Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Gruppe Verteidigung, für die übrigen Ämter des VBS sowie für die Armee.
514.20
vom 26. März 2018 (Stand am 18. August 2020)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Organisationverordnung vom 7. März 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Gruppe Verteidigung, für die übrigen Ämter des VBS sowie für die Armee.
1 In dieser Verordnung bedeuten:
2 Überdies gelten für diese Verordnung die Begriffe, die in den Artikeln 6 und 9 bestimmt sind.
2 Die Berichtigung vom 18. Aug. 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3583).
1 Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Bedarfsstellen richten sich nach Artikel 16 und Anhang 1 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung vom 24. Oktober 20123 (Org-VöB).
2 Die Bedarfsstellen melden der jeweils zuständigen zentralen Beschaffungsstelle ihren Bedarf mittels einer Bedarfsmeldung. Die Bedarfsmeldung beinhaltet:
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Soweit Dritte im Auftrag der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 handeln, ist mit diesen Dritten eine mit dieser Verordnung vergleichbare Regelung zu vereinbaren.
Die Gruppe Verteidigung und das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) regeln die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit.
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Beschaffungen ausserhalb eines Projektes erfordern einen Beschaffungsauftrag mit Angabe von Beschaffungsgegenstand und Beschaffungsmenge.
1 Komplexe Beschaffungen werden als Projekte durchgeführt.
2 Die Steuerung, die Führung und die Ausführung von Beschaffungsprojekten werden nach der Projektmanagementmethode HERMES durchgeführt. Die Einzelheiten der Projektabwicklung sind im Anhang abgebildet.
1 Bei der Beschaffung von Armeematerial hat die Bedarfsstelle in Ergänzung zu Artikel 3 und im Hinblick auf die Beschaffungsreife folgende Aufgaben:
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3
4 Im Systembewirtschaftungskonzept nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 sind sämtliche logistischen Aspekte geregelt, insbesondere:
5 Das Systembewirtschaftungskonzept enthält die für die Beschaffung logistisch relevanten Daten und Informationen und regelt die logistische Umsetzung in der Nutzungsphase mit dem Ziel, die geforderte Einsatzbereitschaft von Systemen und Objekten nach wirtschaftlichen Aspekten sicherzustellen.
6 Als IT- bzw. IKT-Systeme nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 gelten Applikationen, Plattformen oder Netzwerke der Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie umfassen neben den üblichen Kompetenten namentlich auch:
1 Wird Material beschafft, für das vom Lieferanten oder vom Lieferland definiert wird, dass es beim Empfänger verbleiben muss und nur von diesem genutzt werden darf, so ist dafür eine Endverbleibserklärung notwendig.
2 Die Endverbleibserklärung ist von der armasuisse zu unterzeichnen.
3 Ein Transfer des Materials ist nur mit dem Einverständnis des Lieferanten oder des Lieferlandes zulässig.
1 Werden Waffen, Mittel und Methoden der Kriegsführung (Waffensysteme) neu beschafft, abgeändert oder einem anderen Verwendungszweck zugeführt, so müssen diese auf ihre völkerrechtliche Konformität geprüft werden.
2 Folgende Waffensysteme sind zu prüfen:
3 Die für die völkerrechtliche Prüfung zuständige Stelle im Armeestab ist im Beschaffungsprozess von der Bedarfs- oder der Beschaffungsstelle mit einzubeziehen. Die zuständige Stelle führt eine unabhängige Prüfung durch und erhält dafür Zugang zu den relevanten Informationen.
4 Vor der Erarbeitung eines Konzepts sowie vor der Realisierung und der Einführung eines Waffensystems muss jeweils eine positive Erklärung der Völkerrechtskonformität vorliegen.
4 Die Berichtigung vom 20. Nov. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 4091).
1 Die Logistikbasis der Armee verwaltet das Armeematerial.
2 Die Gruppe Verteidigung kann der Führungsunterstützungsbasis IT- bzw. IKT-Systeme zur Verwaltung zuweisen.
3 Die Verwaltung des Armeematerials umfasst:
Die Ausserdienststellung von Armeematerial erfolgt nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip über:
1 Über die Ausserdienststellung von Waffensystemen mit Auswirkungen auf die Armeeorganisation, die nicht vom Parlament verabschiedet werden müssen, entscheidet der Chef oder die Chefin VBS.
2 Über die Ausserdienststellung von Waffensystemen ohne Auswirkungen auf die Armeeorganisation entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Stelle.
3 Wurde bei der Beschaffung eine Endverbleibserkärung ausgestellt, so bedarf die Umsetzung der Ausserdienststellung einer Bewilligung der armasuisse.
1 Die armasuisse ist zuständig für den Verkauf, die Verwertung und die Entsorgung von Armeematerial.
2 Der Armeestab kann im Rahmen der Ausserdienststellung Material bezeichnen, das z
1 Die Sammlung des historischen Materials der Schweizer Armee umfasst Gegenstände und Dokumente, welche die technische und die historische Entwicklung der Armee und ihrer Ausrüstung nachvollziehbar darstellen. Sie ist interessierten Personen zugänglich.
2 Der Chef oder die Chefin der Armee regelt im Einvernehmen mit dem Rüstungschef oder der Rüstungschefin die fachgerechte Auswahl, Aufbewahrung und Instandhaltung sowie die wissenschaftliche Betreuung der Gegenstände und der Dokumente der Sammlung. In dieser Regelung werden auch die Voraussetzungen zur Abgabe von Gegenständen und Dokumenten an anerkannte nationale Museen festgelegt.
1 Der Chef oder die Chefin der Armee erlässt im Einvernehmen mit der Informations- und Objektsicherheit VBS Weisungen zum Schutz des Armeematerials.
2 Diese Weisungen regeln die Schutzstufen, die Zuweisung des Armeematerials zu denselben, die Behandlungsgrundsätze und die Erstellung der Behandlungsvorschriften.
1 Die Ämter führen komplexe Beschaffungen als Projekte durch und wenden dabei die Projektmanagementmethode HERMES in der für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Version an.
2 Soweit die armasuisse gestützt auf die Org-VöB5 als zentrale Beschaffungsstelle für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen zuständig ist, kann sie den Ämtern auf deren Antrag hin nach Artikel 12–14 Org-VöB für Beschaffungen unterhalb des Schwellenwerts eine Beschaffungsdelegation erteilen.
3 Vorbehalten bleiben weitergehende projektbezogene Beschaffungsdelegationen.
Die Ämter des VBS erlassen die erforderlichen Weisungen für die Nutzung, den Unterhalt und die Sicherheit ihres Materials.
Nicht mehr benötigtes Material wird durch die Ämter verkauft oder entsorgt.
Die Verordnung des VBS vom 6. Dezember 20076 über das Armeematerial wird aufgehoben.
6 [AS 2007 6801, 2008 547, 2009 3547, 2010 6099 Ziff. I 3]
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
(Art. 8 Abs. 2)
Abbildung 1
1. Erläuterungen
1.1 Meilenstein 10: Projektinitialisierungsauftrag. Zuständig für die Erstellung des Projektinitialisierungsauftrags ist der Armeestab.
1.2 Projektphase «Initialisierung» von Meilenstein 10 bis Meilenstein 20: Festlegen des Beschaffungsinhalts. Zuständig für die Führung der Phase Initialisierung ist der Armeestab.
1.3 Meilenstein 20: Entscheid über die Projektfreigabe und Unterzeichnen des Projektauftrags.
1.4 Projektphase «Konzept» von Meilenstein 20 bis Meilenstein 30: Durchführen der Vorevaluation und der Evaluation, Erarbeiten von Konzepten. Zuständig für die Führung der Phase Konzept ist die armasuisse.
1.5 Meilenstein 25: Entscheid über die Freigabe der Evaluation.
1.6 Vor Meilenstein 30: Entscheid über die Typenwahl und Entscheid über die Beschaffungsreife (Art. 9) durch die armasuisse.
1.7 Meilenstein 30: Entscheid über die Freigabe der Realisierung.
1.8 Projektphase «Realisierung» von Meilenstein 30 bis Meilenstein 40: Realisierung der Beschaffung und der Abnahmen. Zuständig für die Führung der Phase Realisierung ist die armasuisse.
1.9 Meilenstein 40: Entscheid über die Freigabe der Einführung.
1.10 Projektphase «Einführung» von Meilenstein 40 bis Meilenstein 50: Aktivieren von System und Material, Einsatz- und Ausbildungsorganisation, Systembewirtschaftung und Betriebsorganisation. Zuständig für die Führung der Phase Einführung ist die armasuisse.
1.11 Meilenstein 45: Entscheid über die Einsatzfähigkeit durch die Bedarfsstelle.
1.12 Meilenstein 50: Übergabe an die Bedarfsstelle. Projektabschluss und Auflösen der Projektorganisation.