510.301

Verordnung
über die Verwaltung der Armee

(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 142 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG)
sowie auf Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19492 über die Verwaltung der Armee,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehörigen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Verwaltungs- und Kontrollorgane

Art. 2 Weisungsbefugnisse

Die Logis­tikbasis der Armee (LBA) erlässt die für die Verwaltungstätigkeiten notwendigen fachtechnischen Reglemente, Weisungen und Befehle.

Art. 3 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer

1 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer in Formationen, Schulen und Kursen für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung, geordnet nach Funktionsstufe, sind:

a.
Chefin oder Chef Kommissariatsdienst;
b.
Quartiermeisterin oder Quartiermeister;
c.
Fourierin oder Fourier;
d.
Truppenbuchhalterin oder Truppenbuchhalter.

2 Angestellte des Bundes können die Funktion als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.

3 In besonderen Fällen bezeichnet die LBA die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer.

Art. 4 Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers

1 Beim Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassen und Warenvorräte sachgemäss übergeben werden. Die Übergabe ist in einem Proto­koll festzuhalten, dessen Richtigkeit von der übergebenden und der übernehmenden Person zu beschei­ni­gen ist. Die Kommandantin oder der Kommandant nimmt Kenntnis von der Übergabe und bescheinigt dies mit der Unter­schrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.

2 Die übergebende Person bleibt für ihre dienstlichen Verrichtungen verantwortlich und kann bei der Erledigung hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.

Art. 5 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen

1 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen ist, geordnet nach Funktionsstufe:

a.
die LBA für die Direktunterstellten der Chefin oder des Chef der Armee und für die Stäbe der grossen Verbände;
b.
die Chefin oder der Chef des Kommissariatsdienstes des vorgesetzten Stabes für Formationen;
c.
die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister.

2 Die Chefin oder der Chef der LBA kann armeeweit Kontrollen anordnen.

Art. 6 Kontrollen

1 Die Kontrollstellen führen während des Dienstes einer Formation bei den administrativ unterstellten Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern unangemeldete Kontrol­len durch.

2 Die Kontrollen sind in Diensten von höchstens einem Monat Dauer mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens einmal monatlich durchzufüh­ren.

3 Die Kontrollstelle trägt die Kontrolle in die Buchhaltungsunterlagen der administrativ unterstellten Person ein und be­schei­nigt die Kontrolle sowie die ordnungsgemässe Buchführung. Sie teilt das Ergebnis der Kontrolle der Kommandantin oder dem Kommandanten mit.

4 Bei Unregelmässigkeiten ordnet die Kommandantin oder der Kommandant die notwendigen Massnahmen an und meldet den Sachverhalt auf dem Dienstweg.

2. Abschnitt: Buchhaltung

Art. 7 Grundsätze

1 Die LBA legt die Form der Truppenbuchhaltung, die Grundsätze sowie die zu verwendenden Applikationen und Formulare fest.

2 Der Lehrverband Logistik erstellt die Ausbildungsgrundlagen.

Art. 8 Belege

Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Formulare und Originalrechnungen zu belegen.

Art. 9 Unterschriften

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:

a.
Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen, Schulen und Kursen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie Einsicht in die Kennzahlen der Buchhaltung, die Kassenbücher und den Kontoauszug genommen haben.
b.
Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer bescheinigt mit der Unterschrift die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und der übrigen Belege.
c.
Kann die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme ausnahmsweise nicht beurteilen, so ist die Berechtigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder das zuständige Fachorgan schriftlich einzuholen.

2 Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen.

3 Die LBA erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung für Geldempfängerinnen und Geldempfänger.

Art. 10 Buchhaltungsperiode

1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.

2 Über Ausnahmen entscheidet die LBA.

Art. 11 Besondere Buchhaltung

Ist eine militärische Buchhaltung nach den Artikeln 7–10 nicht möglich, so ordnet die LBA Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.

Art. 12 Kreditbegehren

1 Will die Kommandantin oder der Kommandant Ausgaben anordnen, die nicht vorgesehen sind, so reicht sie oder er auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die LBA ein.

2 Über Kreditbegehren bis zu 50 000 Franken entscheidet die LBA, über Begehren um höhere Beträge die Gruppe Verteidigung.

3 Die LBA führt über die Kreditbegehren Kontrolle und legt das Abrechnungsverfahren fest.

3. Abschnitt: Kassen

Art. 13 Grundsätze

1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.

2 Die Vermengung von eigenem Geld mit Geldern der Kassen ist verboten.

3 Dienstkassen, Depotkassen, Kantinenkassen und Materialverlustkassen dürfen nur während der Dauer eines Dienstes geführt werden.

Art. 14 Dienstkasse

Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.

Art. 15 Depotkasse

Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Formation wäh­rend des Dienstes Geld hinterlegen wollen.

Art. 16 Kantinenkasse

1 Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kan­tine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.

2 Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung.

Art. 17 Materialverlustkasse

1 Eine Materialverlustkasse muss geführt werden, wenn Materialverluste oder ‑beschädigungen durch Soldabzüge nach Artikel 45 oder durch einzelne Angehörige der Armee bezahlt werden. Die Materialverlustkasse muss am Ende des Dienstes aufgelöst werden.

2 Die LBA entscheidet über die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Kasse.

Art. 18 Sponsorenkasse

1 Für die Verwaltung von Sponsorengeldern ist eine Sponsorenkasse zu führen.

2 Mit Auflagen versehene Sponsorengelder sind ausschliesslich nach ihrer besonderen Bestimmung zu verwenden.

Art. 19 Kioskkasse

1 Kioskkassen dürfen nur auf Waffenplätzen geführt werden.

2 Eine Kioskkasse darf nur mit Zustimmung der LBA eröffnet werden.

3 Die LBA legt die Gewinnspanne fest und regelt die Gewinnverwendung.

4. Abschnitt: Zahlungen

Art. 22 Prüfungspflicht

1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen und Leistungen, die zulasten der Formation gehen, auf ihre Beschaffen­heit und Menge und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizierinnen oder Fachdienstoffizieren veranlasst und entgegen­genommen, so müssen diese die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen.

2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bestätigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.

3 Lieferungen und Leistungen, die zugunsten der Formation gehen, sind denselben Kontrollen auf Beschaffenheit und Menge und derselben Prüfung auf Richtigkeit der Rechnungen zu unterziehen.

Art. 23 Abrechnungspflicht

1 Die Formation hat über Lieferungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.

2 Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferantinnen und Lieferanten sind verboten.

3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.

4 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die LBA.

5. Abschnitt: Revision und Aufbewahrung der Buchhaltung

Art. 24 Revision

1 Die Kontrollstelle überprüft die Buchhaltung, bevor diese weitergeleitet wird.

2 Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.

Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern

1 Die LBA kann säumige oder nachlässige Rechnungsführerinnen oder Rechnungs­führer zur Rechnungsabgabe, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten aufbieten. Für solche Aufgebote werden keine finanziellen Entschädigungen entrichtet.

2 Die LBA kann in besonderen Fällen für die Kontrolle ausserordentlicher Ausga­ben Fachleute beiziehen.

Art. 26 Revision im Assistenz- und im Aktivdienst

1 Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- oder zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben.

2 Die LBA trifft die zur Behebung der Fehler und Mängel erforder­lichen Massnahmen.

3. Kapitel: Sold

1. Abschnitt: Soldberechtigung

Art. 28 Dauer

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag und endet mit dem Entlassungstag.

Art. 29 Reisetage

Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortag abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tag nach der Entlassung den Wohnort ordentlich errei­chen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt.

Art. 30 Ausserdienstliche Kommandoübergabe

1 Bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe besteht Anspruch auf:

a.
Sold;
b.
Pensionsverpflegungsentschädigung;
c.
Reise mit Marschbefehl;
d.
Transport der Bürokiste.

2 Die vorgesetzte Kommandantin oder der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

2. Abschnitt: Gradsold, Soldzulage und Funktionssold

Art. 31 Gradsold

1 Der Gradsold beträgt pro Tag:

Grad

Fr.

Korpskommandant

30.—

Divisionär

27.—

Brigadier

25.—

Oberst

23.—

Oberstleutnant

20.—

Major

18.—

Hauptmann

16.—

Oberleutnant

13.—

Leutnant

12.—

Chefadjutant

11.50

Hauptadjutant

11.50

Stabsadjutant

11.—

Adjutantunteroffizier

10.—

Hauptfeldweibel

  9.50

Fourier

  9.50

Feldweibel

  9.—

Oberwachtmeister

  8.50

Wachtmeister

  8.—

Korporal

  7.—

Obergefreiter

  6.50

Gefreiter

  6.—

Soldat

  5.—

Rekrut

  4.—

2 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.

3 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.

Art. 32 Soldzulage

1 Während der Grundausbildungsdienste zum Erlangen eines höheren Grades beträgt die Soldzulage pro Tag höchstens:

a.
50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höhe­ren Unteroffiziers;
b.
80 Franken zum Erlangen des Grades eines Offiziers;
c.
100 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers auf der Stufe Truppenkörper oder des Grades eines Hauptmanns.

2 Die Gruppe Verteidigung regelt die Höhe der Sold­zulage unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee sowie der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienste.

Art. 33 Funktionssold

Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold der entsprechenden Offiziersfunktion.

3. Abschnitt: Besondere Soldverhältnisse

Art. 34 Angestellte des Bundes

Militärisches Personal nach Artikel 47 MG sowie zivile Angestellte der Militärverwaltung beziehen Sold und die damit verbundenen Vergütungen nur für die Diensttage, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.

Art. 35 Truppenbesuche und Erkundungen

1 Die Kommandantinnen und Kommandanten, ihre Stäbe sowie die sie begleitenden Kader beziehen bei Truppenbesuchen Sold und die damit verbundenen Vergütungen. Den gleichen Anspruch haben die Offizierinnen und Offiziere der Stäbe der grossen Verbände, die auf Befehl die Kurse unterstellter Formationen besuchen, sowie die Kommandantinnen und Kommandanten aller Stufen für die Erkundung mit ihren Unterstellten. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 34.

2 Die Richtigkeit der Belege ist von der vorgesetzten Kommandantin oder vom vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.

Art. 36 Beförderung

Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tag, an welchem die Beförderung in Kraft tritt.

Art. 37 Urlaub

1 Angehörige der Armee sind für die Dauer der allgemeinen Urlaube sowie für die Reisetage von persönlichen Urlauben soldberechtigt.

2 Im Urlaub aus dem Dienst Entlassene sind bis zum Tag des Urlaubsantritts sold­berech­tigt.

Art. 38 Erkrankung: militärmedizinische Versorgung

1 Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe in einem Krankenzimmer, einer Krankenabteilung oder einem medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region befinden.

2 Im Urlaub erkrankte Angehörige der Armee, die der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.

Art. 39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung

1 Erkrankte Angehörige der Armee sind bei einer Abklärung in einem Zivilspital bis zu drei Tage soldberechtigt.

2 Bei einer länger dauernden Behandlung in einem Zivilspital oder bei der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet die betroffene Person direkt aus dem Dienst aus. Vom folgenden Tag an kommen die Leistungen der Militärversiche­rung zur Anwendung.

Art. 40 Verhaftung

Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer militärischen oder zivilen Strafbehörde ver­haftet werden, sind bis zum Tag der Verhaftung bei ihrer Formation soldberechtigt.

Art. 41 Untersuchungshaft

1 Angehörige der Armee im Militärdienst, die durch eine militärische Strafbehörde in Untersuchungshaft ver­setzt werden, sind bis zum Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold, welcher der verhafteten Person bis zu diesem Tag zusteht, ist dem Untersuchungsrichter oder der Untersuchungsrichterin zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.

2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die zurückbehaltenen Gelder vollständig ausbezahlt. Die Gerichtskasse vergütet ihr den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zur Entlassung der Truppe.

Art. 42 Arrest

Angehörige der Armee haben kein Anrecht auf Sold für nach der Entlassung aus dem Dienst verbüsste Arresttage.

Art. 43 Todesfall

1 Für im Dienst verstorbene Angehörige der Armee ist die Besoldung bis zum Todestag zu berechnen.

2 Für die Bestattung können folgende Kosten zulasten der Dienstkasse übernommen werden:

a.
Kranz- oder Blumenspende;
b.
ortsübliche Todesanzeigen der Truppe in drei Tageszeitungen, in begründeten Ausnahmefällen in höchstens sechs Tageszeitungen;
c.
militärisches Geleit.

3 Die Kommandantin oder der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Belege.

4. Abschnitt: Soldauszahlung

Art. 44 Zeitpunkt, Vorschüsse

1 Der Sold wird am Schluss jeder Buchhaltungsperiode ausbezahlt.

2 Angehörige der Armee können bei der Kommandantin oder dem Kommandanten um Soldvorschüsse ersuchen.

3 Die Kommandantin oder der Kommandant darf Soldvorschüsse nur im Rahmen der bereits geleisteten Diensttage anordnen.

Art. 45 Soldabzüge

Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und ‑beschädigungen verwendet werden, für die nach Artikel 140 MG die Formation haftet. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Materialverlustkasse verbucht.

4. Kapitel: Verpflegung

1. Abschnitt: Naturalverpflegung

Art. 46 Verpflegungskredit

1 Der Verpflegungskredit für die Naturalverpflegung pro Person und Tag beträgt höchstens 15 Franken.

2 Der Betrag wird periodisch durch die LBA festgelegt.

Art. 47 Verpflegungsmittel

1 Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Lebensmittel für die Verpflegung der Truppe (Verpflegungsmittel) bestimmt.

2 Die LBA bestimmt die produktespezifischen Qualitätsmerkmale und die Herkunft der Verpflegungsmittel.

Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits

1 Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen verfällt am Ende der Dienstleistung.

2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zugunsten des Bundes zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihrer Formation anordnen.

3 In besonderen Fällen entscheidet die LBA, ob Überschreitun­gen des Verpflegungskredits als Ausgaben zulasten des Bundes übernommen wer­den.

Art. 49 Notverpflegung und Tagesportion

1 Die LBA legt die Zusammensetzung der Spezialration und Notration (Notverpflegung) fest.

2 Für den Aktivdienst legt die LBA im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.

Art. 51 Verpflegung bei einer Mobilmachung

1 Wird bei einer Mobilmachung eine vollständige Verpflegungsautonomie der Angehörigen der Armee befohlen, so werden diese für den ersten Tag mit 10 Franken und für den zweiten Tag mit 15 Franken entschädigt.

2 Es bestehen für diese Tage keine weiteren Verpflegungsberechtigungen.

3 Bei allen anderen Fällen der Mobilmachung legt die LBA die Beträge fest.

Art. 52 Pflichtkonsum

Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann die LBA den Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.

Art. 53 Haushalt

1 Die Verpflegung wird grundsätzlich im Truppenhaushalt zubereitet.

2 Jede Formation führt in der Regel einen eigenen Haushalt. Formationen, für welche die Führung eines eigenen Haushalts nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer anderen Formation anzuschliessen.

Art. 54 Überwachung

1 Die Kommandantinnen und Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist und dass die Truppe gesund und ausreichend verpflegt wird.

2 Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich ver­wendet werden.

Art. 55 Serviceentschädigung

1 Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zulasten der Dienstkasse eine Entschädigung für Bedienung, Gedeck, Tischwäsche und kleine Zutaten (Serviceentschädigung) ausgerichtet, sofern die LBA dies bewilligt hat.

2 In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Serviceentschädigung. Solche Kosten fallen ausschliesslich zulasten des Angehörigen der Armee.

Art. 56 Abgabe an Dritte

1 Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben für die Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte Entschädigungen zu verlangen.

2 Sie verlangen von Bundesangestellten und auf Waffenplätzen stationierten kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Früh­stück 7 Franken und pro Mittag- und Nachtessen je 10 Franken, sofern ein dienstliches Interesse an vom Truppenhaushalt bezogener Verpflegung besteht.

3 In den übrigen Fällen ist die Bewilligung durch die Kommandantin oder den Kommandant bei der LBA einzuholen. Diese legt die Entschädigung im Einzelfall fest.

4 Sämtliche Einnahmen aus an Dritte abgegebener Truppenverpflegung sind in der Dienstkasse der Formation zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gut­zuschreiben.

Art. 57 Patientenverpflegung

Die Verpflegung von Patientinnen und Patienten bei der Truppe, im medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region, in Krankenabteilungen und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärztinnen und -ärzte im Rahmen des Verpflegungskredits. Mehrkosten infolge ärztlicher Ver­ordnung sind zu begründen.

Art. 58 Naturalverpflegung ausserhalb des Truppenhaushalts

1 Sofern Formationen nicht an einem Truppenhaushalt teilnehmen können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einer Privatperson zur Zube­reitung gegen Entrichtung einer Entschädigung abzugeben.

2 Für die Zubereitung der Verpflegung durch Gaststätten oder Private beträgt die Entschädigung inklusive Küchenbenützung und Brennmaterial:

Fr.

a.
pro Person und Verpflegungstag (bis 20 Personen):
(Frühstück Fr. 1.20, Mittag- und Nachtessen je Fr. 2.40)

6.–

b.
ab 21 Personen, jedoch höchstens pro Tag:
(Frühstück Fr. 24.–, Mittag- und Nachtessen je Fr. 48.–)

120.–

3 In begründeten Einzelfällen kann die LBA die Ansätze angemessen erhöhen.

2. Abschnitt: Pensionsverpflegung

Art. 59

1 Ist die Naturalverpflegung nicht möglich, so kann die LBA eine Verpflegung in einer Gaststätte (Pensionsverpflegung) bewilligen.

2 Sie setzt die Pensionsverpflegungsentschädi­gung fest. Diese beträgt höchstens 60 Franken pro Person und Tag. Nur die tatsächlich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.

3 Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für den Einrückungs- und den Entlassungstag wie folgt verrechnet werden:

a.
für das Frühstück, wenn der Wohnort vor 6.30 Uhr verlassen wird;
b.
für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor 12.45 Uhr verlassen oder nach 13 Uhr erreicht wird;
c.
für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen oder nach 19.30 Uhr erreicht wird.

3. Abschnitt: Beschaffung und Verbrauch der Verpflegung

Art. 60 Beschaffungsart

Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenz­dienst durch die LBA, im Aktivdienst durch das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesver­sorgung bestimmt.

Art. 61 Selbstsorge

1 Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenz­dienst durch freien Einkauf (Selbstsorge).

2 Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Kommandos Operationen.

3 Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die nicht bis Dienstende aufge­braucht werden können, sind bestmöglich zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrags in der Verpflegungsabrechnung zu verkau­fen.

Art. 63 Armeeproviant

1 Die LBA beschafft und verwaltet die Vorräte an Ver­pflegungs­mitteln der Armee (Armeeproviant).

2 Sie sorgt für den rechtzeitigen Umsatz des Armeeproviants durch Belieferung der Truppen oder Anordnung von Pflichtkonsum.

3 In Ausnahmefällen kann die LBA Armeeproviant zum Verkauf freigeben.

4 Die Truppe hat Armeeproviant von der LBA oder von anderen Truppen zu beziehen.

5. Kapitel: Unterkunft und andere Infrastrukturen

1. Abschnitt: Kasernierung

Art. 64

1 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandantinnen und Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Kommandos Operationen sind für die Truppe verbindlich.

2 Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch auf die nötige Unterkunft.

2. Abschnitt: Kantonnemente

Art. 65 Kantonnementseinrichtungen

Für unentbehrliche Kantonnementseinrichtungen und Massnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten wenden sich die Kommandantinnen und Kommandanten vorgängig an die Gemeindebehörden. Diese beschaffen das erforderliche Material nach den Angaben der Kommandantin oder des Kommandanten und halten es der Truppe zur Verfügung. Die Einrichtungs­arbeiten werden so weit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.

Art. 66 Aussergewöhnlich hohe Kosten

Entstehen aussergewöhnlich hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe, so ist vor der Ausführung bei der LBA auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 67 Vorübergehende Abwesenheit

1 Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe während bis zu sechs Tagen oder fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt las­sen. Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben.

2 Zimmer sind zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert oder an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird.

3 Die LBA kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 68 Zimmer

1 Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und weiblichen Angehörigen der Armee als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so trägt die Gemein­de die Mehrkosten.

2 Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet.

3 Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, so haben sie die Mehrkosten zu tragen.

4 In besonderen Fällen kann die LBA die Zimmerent­schädigung bis auf höchstens 200 Franken pro Person und Nacht erhöhen.

5 Die Angehörigen der Armee haben die Zimmerkosten mit der Logisgeberin oder dem Logisgeber selber abzurechnen.

Art. 693 Entschädigungen

Die Entschädigungen für Räumlichkeiten und Plätze richten sich nach den Ansätzen im Anhang.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6009).

Art. 70 Pauschalentschädigung

1 Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die LBA mit Gemeinden und Privaten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonne­mente kann sie eine Erhöhung der Pauschalentschädigung um bis zu 40 Prozent pro Person und Tag bewilligen.

2 Sie gibt ein Verzeichnis der Gemeinden und Privaten heraus, mit welchen Pauschalentschädigungen vereinbart worden sind.

3. Abschnitt: Biwak

Art. 72 Benützung von Zeltplätzen und Sportanlagen

1 Für die Benützung der Einrichtungen auf Zeltplätzen oder Sportanlagen haben die Kommandantinnen und Kommandanten bei der LBA vorgängig ein Gesuch um Entschädigung einzureichen.

2 Die LBA kann die Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen.

4. Abschnitt: Logisentschädigung

Art. 74 Anspruch

1 Anspruch auf eine Logisentschädigung haben:

a.
Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandantinnen oder Kommandanten der grossen Verbände sowie der Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee fahren und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben;
b.
Fachspezialistinnen und -spezialisten, die nicht bei der Truppe untergebracht werden können.

2 Das Gesuch um Entschädigung ist an die LBA zu richten.

3 Die Zimmerkosten sind der Logisgeberin oder dem Logisgeber selber zu bezahlen.

Art. 75 Ansätze

1 Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 70 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die LBA die Logisentschädigung bis auf höchstens 200 Franken pro Person und Nacht erhöhen.

2 Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benützt, so erhöht sich die Logisent­schädigung um 25 Prozent.

3 Mit der Logisentschädigung werden sämtliche Kosten der Zimmerbenützung abgegolten.

5. Abschnitt: Andere Infrastrukturen

Art. 76 Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze

1 Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von abgelegenen Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein der Besitzerin, des Besitzers oder einer zur Vertretung bestimmten Person, so kann ihr oder ihm als Vergütung der Spe­sen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.

2 Der Besitzerin oder dem Besitzer oder der zur Vertretung bestimmten Person werden für die Teilnahme an der Erkundung, Übernahme und Rückgabe abgelegener Alp- und Berghüt­ten sowie von Schiess- und Übungsplätzen für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahrbare Strecke die effektiven Billettkosten 2. Klasse vergütet. Auf allen übrigen Strecken hat die Truppe den Transport zu organisieren.

Art. 78 Kirchen und vergleichbare Kultstätten

Für die Benützung von Kirchen und vergleichbaren Kultstätten zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.

Art. 79 Private Zimmer

1 Sind Angehörige der Armee ermächtigt, während der Dienstleistung im eigenen Zimmer zu nächtigen, so wird weder eine Zimmerentschädigung noch eine Logisentschädigung ausgerichtet.

2 Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer der Quartiergeberin oder dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.

Art. 80 Schiessanlagen

1 Für die Benützung von Schiessanlagen, welche die Gemeinden oder Schiessvereine der Truppe zur Verfügung stellen, richtet der Bund für die Aufsicht während des Schiessens auf elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen sowie elektronischen Trefferanzeigeanlagen auf Verlangen eine Stundenentschädigung von 25 Franken pro Stunde aus.

2 Wird keine Stundenentschädigung verlangt, so richtet der Bund für die Bereitstellung, Übernahme und Übergabe der Anlage eine einmalige Entschädigung von 50 Franken aus.

3 Zusätzlich richtet der Bund für die Benützung der Schiessanlage, des Scheiben- und Zeigermaterials, einschliesslich Aufziehen von neuen Scheibenbildern, sowie für den Material- und Stromverbrauch folgende Entschädigungen pro Schuss aus:

a.
bei einfachen Schiessanlagen (Zugscheiben): 17 Rappen;
b.
bei elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen: 25 Rappen;
c.
bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen: 30 Rappen.

4 Der Zeiger- und Sicherungsdienst hat durch die Truppe zu erfolgen.

Art. 81 Unterhalt der Unterkünfte

In Ausbildungsdiensten der Formationen werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft des höheren Kaders durch Angehörige der Formation unterhalten.

6. Kapitel: Reisen und Transporte

Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff

1 Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte gilt der Marschbefehl als Fahrausweis.

2 In Mobilmachungsfällen dient die Uniform zusammen mit dem Dienstbüchlein als Beförderungsberechtigung.

Art. 83 Beförderung mit anderen Transportmitteln

Die Beförderung mit anderen Transportmitteln (Seilbahnen, Skiliften, Bahnverlad und Fähren) ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.

Art. 84 Vereinbarung

Die LBA legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs das Vertragswerk für die Reisen und Transporte der Truppe, Stellungspflichtigen und Militärbehörden fest.

Art. 854 Anrecht

Bei Reisen zulasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersanwärterinnen und -an­wär­ter, höhere Unteroffiziere sowie höhere Unteroffiziersanwärterinnen und -anwär­ter Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee sowie Stellungspflichtige auf die Benützung der 2. Klasse.

4 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).

Art. 86 Rückerstattung von Billettkosten

Billettkosten für Fahrten, die zulasten des Bundes gehen, kön­nen durch die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer vergütet werden:

a.
wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförde­rungs­preis bezahlen müssen; die oder der Angehörige der Armee hat den Nachweis über den Billettbezug zu erbringen;
b.
wenn Angehörige der Armee Transportmittel von Unternehmen benützen müssen, die keinem schweizerischen Tarifverbund angeschlossen sind, und die Billettkosten nicht über den Marschbefehl abgegolten werden.
Art. 89 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: übrige Ausbildungsdienste

1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die andere Ausbildungsdienste leisten, müssen die Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzüber­gangsstation oder dem Flughafen selber bezahlen.

2 Sofern eine Kommandantin oder ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung von Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und die Angehörigen der Armee bereit sind, den Dienst freiwillig zu leisten, kann die LBA auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rück­erstattung der Billettkosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzüber­gangsstation oder dem Flughafen bewilligen.

7. Kapitel: Sanitätsdienst

Art. 91 Mangel an Truppenärztinnen und -ärzten

Stehen keine Truppenärztinnen oder -ärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung:

a.
auf den Waffenplätzen durch die von der Oberfeldärztin oder dem Oberfeldarzt er­nannten Waffenplatzärztinnen und -ärzte;
b.
in allen übrigen Fällen durch Zivilärztinnen und -ärzte.
Art. 92 Epidemien

1 Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkran­kenpflegepersonal bewilligen.

2 Das mit Bewilligung der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Kommandos Operationen entschädigt.

Art. 94 Vorladen von Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffizieren

Die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt kann Sanitätsoffizierinnen oder Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in Bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen nicht oder mangelhaft erfüllen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten über das Kommando Ausbildung vorladen. Für solche Vorladungen werden keine Kosten erstattet.

Art. 95 Medikamente

1 Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.

2 Die LBA regelt die Einzelheiten des Bezugs.

Art. 96 Sanitätsmaterial

Für private Apparate und Instrumente, die eine Truppenärztin, ein Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder ein Truppenzahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der LBA eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 97 Einsatz von Sanitätsformationen in Zivilspitälern

1 Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in Zivilspitälern eingesetzt, so ist für die Leistungen des Spitals eine Entschädigung pro Person und Ein­satztag an die Spitalverwaltung auszurich­ten.

2 Für die Leistungen beim Einsatz von Angehörigen der Sanitätstruppen in Zivil­spitälern wird folgende Pauschalentschädigung pro Person und Tag bezahlt:

a.
2 Franken, wenn der fachtechnische Einsatz bei Dienstleistungen im Trup­penverband durch das Kommando Operationen angeordnet oder bewilligt wird;
b.
3 Franken bei Fachausbildung zu Spezialistinnen und Spezialisten der Sanitätstruppen und bei Spi­talpraktika während den Sanitätsrekrutenschulen.

3 In der Pauschalentschädigung enthalten sind die Kosten für Bereitstellung der Büros, Reini­gung der verschiedenen Arbeitsräume, Abgabe, Reinigung und Instandstellung der Spitalwäsche und sonstige Nebenauslagen.

8. Kapitel: Zivile Seelsorgerinnen und Seelsorger

Art. 98

1 Kann für Aufgaben der Armeeseelsorge nicht eine Armeeseelsorgerin oder ein Armeeseelsorger aufgeboten werden, so darf eine zivile Seelsorgerin oder ein ziviler Seelsorger beigezogen werden.

2 Zivile Seelsorgerinnen und Seelsorger, die bei besonderen Militärgottesdiensten mitwirken, werden zu den ortsüblichen Ansätzen zulasten der Dienstkasse entschädigt.

9. Kapitel: Verpflegung der Armeetiere

Art. 99

Die LBA bestimmt die Verpflegung der Armeetiere.

10. Kapitel: Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 100 Grundsätze

1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern:

a.
die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind;
b.
die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Trup­penkörper noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können;
c.
der Transport-Service des VBS keine Kapazitäten zur Verfügung stellt; und
d.
ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfüllt werden kann.

2 Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahr­zeuge erfolgt in Absprache mit der LBA.

Art. 101 Begriffe

1 Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2 Als Ausnahmefahrzeuge gelten Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.

2. Abschnitt: Miete ziviler Fahrzeuge

Art. 102 Miete, Einsatz

1 Die LBA schliesst mit der Halterin oder dem Halter eines zu mietenden zivilen Fahrzeugs einen privatrecht­lichen Mietvertrag ab.

2 Die gemieteten Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.

3 Sie verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern. Ausnahmefahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.

Art. 103 Einsatz von Ausnahmefahrzeugen

1 Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und eine entsprechende militä­ri­sche Fahrberechtigung besitzen.

2 Zuständig für den Einsatz ist die LBA in Zusammenarbeit mit dem Kommando Operationen und den Kantonen.

3. Abschnitt: Aufträge an Transportunternehmen und Garagenbetriebe


Art. 104

1 Die LBA kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeits­auf­träge an Transportunternehmen oder Garagenbetriebe erteilen.

2 Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.

3 Für die Benützung von privaten Garagenbetrieben werden bezahlt:

Motorrad oder Anhänger der Gelände­perso­nen­wagen    

Fr.

Motorfahrzeug bis 3,5 t Ge­samt­gewicht

Fr.

Motorfahrzeug über 3,5 t Gesamtgewicht

Fr.

a.
einmalige Benützung von Wasch­platz inkl. Schlauchmaterial und Wasser

2.—

4.—

5.—

b.
Zuschlag für:

Benützung des Liftes

2.50

3.—

Verwendung einer Hochdruck­wasserpumpe

2.50

3.—

4 Hochdruckschmieranlagen und Abdampfgeräte privater Garagenbetriebe dürfen von der Truppe nicht benützt werden.

4. Abschnitt: Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge

Art. 105 Grundsätze

1 Zivile Fahrzeuge können vorübergehend dienstlich verwendet werden.

2 Eine dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge darf nicht befohlen werden.

3 Der Halterin oder dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 106–109 bekanntzugeben.

4 Dienstlich verwendete Fahrzeuge sind von der Halterin, dem Halter oder der von ihr oder ihm beauftragten Person zu führen.

Art. 106 Bewilligung

1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn der gleiche Zweck nicht mit öffentlichen Ver­kehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigne­ten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.

2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:

a.
im Ausbildungs- und im Assistenzdienst:
1.
für Fristen bis zu vier Tagen: die Kommandantinnen oder Kommandanten der grossen Verbände,
2.
für längere Fristen: die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee;
b.
im Aktivdienst:
1.
die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee,
2.
die Chefin oder der Chef Transport der grossen Verbände für die ihr oder ihm fachtechnisch unterstellten Formationen.
Art. 107 Entschädigung

1 Die Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwen­dung ent­stehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versiche­rung.

2 Die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung privater Fahrzeuge beträgt:

a.
70 Rappen für Personenwagen;
b.
30 Rappen für Motorräder und Roller.
Art. 108 Haftung

1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Fahrzeugen, sofern nicht Dritte dafür haftbar gemacht werden können.

2 Wird der Schaden von der Kaskoversicherung der Halterin oder des Halters übernommen, so ersetzt der Bund den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.

3 Der Bund haftet nicht für Schäden, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.

Art. 109 Verwendung ohne Bewilligung

1 Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung.

2 Für Schäden bei Verwendung ohne Bewilligung besteht keine Haftung des Bundes.

11. Kapitel: Betriebsstoffe

Art. 110 Beschaffung und Kontingentierung

1 Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe bei den durch die LBA bezeichneten Tankstellen, von Logistiktruppen oder aus Nachschubtankanlagen.

2 Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub.

3 Die Gruppe Verteidigung kann eine Kon­tingentierung der Betriebsstoffe anordnen.

Art. 111 Selbstsorge

1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch freien Einkauf (Selbstsorge) nur in Ausnahmefällen durch die LBA bewil­ligt werden.

2 Im Aktivdienst kann das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.

12. Kapitel: Postdienst, Telefon und Datenleitungen

1. Abschnitt: Postdienst

Art. 112

1 Die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich. Sie oder er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit der Feldpostunteroffizierin oder dem Feldpostunteroffizier und den beteiligten Stellen der Schweizerischen Post den Nachschub und Rückschub der Post in ihrem oder seinem Bereich.

2 Die Fourierin oder der Fourier ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich.

2. Abschnitt: Telefon

Art. 113 Zivile Anschlüsse

1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbiete­rinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche kostenpflichtig.

2 Im Aktivdienst geniessen die Kommandostellen für die militärdienstlichen Telefongespräche Kostenfreiheit.

Art. 114 Übernahme ziviler Anschlüsse

1 Die Truppe kann einen zivilen Anschluss mit dem Einver­ständnis der Abonnentin oder des Abonnenten übernehmen, wenn sie sich länger als 24 Stunden am glei­chen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht aus­reicht.

2 Die zuständige Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten hält vor der Übernahme den Kostenstand fest und teilt der Abonnentin oder dem Abonnenten sowie der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Kostenstand mit.

Art. 115 Militärische Anschlüsse

1 Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Übernahme eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.

2 Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterin von Fern­meldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für militärische Anschlüsse fest.

3. Abschnitt: Datenleitungen

Art. 116

1 Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.

2 Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstüt­zungsbrigade darf nur die dafür besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Dabei ist das Geschäftsgeheimnis der betrof­fenen Anbieterinnen zu wahren.

13. Kapitel: Büromaterial

Art. 117

1 Die Truppen beziehen ihr allge­meines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Logistikcenter.

2 Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse können die Formationen ihr Büromaterial im Privathandel kaufen; die LBA regelt die Voraussetzungen.

14. Kapitel: Schadenersatz

Art. 118 Zuständigkeit

1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:

a.
das Generalsekretariat VBS betreffend:
1.
Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134–136 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,
2.
Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG,
3.
Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG,
4.
Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist;
b.
das Kommando Ausbildung betreffend:
1.
Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausser­dienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachver­bände,
2.
Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durch­füh­rung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitrags­leistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes;
c.
das Kommando Operationen betreffend:
1.
Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee,
2.
Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpilotin oder -pilot, Berufspilotin oder -pilot, Fluglehrerin oder ‑lehrer oder Fallschirmaufklärerin oder -aufklärer,
3.
Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus dem militärischen Flugdienst;
d.
die LBA betreffend:
1.
Sold, Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Angehörigen der Armee,
2.
Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe,
3.
Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese,
4.
Kosten für die Bestattung verstorbener Angehöriger der Armee,
5.
Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von Mu­nition oder Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial,
6.
Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln­den Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüs­tung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,
7.
Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung,
8
Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unter­halts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kanto­nalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen,
9.
Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen,
10.
Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln,
11.
Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder verun­fallter Angehöriger der Armee,
12.
Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitäts­mate­rial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen,
13.
Ansprüche von Angehörigen der Armee aus dem Verkauf und der Verwendung von Armeetieren sowie der Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere,
14.
Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangeln­den Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Luftwaffe,
15.
Abgabe von bundeseigenen Armeepferden für Sport, ausserdienstliche Tätigkeiten und besondere Veranstaltungen;
e.
das Bundesamt für Rüstung betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objekt­material und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist;
f.
das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für Karten, die der Truppe leihweise abgegeben, aber nicht zurückgegeben wurden.

2 Bestehen gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit.

3 Im Zweifelsfall oder bei Uneinigkeit der beteiligten Stellen bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle.

4 Das Generalsekretariat VBS kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertragen.

Art. 119 Verfahren

Die zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und ent­scheidet darüber. Sie kann für die Abklärung des Schadens Sachverständige beiziehen und über den betreffenden Sachkredit entschädigen.

Art. 120 Verfahren bei Haftung der Formationen

1 Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material nach Artikel 140 MG kann die Formation innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erhe­ben.

2 Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die voll­ständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben und, soweit die Formation sie in Händen hat, beizulegen.

3 Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung.

4 Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Mate­rial ist die Kommandantin oder der Kommandant der Formation oder Schule zuständig.

15. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 122 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
die Verordnung vom 29. November 19955 über die Verwaltung der Armee;
2.
die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19956 über die Verwaltung der Armee.

Anhang7

7 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6009).

(Art. 69)

Entschädigungen für Räumlichkeiten und Plätze

Je Person und Tag

Räume in

Truppenunter­künften

Fr.

Zivilschutzan­lagen/-räumen

Fr.

1.
Kantonnemente

1.1
Pauschalentschädigungen

In diesen Entschädigungen sind alle Lei­stungen nach Ziffer 1.2 enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die ent­sprechenden Ansätze abzuziehen.

×

8.10

4.20

1.2 Einzelne Leistungen

Für Personen, die in Zimmern unterge­bracht sind, dürfen lediglich die Ent­schädi­gungen nach den Ziffern 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 aus­gerichtet werden.

×

1.2.1
Kantonnementsraum
(inkl. Liegestelle, Matratze, Kissen, Kissen­überzug, Einrichtungen, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC‑Papier, Waschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung)

×

4.30

1.60

1.2.2
Duschen
(inkl. elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Kosten für Warm­wasseraufbereitung, Reinigungsmit­tel, Abwasserreinigung)

×

–.80

–.80

1.2.3
Essraum
(inkl. Mobiliar, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC‑Papier, Handwaschgelegenheit, Wasser, Reinigungs­mittel, Abwasserreinigung)

×

1.70

–.80

1.2.4
Essgeschirr

×

–.10

–.10

1.2.5
Küche
(inkl. Kochapparate und sonstige Ausrü­stung sowie Geräte, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Abwasserreinigung)

×

1.20

–.90

1.3
Sonderleistungen

1.3.1
Notunterkunft
(nur Unterkunftsraum)

×

2.10

1.3.2
Kantonnemente für höheres Kader, sofern die Unterkunft in Zimmern nicht möglich ist
(inkl. Leistun­gen nach den Ziffern 1.2.1–1.2.5, Betten mit Wäsche; Reinigung der Wäsche zulasten der Dienstkasse)

×

10.60

6.70

1.3.3
Matratzen

×

–.50

–.30

1.3.4
Bettstellen mit Matratzen

×

1.50

–.80

1.4
Küchen

pro Tag

pro Tag

1.4.1
Benützung für Kleinküchenbetriebe
(inkl. Kochherd, -geräte, -geschirr, Brennmaterial und Beleuchtung)

40.—

40.—

1.4.2
Benützung für das Aufwärmen der Speisen

20.—

20.—

1.5
Zuschlag für Kurzeinquartierungen
Alle Entschädigungen nach den Ziffern 1.1–1.4 erhöhen sich bei Ein­quartierungen von bis zu drei Tagen um 25 Prozent.
1.6
Freiluftbäder
1.6.1
Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittspreise erhoben werden, fallen die Kosten zulasten der Dienstkasse. Es können die ortsüblichen Eintrittspreise bis höchstens 7 Franken verrechnet werden.
1.6.2
Die Entschädigung darf je Kalendermonat nur einmal ausbezahlt werden. Über Ausnahmen entscheidet die LBA.
1.7
Heizung
1.7.1
Wo Messgeräte vorhanden sind, werden die effektiven Energiekosten zu den orts­­üblichen Marktpreisen zulasten der Dienstkasse bezahlt.
1.7.2
Können die tatsächlichen Energiekosten nicht ermittelt werden, so richten sich die Heizungsentschädigungen nach den Ziffern 3.1 und 3.2.
1.8
Kehrichtentsorgung
1.8.1
Wird eine Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container‑, Sack‑, Gewichts­gebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum ortsüblichen Tarif zulasten der Dienstkasse bezahlt werden.
1.8.2
Können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten nicht ermittelt werden,
so kön­nen je Person und Tag 10 Rappen für die Haushaltungsabfälle und 10 Rappen für die Küchenabfälle zulasten der Dienstkasse bezahlt werden.

Je Person und Nacht

Zimmer in

Hotels und Gasthäusern

Fr.

öffentlichen und privaten Gebäuden

Fr.

2.
Zimmer

Die ortsüblichen Zimmerpreise (inkl. Heizung), jedoch höchstens Fr.:

Unterhalt der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe

(siehe Art. 68 und 81)

2.1
Einzelne weibliche Angehörige der Armee, höheres Kader wenn in Zimmer untergebracht

70.—

2.2
Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und Angehörige der Mann­schaft, sofern die dienstlichen Ver­hältnisse eine Benützung von Zimmern zulassen.

30.–

Die Zimmerentschädigungen erhö­hen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent

Je

Räume in

Heizung nur für effektive Heizungstage

Hotels und Gast­wirt­schaften

Fr.

öffentlichen und privaten Gebäuden

Fr.



Fr.

3.
Büros, Postlokale, Untersuchungs- und Kranken­zimmer, Arbeitsräume, Theorie­säle
inkl. Beleuchtung und Ein­richtungen
3.1
Raum bis zu 30 m2

Tag

15.—

11.—

2.50

3.2
Zuschlag für grössere Räume

je weitere 10 m2 oder Teile davon/ Tag

3.—

3.—

–.50

3.3
Spezialeinrichtungen für Un­ter­suchungs- und Kranken­zimmer:

a.
Betten mit Matratzen und Wäsche;

Tag

2.50

2.50

b.
Betten mit Matratzen ohne Wäsche;

Tag

1.50

1.50

c.
Matratzen mit Bettwä­sche

Tag

1.50

1.50

Reinigung der Wäsche zulasten der Dienstkasse

4.
Rapporträume
(gelegentliche Benützung) inkl. Beleuchtung

4.1.
Raum bis zu 30 m2

effektiven Be­nützungstag

15.—

11.—

2.50

4.2.
Zuschlag für grössere Räume

je weitere 10 m2 oder Teile davon/ effektiven Be­nützungstag

3.—

3.—

–.50

5.
Magazine
inkl. Beleuchtung

5.1
Allgemeine Magazine

5.1.1
Raum bis 30 m2

Tag

3.—

3.—

5.1.2
Zuschlag für grössere Räume

je weitere 10 m2 oder Teile davon/ Tag

1.—

1.—

5.2
Eingerichtete Magazine mit Gleisanschluss, Verlade­rampen, Warenaufzügen und ande­ren Einrichtungen

5.2.1
Raum bis zu 30 m2

5.—

5.—

5.2.2
Zuschlag für grössere Räume

10 m2 oder je weitere Teile davon/ Tag

1.—

1.—

6.
Stallungen

6.1
Pauschalentschädigung
In dieser Entschädigung sind alle Leistungen nach Zif­fer 6.2 enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden An­sätze in Ab­zug zu bringen.

Pferd oder Maultier und Tag

3.—

6.2
Einzelne Leistungen

6.2.1
Stallungen

Pferd oder Maultier und Tag

2.10

6.2.2
Beleuchtung

Pferd oder Maultier und Tag

–.30

6.2.3
Stalleinrichtungen

Pferd oder Maultier und Tag

–.60

7.
Werkstätte
inkl. Beleuchtung und Heizung

7.1
Eingerichtete und ausgerüstete Werk­stätte bei Benützung durch Truppen­handwerker/innen

Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag 12 Franken

7.2
Benützung von Maschinen und Werk­zeugen

nach ortsüblichen Tarifen

7.3
Stromverbrauch

nach ortsüblichen Tarifen

Je

Motorräder oder An­hänger der Geländeper­sonenwagen

Fr.

Motorfahrzeuge bis 3,5 t Gesamt­gewicht

Fr.

Motorfahr­zeuge über 3,5 t Gesamtgewicht

Fr.

8.
Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge
(bei notwendiger Unter­brin­gung)

8.1
Garage (inkl. Licht, Heizung und Wasserverbrauch)

während der ersten 10 Nächte

Fahrzeug und Nacht

1.50

5.—

7.50

ab der 11. Nacht

Fahrzeug und Nacht

–.75

2.50

3.75

8.2
Abstellplatz

Tag

bis 1500 m2

Fr. 50.–

ab 1501 m2

Fr. 80.–