen.

7.  Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich informiert. Für die Zwecke dieses Kapitel bedeutet «schwerwiegendes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Problem» einen Fall, für den internationale Normen38 eine Notifikation zwischen den zuständigen Behörden vorsehen.

8.  Werden Waren in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, so wird der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage so schnell wie möglich schriftlich die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung mitgeteilt.

9.  Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, so wird dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mitgeteilt.

10.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Rechtsverfahren bestehen, sodass ein Importeur, dessen Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen werden, jede andere für die Sendung verantwortliche Person oder deren Vertreter gegen den Entscheid Rekurs einlegen kann.

37 Insbesondere die Richtlinien der Kommission des Codex Alimentarius für Systeme zur Lebensmitteleinfuhrkontrolle (CAC/GL 47-2003) und für die Gestaltung, Anwendung, Bewertung und Bestätigung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr (CAC/GL 26-1997).

38 Insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) oder Normen der OIE und der IPPC.

Art. 4.9 Konsultationen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei, nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, so wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.39

39 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

Art. 4.10 Überprüfung

Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Regelungen, die jede Vertragspartei der Europäischen Union gewährt, aufeinander auszuweiten.

Art. 4.11 Kontaktpunkte

Für die Zwecke dieses Kapitels tauschen die Vertragsparteien Namen und Adressen von Kontaktpunkten aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Kapitel 5 Handel mit Dienstleistungen


Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2.  Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen40 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

3.  Die Artikel 5.4, 5.5 und 5.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

40 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen

Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS41 in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, werden die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt verstanden:

(a)
«Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b)
«Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 5.18, die in Anhang VIII enthalten ist; und
(c)
«spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 5.18.

41 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des GATS42 in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:
(i)
«Dienstleistungshandel»,
(ii)
«Dienstleistungen», und
(iii)
«in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
(b)
bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will;43
(c)
bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die gemäss Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei:
(i)
ein Staatsangehöriger oder eine Staatsangehörige dieser anderen Vertragspartei ist, der oder die sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii)
eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen bezüglich Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Für den Zweck der Dienstleistungserbringung mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) deckt dieser Begriff eine dauerhaft ansässige Person dieser anderen Vertragspartei ab, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines WTO-Mitglieds aufhält;
(d)
bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheits­gebiet:
(aa)
einer Vertragspartei oder
(bb)
eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (i)(aa) erfüllen, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(aa)
natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
(bb)
juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d)(i);
(e)
werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:
(i)
«Massnahme»,
(ii)
«Erbringung einer Dienstleistung»,
(iii)
«den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»,
(iv)
«gewerbliche Niederlassung»,
(v)
«Sektor» einer Dienstleistung,
(vi)
«Dienstleistung eines anderen Mitglieds»,
(vii)
«Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»,
(viii) «Dienstleistungsnutzer»,
(ix)
«Person»,
(x)
«juristische Person»,
(xi)
«im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und
(xii)
«direkte Steuern».

42 SR 0.632.20, Anhang 1B

43 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder soll durch diese erbracht werden, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht gewährt zu werden.

Art. 5.4 Meistbegünstigung

1.  Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS44 getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX enthaltenen Befreiungen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2.  Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3.  Schliesst eine Vertragspartei ein nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziertes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4.  Artikel II Absatz 3 des GATS ist auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

44 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.5 Marktzugang

Artikel XVI des GATS45 findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

45 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.6 Inländerbehandlung

Artikel VXII des GATS46 findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

46 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel XVIII des GATS47 findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

47 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.8 Innerstaatliche Regelungen

1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2.  Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen vorsehen, bei oder führt sie so bald wie möglich ein. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3.  Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4.  Jede Vertragspartei stellt für alle Dienstleistungssektoren sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.

5.  Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS48 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.

6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:

(i)
belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
(ii)
im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
(b)
Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «entsprechende internationale Organisationen» internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

7.  Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

48 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.9 Anerkennung

1.  Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.

2.  Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3.  Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS49, vereinbar sein.

49 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1.  Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3.  Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.50

50 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 5.11 Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS51 werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

51 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS52 sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

52 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.13 Geschäftspraktiken

Artikel IX des GATS53 ist anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

53 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.14 Zahlungen und Überweisungen

1.  Ausser unter den in Artikel 5.15 vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds54 (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Abkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 5.15 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 5.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2.  Artikel XII Absätze 1‑3 des GATS55 sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

3.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

55 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.16 Subventionen

1.  Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.56

2.  Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS57 vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.

56 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

57 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.17 Ausnahmen

Artikel XIV und Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS58 sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

58 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 5.5, 5.6 und 5.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 5.7; und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel 5.5 als auch mit Artikel 5.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS59 behandelt.

3.  Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII aufgeführt.

59 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.19 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Artikeln 11 und 13.2.

Art. 5.20 Überprüfung

Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungshandels streben die Vertragsparteien eine regelmässige Überprüfung ihrer Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihrer Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung an. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 5.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

(a)
Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
(b)
Anhang IX (Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung);
(c)
Anhang X (Finanzdienstleistungen);
(d)
Anhang XI (Telekommunikationsdienste);
(e)
Anhang XII (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen); und
(f)
Anhang XIII (Energiebezogene Dienstleistungen).

Kapitel 6 Niederlassungen


Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 5.1, für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren.60

2.  Dieses Kapitel lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen ein oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien angehören.

60 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 5 ausgenommen sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.

Art. 6.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet «juristische Person» eine nach dem geltenden Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
(b)
bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und in dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
(c)
bedeutet «natürliche Person» eine Person, die nach dem anwendbaren Recht einer Vertragspartei Staatsangehöriger bzw. Staatsangehörige oder Daueraufenthalter bzw. Daueraufenthalterin dieser Vertragspartei ist;
(d)
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 6.3 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Artikel 6.4 und der in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen gewährt.

Art. 6.4 Vorbehalte

1.  Artikel 6.3 ist nicht anwendbar auf:

(a)
jeglichen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei in Anhang XIV aufgeführt wird;
(b)
eine Änderung eines Vorbehalts nach Buchstabe (a), soweit die Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 6.3 mindert;
(c)
jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XIV aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert;

soweit solche Vorbehalte mit Artikel 6.3 unvereinbar sind.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der in Artikel 6.12 vorgesehenen Überprüfung mindestens alle drei Jahre den Stand der in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte zu prüfen, um sie zu verringern oder aufzuheben.

3.  Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.

4.  Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XIV aufnehmen. Nach Empfang einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 6.5 Personal in Schlüsselpositionen

1.  Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

2.  Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde.

3.  Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 6.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, einschliesslich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

2.  Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 6.7 Transparenz

Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von Informationen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.

Art. 6.8 Zahlungen und Überweisungen

1.  Ausser unter den in Artikel 6.9 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen laufender Zahlungen und von Kapitalbewegungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen.

2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen61, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Vor­aussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 6.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2.  Artikel XII Absätze 1−3 des GATS62 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen zu dessen Bestandteilen erklärt.

3.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

62 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.10 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XIV des GATS63 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

63 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS64 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

64 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.12 Überprüfung

Dieses Kapitel unterliegt im Rahmen des Gemischten Ausschusses der regelmässigen Überprüfung hinsichtlich der Möglichkeit, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Kapitel 7 Schutz des geistigen Eigentums


Art. 7 Schutz des geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und Anhang XV und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.

2.  Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum65 (nachfolgend als das «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3.  Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Kapitel und in Anhang XV enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum mit dem Ziel zu überprüfen, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

65 SR 0.632.20, Anhang 1C

Kapitel 8 Öffentliches Beschaffungswesen


Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen:

(a)
von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:
(i)
gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XVI, und
(ii)
die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
(b)
durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;
(c)
deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu Anhang XVI ist;
(d)
eines Auftraggebers; und
(e)
die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.

2.  Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:

(a)
den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
(b)
nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
(c)
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften;
(d)
Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst;
(e)
Beschaffungen:
(i)
mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
(ii)
gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna-tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder
(iii)
gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.

Art. 8.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a)
bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;
(b)
bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersyste­matik der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification) und den entsprechenden CPV-Abteilungen, -Gruppen, -Klassen und -Kategorien;
(c)
bedeuten «Tage» Kalendertage;
(d)
bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
(e)
bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;
(f)
bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt;
(g)
bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung;
(h)
bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will;
(i)
bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben;
(j)
bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird;
(k)
bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern;
(l)
bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
(m)
bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;
(n)
bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss den Appendices 1–3 zu Anhang XVI;
(o)
bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter oder Anbieterinnen, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen;
(p)
bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
(q)
schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
(r)
bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
(s)
bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte;
(t)
bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die:
(i)
die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder
(ii)
die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind.

Art. 8.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2.  Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:

(a)
zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;
(b)
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;
(c)
zum Schutz des geistigen Eigentums; oder
(d)
in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.

Art. 8.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1.  In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2.  In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:

(a)
einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter, oder
(b)
einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 8.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffent­lichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen.

2.  Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:

(a)
dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
(b)
dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 8.6 Durchführung von Beschaffungen

Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:

(a)
sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden;
(b)
keine Interessenkonflikte entstehen; und
(c)
betrügerische Praktiken verhindert werden.

Art. 8.7 Ursprungsregeln

Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 8.8 Kompensationsgeschäfte

Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.

Art. 8.9 Information über das Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziell bezeichneten Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.

2.  Auf Ersuchen geben die Vertragsparteien einer anderen Vertragspartei Erklärungen in Bezug auf solche Informationen ab.

Art. 8.10 Anzeigen

1.  Ausser in den in Artikel 8.18 beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in den in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten Publika-tionsorganen veröffentlicht. Diese Publikationsorgane müssen weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss:

(a)
für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVI fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und
(b)
für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.

2.  Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.

3.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVI.

4.  Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.

5.  Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. 8.11 Teilnahmebedingungen

1.  Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt:

(a)
beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Vor­aussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt;
(b)
beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzielle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers;
(c)
stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren;
(d)
darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und
(e)
darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.

2.  Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

(a)
Konkurs;
(b)
unwahre Aussagen;
(c)
erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
(d)
rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
(e)
berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
(f)
Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 8.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren

1.  Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen.

2.  Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

3.  Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Beschaffung bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid. Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme ab oder anerkennt er einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt er ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid ab.

4.  Plant ein Auftraggeber die Anwendung des selektiven Verfahrens, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.

Art. 8.13 Verzeichnisse

1.  Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, im nach Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu Anhang XVI zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen.

2.  Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVI.

3.  Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Aufnahme in das Verzeichnis ab oder streicht er einen Anbieter aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und gibt ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid ab.

Art. 8.14 Ausschreibungsunterlagen

1.  Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVI, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden.

2.  Bieten Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen an, so machen sie auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Auch beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.

Art. 8.15 Technische Spezifikationen

1.  Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.

2.  Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so werden diese, soweit angebracht:

(a)
eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und
(b)
soweit vorhanden, auf internationale Normen abgestützt, ansonsten auf EU‑Normen, nationale technische Vorschriften66, nationale Normen oder Bauvorschriften.

3.  Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.

4.  Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.

5.  Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert keine vorgängigen Marktbefragungen in Übereinstimmung mit diesem Artikel.

6.  Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

66 Georgien darf bis September 2022 nationale technische Vorschriften verwenden, die von den internationalen Normen abweichen können.

Art. 8.16 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen

Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:

(a)
allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der ursprünglichen Information vor; und
(b)
innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.

Art. 8.17 Fristen

Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge sowie entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XVI an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.

Art. 8.18 Freihändiges Verfahren

1.  Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwenden, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20, 8.21 und 8.22 unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

(a)
wenn:
(i)
keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
(ii)
keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
(iii)
kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
(iv)
die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;
(b)
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
(i)
bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
(ii)
zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
(iii)
mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen;
(c)
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
(i)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii)
für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
(d)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(e)
für an Warenbörsen gekaufte Waren;
(f)
wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienst­leistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienst­leistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
(g)
für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder
(h)
bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
(i)
die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und
(ii)
die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinnerin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.

2.  Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.

Art. 8.19 Elektronische Auktionen

Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung:

(a)
die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
(b)
die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
(c)
alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.

Art. 8.20 Verhandlungen

1.  Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen:

(a)
wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 8.10 angekündigt haben; oder
(b)
wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2.  Die Auftraggeber stellen sicher:

(a)
dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
(b)
dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.

Art. 8.21 Behandlung der Angebote

1.  Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.

2.  Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.

3.  Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.

Art. 8.22 Zuschlagserteilung

1.  Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

2.  Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:

(a)
das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
(b)
den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.

3.  Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

4.  Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt er Beschaffungen ab oder ändert er erteilte Aufträge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.

Art. 8.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen

1.  Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel 8.24 erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

2.  Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:

(a)
eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
(b)
den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
(c)
den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters;
(d)
den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden;
(e)
das Datum der Vergabe; und
(f)
die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 8.18 eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.

3.  Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.

4.  Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 8.18, sowie bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.

Art. 8.24 Weitergabe von Informationen

1.  Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

2.  Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.

3.  Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

4.  Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie im Rahmen dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von Informationen verpflichtet, wenn diese nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder wenn deren Offenlegung:

(a)
die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde;
(b)
den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
(c)
die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
(d)
dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.

Art. 8.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1.  Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen:

(a)
eine Verletzung dieses Kapitels; oder
(b)
die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;

im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.

2.  Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.

3.  Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4.  Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (nachfolgend als das «Überprüfungsorgan» bezeichnet), die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.

5.  Wenn zuerst ein anderes Organ als ein in Absatz 4 erwähntes Überprüfungsorgan die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einem vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Überprüfungsorgan Rekurs einlegen kann.

6.  Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterzieht oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:

(a)
der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
(b)
die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmende» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
(c)
die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
(d)
die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben;
(e)
die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
(f)
die Entscheide und Empfehlungen des Überprüfungsorgans zügig und schriftlich ergehen und für jeden Entscheid und jede Empfehlung mit einer Begründung versehen sind.

7.  Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die Folgendes vorsehen:

(a)
rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann, wie Massnahmen, die zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
(b)
Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 8.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1.  Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XVI vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Notifikation schriftlich Einwände erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

2.  Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls:

(a)
sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen anbietet, um einen vergleichbaren Umfang des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
(b)
keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Notifikation schriftlich Einwände erhebt.

3.  Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die beabsichtigte Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgehoben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die Aussage, dass eine solche Kontrolle oder ein solcher Einfluss der Regierung tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einwände erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Unterstellung des Auftraggebers unter dieses Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 8.27 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für kleine Anbieter, zu erreichen.

2.  Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammenarbeit an:

(a)
Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen; und
(b)
Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren und Statistiken.

Art. 8.28 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Kapitel 9 Wettbewerb


Art. 9 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.  Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:

(a)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
(b)
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.

4.  Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Absatz 1 zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind.

5.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel im Sinne von Absatz 1, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Absatz 4 um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die zur Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sind. Der Gemischte Ausschuss untersucht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Ersuchens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern.

Kapitel 10 Handel und nachhaltige Entwicklung


Art. 10.1 Hintergrund und Ziele

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.

Art. 10.2 Anwendungsbereich

1.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.

2.  Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 10.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 10.5 und 10.7 im Einklang steht, und bemüht sich, das in ihren Gesetzen und Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 10.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regulierungen und Standards

1.  Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regulierungen und Standards im Bereich von Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.

2.  Vorbehältlich Artikel 10.3 darf keine Vertragspartei:

(a)
das in ihren Gesetzen, Regulierungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b)
auf solche Gesetze, Regulierungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.

Art. 10.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:

(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Minister-erklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO zu bemühen und die Ratifikation von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen in Erwägung zu ziehen.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 10.6 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.  Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldressourcen und dadurch unter anderem zur Reduktion von Treibhausgasemissionen infolge der Abholzung und der Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren durch Tätigkeiten inner- und ausserhalb des Forstsektors verpflichten sich die Vertragsparteien, in den einschlägigen multilateralen Foren, denen sie angehören, sowie gegebenenfalls über bestehende bilaterale Kooperationen zusammenzuarbeiten, um die Durchsetzung ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nachhaltigen Erzeugnissen aus Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Bergbau zu fördern.

2.  Nützliche Instrumente zur Erreichung dieses Ziels sind unter anderem die Förderung der Aufnahme von Holzarten in die Listen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)67 in Bezug auf gefährdete Holzarten, Zertifizierungsprogramme für nachhaltig gewonnene Forsterzeugnisse sowie freiwillige regionale oder bilaterale Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT).

Art. 10.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 10.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 10.8 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1.  Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen. Damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse werden als Teil dieser Bestrebungen angegangen.

2.  Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.

3.  Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4.  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 10.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 10.10 Durchführung und Konsultationen

1.  Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels einen Kontaktpunkt.

2.  Eine Vertragspartei kann über den Kontaktpunkt nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies von Belang ist und sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.

3.  Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 12 in Anspruch nehmen.

Art. 10.11 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen die Erreichung dieser Ziele fördern könnten.

Kapitel 11 Institutionelle Bestimmungen


Art. 11 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Georgien (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hochrangigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern vertreten, die von ihnen für diesen Zweck bezeichnet werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
(b)
überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Aus-legung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.

4.  Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5.  Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil, und die Beschlüsse oder die Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.

6.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Georgien gemeinsam präsidiert.

7.  Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

8.  Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen beschliessen und unter Vorbehalt von Absatz 9 den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.

9.  Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Georgien eine dieser Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer Rechtsbestimmungen einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei vorläufig anwenden.

10.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel 12 Streitbeilegung


Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2.  Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.68 Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.

3.  Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung69 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 12.4 Absatz 1 als gewählt gelten.

68 Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

69 SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen, weitergeführt und beendet werden, einschliesslich während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde.

2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 12.3 Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Gesuch. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Empfang. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren.

3.  Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs in Konsultationen ein, so kann die gesuchstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 12.4 verlangen.

4.  Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

5.  Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

6.  Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

2.  Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde.

3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes70 zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

4.  Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

5.  Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

6.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, ist berechtigt mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1.  Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richten sich die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln.

2.  Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.

3.  Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

4.  Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.

5.  Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.

6.  Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

7.  Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder Minderheit vertreten.

Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.

2.  Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 12.8 und 12.9 werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

3.  Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1.  Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2.  Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.

3.  Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4.  Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

2.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.

3.  Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 12.9 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen

1.  Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 12.8 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Nur wenn solche Konsultationen beantragt wurden und innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags keine Einigung erreicht worden ist, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie jene, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2.  Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen.

3.  Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4.  Der Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5.  Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 12.10 Andere Bestimmungen

1.  Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 12.8 und 12.9 aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

2.  Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

3.  Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Kapitel 13 Schlussbestimmungen


Art. 13.1 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen, sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 13.2 Änderungen

1.  Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2.  Sofern in Artikel 11 Absatz 8 nicht anders bestimmt, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Bestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3.  Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten der Änderung hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4.  Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

5.  Erlauben es seine jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann jeder EFTA-Staat oder Georgien Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für diese Vertragspartei in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 13.3 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

2.  Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 13.4 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt Georgien zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation71 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 13.5 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.

3.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4.  Erlauben es ihre jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 13.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 27. Juni 2016, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge72

72 Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht publiziert. Sie können in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar:  > Free Trade > Free Trade Agreements > Georgia

Annex I

Product Coverage of Non-Agricultural Products

Annex II

Rules of Origin

Annex III

Trade Facilitation

Annex IV

Mandate Sub-committee on Trade in Goods

Annex V

Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products – Iceland and Georgia

Annex VI

Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products – Norway and Georgia

Annex VII

Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products – Switzerland and the Georgia

Annex VIII

Schedule of Specific Commitments

Appendix 1 – Georgia

Appendix 2 – Iceland

Appendix 3 – Liechtenstein

Appendix 4 – Norway

Appendix 5 – Switzerland

Annex IX

List of MFN Exemptions

Appendix 1 – Georgia

Appendix 2 – Iceland

Appendix 3 – Liechtenstein

Appendix 4 – Norway

Appendix 5 – Switzerland

Annex X

Financial Services

Annex XI

Telecommunication Services

Annex XII

Maritime Transport and Related Services

Annex XIII

Energy Related Services

Annex XIV

Reservations

Appendix 1 – Georgia

Appendix 2 – Iceland

Appendix 3 – Liechtenstein

Appendix 4 – Norway

Appendix 5 – Switzerland

Annex XV

Protection of Intellectual Property

Annex XVI

Government Procurement

Geltungsbereich am 14. März 2018

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Georgien

29. Juni

2017

  1. September

2017

Island

22. Juni

2017

  1. September

2017

Liechtenstein

21. Februar

2018

  1. Mai

2018

Norwegen

16. Juni

2017

  1. September

2017

Schweiz

  8. Februar

2018

  1. Mai

2018