520.17
Verordnung
über den Bundesstab Bevölkerungsschutz
(VBSTB)
vom 2. März 2018 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes
vom 20. Dezember 20191,
die Artikel 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
vom 22. März 19912
und Artikel 55 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123,4
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Organisation des Bundes zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen von nationaler Tragweite (Ereignis);
- b.
- die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie Dritten in der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen.
2 Als bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite gelten natur‑, technik- und gesellschaftsbedingte Katastrophen und Notlagen, die einen grossen Teil der Bevölkerung oder deren Lebensgrundlagen betreffen oder gefährden. Sie können einen oder mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das Ausland betreffen.
1 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) kommt im Rahmen der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen zum Einsatz.
2 In anderen sicherheitspolitischen Bereichen kann er weitere Stellen und Stäbe auf Bundesebene unterstützen.
1 Der BSTB erstellt Vorsorgeplanungen zur Sicherstellung seiner Einsatzbereitschaft.
2 Er bereitet sich auf mögliche Ereignisfälle vor und überprüft die Einsatzbereitschaft durch regelmässige Übungen.
1 Der BSTB kommt in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Einsatz:
- a.
- Vorliegen eines Ereignisses mit Zuständigkeit des Bundes;
- b.
- Ersuchen mehrerer von einem Ereignis betroffener Kantone um Koordination auf Bundesebene;
- c.
- Ersuchen eines Kantons, eines Departements, eines Bundesamts oder einer Betreiberin von kritischen Infrastrukturen um Unterstützung zur Bewältigung eines Ereignisses;
- d.
- Auftrag des Bundesrats.
2 Zeichnet sich ein Ereignis ab oder ist ein solches eingetreten, so nimmt der BSTB folgende Aufgaben wahr:
- a.
- Er stellt den Informationsaustausch und die Koordination mit weiteren Stäben und Stellen des Bundes und der Kantone, mit den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie mit den zuständigen Stellen im Ausland sicher.
- b.
- Er führt die Fach- und Teillagen zu einer Gesamtlage zusammen und beurteilt diese.
- c.
- Er erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Bundesrats, des zuständigen Departements oder Bundesamts.
- d.
- Er koordiniert das Expertenwissen auf Stufe Bund.
- e.
- Er koordiniert den Einsatz der nationalen und internationalen Ressourcen.
1 Bund, Kantone und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen arbeiten bei der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen zusammen.
2 Die Mitglieder des BSTB sorgen für die Regelung der Zusammenarbeit mit:
- a.
- nationalen und internationalen Behörden und Stellen;
- b.
- Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen;
- c.
- privaten Partnern.
3 Jeder Kanton bezeichnet gegenüber dem BSTB eine Kontaktstelle für die Vorsorge und eine Alarmmeldestelle für den Einsatz.
1 Der BSTB besteht aus:
- a.
- einer Direktorenkonferenz;
- b.
- einem Planungselement;
- c.
- einem Einsatz- und Supportelement;
- d.
- einer Geschäftsstelle.
2 Die ständigen Mitglieder sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Der BSTB wird ereignisspezifisch zusammengesetzt und bei Bedarf ergänzt.
1 In der Direktorenkonferenz sind vertreten:
- a.
- die Bundesratssprecherin oder der Bundesratssprecher;
- b.
- die Direktorinnen und Direktoren der Bundesämter und Anstalten des Bundes nach Anhang 1;
- c.
- die Chefinnen und Chefs der kantonalen Führungsorganisationen oder deren Stabschefinnen und Stabschefs;
- d.
- die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der kantonalen Regierungskonferenzen;
- e.
- die oder der Delegierte des Sicherheitsverbunds Schweiz und die oder der Beauftragte des Bundesrats für den Koordinierten Sanitätsdienst.
2 Hinzugezogen werden können:
- a.
- die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der betroffenen Departemente, die Direktorinnen und Direktoren weiterer Bundesämter und Anstalten des Bundes sowie Vertreterinnen und Vertreter weiterer Bundesstellen;
- b.
- Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kantone;
- c.
- Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen;
- d.
- Expertinnen und Experten.
3 Die ereignisbezogene Zusammensetzung wird fallweise von der oder dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz in Absprache mit den betroffenen Mitgliedern festgelegt.
4 Die Mitglieder der Direktorenkonferenz koordinieren dem Bundesrat einzureichende Anträge. Im Übrigen bleiben sie für Entscheide in ihrem Bereich zuständig.
5 Sie sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Massnahmen, die vom Bundesrat oder von den Departementen angeordnet werden.
6 Jedes Mitglied bezeichnet eine Stellvertretung.
7 Die Direktorenkonferenz legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des BSTB sowie die Verfahren und Prozesse in einer Geschäftsordnung fest.
1 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) hat den Vorsitz des BSTB inne.
2 Sie oder er sorgt für die Einberufung des BSTB.
3 Die Direktorenkonferenz bestimmt zwei Personen zur Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
4 Im Ereignisfall bestimmt die Direktorenkonferenz, wer den Vorsitz einnimmt.
1 Das Planungselement setzt sich zusammen aus operativ-fachlichen Expertinnen und Experten der Stellen nach Anhang 1. Bei Bedarf können weitere Expertinnen und Experten beigezogen werden.
2 Das Planungselement koordiniert die Vorsorgeplanungen des BSTB.
3 Es sorgt für die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für die Direktorenkonferenz.
4 Die Direktorenkonferenz bezeichnet die Mitglieder des Planungselements sowie einen Lenkungsausschuss Planungselement und dessen Leitung.
1 Das Einsatz- und Supportelement setzt sich zusammen aus:
- a.
- der Nationalen Alarmzentrale (NAZ);
- b.
- Mitarbeitenden des BABS und Angehörigen des Stabs Bundesrat NAZ.
2 Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Mitarbeitende aus anderen Bundesämtern beigezogen werden.
3 Das Einsatz- und Supportelement stellt die Kommunikation zwischen allen betroffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie den Lageverbund sicher. Es unterbreitet der Direktorenkonferenz die Gesamtlage und die mögliche Lageentwicklung.
4 Es ist die Kontaktstelle des BSTB im Ereignisfall.
5 Die beteiligten Bundesstellen und Kantone informieren das Einsatz- und Supportelement:
- a.
- wenn sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Ereignis abzeichnet oder ein solches eingetreten ist;
- b.
- über die aktuelle Lage und die Lageentwicklung;
- c.
- über getroffene und geplante Massnahmen.
1 Das BABS betreibt die Geschäftsstelle des BSTB.
2 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die ordentliche Geschäftsführung des BSTB.
3 Sie ist die Kontaktstelle des BSTB im Bereich der Vorsorge.
1 Der BSTB sorgt für die Bereitstellung der Informationsgrundlagen und die Koordination zwischen Bund, Kantonen und Dritten.
2 Der BSTB, die zuständigen Departemente und Bundesämter sowie weitere betroffene Stellen können im Ereignisfall nationale Infolines betreiben.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 2)
Ständige Mitglieder des BSTB sind:
1. Bundeskanzlei;
2. aus dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:
- 2.1
- Krisenmanagement-Zentrum,
- 2.2
- Direktionsbereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für Humanitäre Hilfe;
3. aus dem Eidgenössischen Departement des Innern:
- 3.1
- MeteoSchweiz,
- 3.2
- Bundesamt für Gesundheit,
- 3.3
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
4. aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:
- 4.1
- Bundesamt für Polizei,
- 4.2
- Staatssekretariat für Migration;
5. aus dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
- 5.1
- BABS,
- 5.2
- Kommando Operationen der Armee,
- 5.3
- Koordinierter Sanitätsdienst,
- 5.4
- Nachrichtendienst des Bundes,
- 5.5
- Bundesamt für Landestopografie;
6. aus dem Eidgenössischen Finanzdepartement:
- 6.1
- Eidgenössische Zollverwaltung,
- 6.2
- ...
7. aus dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
- 7.1
- Bundesamt für Landwirtschaft,
- 7.2
- Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung,
- 7.3
- Bundesamt für Zivildienst7;
8. aus dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:
- 8.1
- Bundesamt für Verkehr,
- 8.2
- Bundesamt für Strassen,
- 8.3
- Bundesamt für Zivilluftfahrt,
- 8.4
- Bundesamt für Energie,
- 8.5
- Bundesamt für Kommunikation,
- 8.6
- Bundesamt für Umwelt;
9. Anstalten des Bundes:
- 9.1
- Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft,
- 9.2
- Schweizerischer Erdbebendienst der ETH Zürich,
- 9.3
- Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat;
10. aus den Kantonen:
- 10.1
- Konferenz der Kantonsregierungen,
- 10.2
- Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren,
- 10.3
- Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr,
- 10.4
- Konferenz der Kantonalen Energiedirektorinnen und -direktoren,
- 10.5
- Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren,
- 10.6
- vier kantonale Führungsorganisationen;
11. Sicherheitsverbund Schweiz.
(Art. 15)
I
Die ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20109 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
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