Art. 1 Ziel
Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden «EU-EHS») mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden «EHS der Schweiz») verknüpft.
0.814.011.268
AS 2018 895; BBl 2018 411
Originaltext
Abgeschlossen in Bern am 23. November 2017
Provisorische Anwendung der Artikel 11–13 ab 23. November 2017
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20191
Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Dezember 2019
In Kraft getreten am 1. Januar 20202 3
(Stand am 15. November 2023)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(im Folgenden «Schweiz»), einerseits,
und
die Europäische Union,
(im Folgenden «Union»), andererseits,
(im Folgenden «Vertragsparteien»),
in dem Bewusstsein, dass der Klimawandel eine globale Herausforderung darstellt und dass internationale Anstrengungen nötig sind, um im Kampf gegen den Klimawandel die Treibhausgasemissionen zu verringern;
in Anbetracht der internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 (im Folgenden «UNFCCC») und des Kyoto-Protokolls5;
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus erheblich zu verringern;
in dem Bewusstsein, dass die Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der Union und der Schweiz für künftige Handelszeiträume dazu führen kann, dass dieses Abkommen überprüft werden muss, um zumindest die Integrität der Klimaschutzverpflichtungen der Vertragsparteien zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass Emissionshandelssysteme ein wirksames Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen sind;
in der Erwägung, dass durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen der Handel mit Emissionszertifikaten zwischen Systemen ermöglicht wird, sodass ein robuster internationaler CO2-Markt entsteht und die Bemühungen der Vertragsparteien, die ihre Systeme miteinander verknüpft haben, um die Verringerung der Emissionen weiter verstärkt werden;
in der Erwägung, dass durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften Systemen vermieden und das ordnungsgemässe Funktionieren der entsprechenden CO2-Märkte sichergestellt werden sollte;
unter Bezugnahme auf das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates – in der geänderten Fassung – (im Folgenden «Richtlinie 2003/87/EG») geschaffene Emissionshandelssystem der Union und das mit dem CO2-Gesetz und der entsprechenden Verordnung geschaffene Emissionshandelssystem der Schweiz;
unter Hinweis darauf, dass Norwegen, Island und Liechtenstein am Emissionshandelssystem der Union beteiligt sind;
in der Erwägung, dass die Verknüpfung der Systeme – je nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Abkommens – ab dem 1. Januar 2019 oder 1. Januar 2020 funktionieren sollte, unbeschadet einer früheren Gültigkeit wesentlicher Kriterien in der Schweiz oder der Union und unbeschadet der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens;
in dem Bewusstsein, dass die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen den Zugang zu vertraulichen Informationen sowie deren Austausch zwischen den Vertragsparteien und somit geeignete Sicherheitsmassnahmen erfordert;
in Anbetracht dessen, dass dieses Abkommen nicht die Vorschriften berührt, mit denen die Vertragsparteien ihre Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen festlegen, die nicht unter ihre Emissionshandelssysteme fallen;
in Anerkennung dessen, dass dieses Abkommen ein etwaiges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich – in Bezug auf den binationalen Status des EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg gemäss dem französisch-schweizerischer Staatsvertrag vom 4. Juli 19496 über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen – unberührt lässt, solange das bilaterale Abkommen den wesentlichen Kriterien und technischen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht;
in Anerkennung dessen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens mit Blick auf die engen Verbindungen und die besondere Beziehung zwischen der Schweiz und der Union abgefasst werden;
unter
sind wie folgt übereingekommen:
Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden «EU-EHS») mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden «EHS der Schweiz») verknüpft.
Die Emissionshandelssysteme der Vertragsparteien (im Folgenden «EHS») erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäss Anhang I.
1. Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäss Anhang I Teil C.
2. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden «EUTL») des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden «SSTL») des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können.
3. Die Registerverknüpfung soll unter anderem:
4. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien informieren frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich.
5. Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren Massnahmen, um Betrug zu verhindern und um die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen in Bezug auf die Register zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Massnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen.
6. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union legen gemeinsame Verfahrensvorschriften8 für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
7. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union erstellen technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS)9 auf Basis der Grundsätze in Anhang II, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
8. Probleme, die sich aus der Umsetzung und aus dem Betrieb der Registerverknüpfung ergeben, werden durch eine rechtzeitige Konsultation des Schweizer Registerverwalters und des Zentralverwalters der Union im Einklang mit den gemeinsamen Verfahrensvorschriften gelöst.
8 Die Gemeinsamen Verfahrensvorschriften (COP) können in den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses eingesehen werden: www.fedlex.admin.ch > Rechtsammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU > Beschlüsse der gemischten Ausschüsse > 23. Emissionshandel
9 Die Technische Verknüpfungsstandards (LTS) können in den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses eingesehen werden: www.fedlex.admin.ch > Rechtsammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU > Beschlüsse der gemischten Ausschüsse > 23. Emissionshandel
1. Emissionszertifikate, die im Rahmen des EHS einer Vertragspartei zur Verpflichtungserfüllung verwendet werden können, werden im Rahmen des EHS der anderen Vertragspartei für die Verpflichtungserfüllung anerkannt.
«Emissionszertifikat» bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde.
2. In einem EHS bestehende Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Zertifikate können auf das andere EHS angewendet werden.
3. Die Registerverwalter und Kontoinhaber können das EHS, in dem ein Emissionszertifikat vergeben wurde, zumindest anhand des Landescodes der Seriennummer des Emissionszertifikats erkennen.
4. Jede Vertragspartei informiert die jeweils andere Vertragspartei mindestens einmal jährlich über den Gesamtbestand der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Emissionszertifikate und die Zahl der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Zertifikate, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder die im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden.
5. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Nettotransaktionen von Zertifikaten im Einklang mit den durch die UNFCCC gebilligten Abrechnungsgrundsätzen und ‑regeln, sobald diese in Kraft sind. Dieser Mechanismus wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wird.
6. Bei Inkrafttreten des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen oder erwerben die Vertragsparteien innerhalb einer vereinbarten Frist und für den Fall der Kündigung gemäss Artikel 16 ausreichende zugeteilte, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültige Emissionsrechte (Assigned Amount Units, im Folgenden «AAU»), um Nettotransaktionen von Zertifikaten zwischen den Vertragsparteien abzudecken, soweit unter das EHS fallende Betreiber diese Zertifikate zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben haben und soweit diese Zertifikate Emissionen in Anlage A des Kyoto-Protokolls entsprechen. Der Mechanismus für diese Transaktionen wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kyoto-Protokolls10 angenommen wird. Dieser Anhang enthält ferner eine Vereinbarung über die Verwaltung der Erlösanteile, die für die erste internationale Übertragung von AAU gilt.
1. Die Vertragsparteien veräussern Zertifikate ausschliesslich im Wege von Versteigerungen.
2. Betreiber, die einem der beiden EHS unterliegen, können die Zulassung zur Gebotseinstellung für Zertifikate in Versteigerungen beantragen. Der Zugang zu solchen Versteigerungen wird Betreibern, die einem der beiden EHS unterliegen, auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien gewährt. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, kann die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, anderen Kategorien von Teilnehmern nur gewährt werden, wenn diese den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen oder speziell zur Teilnahme an den Versteigerungen ermächtigt sind.
3. Die Versteigerung erfolgt auf offene, transparente und nicht diskriminierende Weise und im Einklang mit den Kriterien in Anhang I Teil D.
Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesentlichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EHS der Schweiz erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungsbereich, die Obergrenze und die Zuteilung.
1. Bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten im EU-EHS überprüft der Gemeinsame Ausschuss gemäss Artikel 13 Absatz 2 den entsprechenden Anhang I Teil B.
2. Der Gemeinsame Ausschuss tritt in jedem Fall bis Ende des Jahres 2018 zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens gemäss Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zusammen.
1. «Vertrauliche Informationen» bezeichnet Informationen und Materialien in mündlicher, visueller, elektronischer, magnetischer oder dokumentarischer Form, einschliesslich Ausrüstung und Technologie, die von den Vertragsparteien in Verbindung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden und i) deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Schweiz, der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Masse schaden könnte, ii) die im Interesse der Sicherheit einer der Vertragsparteien vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und iii) die durch eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet sind.
2. Unbeschadet der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien schützt jede Vertragspartei vertrauliche Informationen im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen, den Vertraulichkeitsstufen und den Handhabungsvorschriften gemäss den Anhängen II, III und IV insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität. «Handhabung» umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung oder Vernichtung vertraulicher Informationen oder etwaiger anderer darin enthaltener Informationen.
1. Jede Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung dafür, die Informationen, die sie offenlegt, als vertraulich zu kennzeichnen oder über die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit von ihr offengelegter Informationen zu entscheiden. Legen die Vertragsparteien vertrauliche Informationen gemeinsam offen, entscheiden sie gemeinsam über die Kennzeichnung und die Vertraulichkeitsstufe sowie die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit.
2. Vertrauliche Informationen sind entsprechend der in Anhang III aufgeführten Vertraulichkeitsstufe mit der Einstufung ETS CRITICAL (EHS-höchst vertraulich), ETS SENSITIVE (EHS-vertraulich) oder ETS LIMITED (EHS-nicht öffentlich zugänglich) zu versehen.
3. Der Urheber der vertraulichen Informationen in der offenlegenden Vertragspartei setzt die Vertraulichkeitsstufe herab, sobald die Informationen nicht länger eines höheren Schutzniveaus bedürfen, und hebt die Vertraulichkeit auf, sobald die Informationen nicht länger vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Integritätsverlust geschützt werden müssen.
4. Die offenlegende Vertragspartei informiert die empfangende Vertragspartei über alle neuen vertraulichen Informationen und deren Vertraulichkeitsstufe sowie eine etwaige Herabstufung oder Aufhebung der Vertraulichkeit.
5. Die Vertragsparteien erstellen und pflegen ein gemeinsames Verzeichnis vertraulicher Informationen.
1. Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schliesst ihr Recht ein, striktere Schutzmassnahmen anzunehmen.
2. Wenn eine der Vertragsparteien Rechtsvorschriften in einem für das Abkommen relevanten Bereich entwickelt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei rechtzeitig schriftlich. Zu diesem Zweck richtet der Gemeinsame Ausschuss ein Verfahren zum regelmässigen Informations- und Konsultationsaustausch ein.
3. Im Anschluss an eine Unterrichtung gemäss Absatz 2 kann jede Vertragspartei gemäss Artikel 13 Absatz 4 einen entsprechenden Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragen, um insbesondere zu beurteilen, ob sich die Rechtsvorschriften unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirken würden.
4. Wenn eine Vertragspartei einen Vorschlag für einen für das Abkommen relevanten Rechtsakt annimmt, wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.
5. Nach der Annahme eines für das Abkommen relevanten Rechtsakts durch eine Vertragspartei wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.
6. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss, dass sich der Rechtsakt unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirkt, entscheidet er über eine entsprechende Änderung des betreffenden Teils des Anhangs I. Dieser Beschluss wird binnen sechs Monaten ab dem Tag der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses gefasst.
7. Kann ein Beschluss über eine Änderung des Anhangs I nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums gefasst werden, prüft der Gemeinsame Ausschuss binnen acht Monaten nach dem Tag seiner Befassung alle weiteren Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens und fasst gegebenenfalls die zu diesem Zweck notwendigen Beschlüsse.
1. Die Vertragsparteien koordinieren Bemühungen in den für das Abkommen relevanten Bereichen und insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen festgelegten Kriterien, um die ordnungsgemässe Umsetzung des Abkommens und die Integrität der EHS der Vertragsparteien zu gewährleisten sowie um die Verlagerung von CO2-Emissionen und die unverhältnismässige Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften EHS zu vermeiden.
2. Eine solche Koordinierung erfolgt vor allem durch den formellen und informellen Austausch oder die Bereitstellung von Informationen und – auf Antrag einer Vertragspartei – durch Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss.
1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
2. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 30 Tagen zusammen, nachdem ein solcher Antrag gestellt wurde.
3. Die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, sind ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.
4. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beide Vertragsparteien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen.
5. Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
1. Der Gemeinsame Ausschuss verwaltet dieses Abkommen und stellt seine ordnungsgemässe Umsetzung sicher.
2. Der Gemeinsame Ausschuss kann beschliessen, einen neuen Anhang anzunehmen oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern.
3. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert Änderungen der Artikel dieses Abkommens, die von einer der Vertragsparteien vorschlagen werden. Stimmt der Gemeinsame Ausschuss dem Vorschlag zu, legt er ihn den Vertragsparteien zur Annahme gemäss ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren vor.
4. Auf Antrag gemäss Artikel 10 Absatz 3 leitet der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere um zu prüfen, ob diese dazu führen würden, dass das EHS der jeweiligen Vertragspartei die Kriterien in den Anhängen nicht mehr erfüllt.
5. Bei Aussetzung oder vor der Mitteilung der Kündigung dieses Abkommens gemäss den Artikeln 15 und 16 führt der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch durch und bemüht sich, eine Einigung zur Beendigung der Aussetzung oder Vermeidung der Kündigung zu erzielen.
6. Der Gemeinsame Ausschuss bemüht sich, Streitigkeiten, mit denen er befasst wird, im Einklang mit Artikel 14 beizulegen.
7. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft dieses Abkommen regelmässig unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen in den jeweiligen EHS, auch in Bezug auf die Marktaufsicht oder den Beginn eines neuen Handelszeitraums, um insbesondere sicherzustellen, dass die Verknüpfung nicht die innerstaatlichen Emissionsreduktionsziele einer der Vertragsparteien oder die Integrität und das ordnungsgemässe Funktionieren ihrer CO2-Märkte untergräbt.
8. Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses beschränken sich auf diejenigen gemäss diesem Abkommen.
1. Die Vertragsparteien befassen den Gemeinsamen Ausschuss mit zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, den Streitfall binnen sechs Monaten nach dem Tag seiner Befassung beizulegen, wird der Streitfall auf Antrag einer der Vertragsparteien im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahr 2012 dem Ständigen Schiedshof vorgelegt.
3. Im Falle der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens gilt der Streitbeilegungsmechanismus weiterhin für Streitigkeiten gemäss Absatz 1, die sich während der Anwendung dieses Abkommens ergaben.
1. Unbeschadet des Artikels 16 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter den folgenden Umständen aussetzen:
2. Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, und begründet dies. Die Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, wird unverzüglich nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei öffentlich gemacht.
3. Die Aussetzung von Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens ist vorübergehend. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäss Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels ausgesetzt, endet die Aussetzung mit der Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 14. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder c dieses Artikels ausgesetzt, so gilt die Aussetzung für einen vorübergehenden Zeitraum von drei Monaten. Die Vertragspartei kann beschliessen, den Aussetzungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.
4. Während der Aussetzung werden Zertifikate nicht zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung in einem EHS abgegeben, aus dem sie nicht stammen. Alle sonstigen Transaktionen bleiben weiterhin möglich.
5. Wurde ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Legislativvorschlags bis zur Frist gemäss Artikel 10 Absatz 6 kein Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragt gemäss Artikel 10 Absatz 3 bzw. hat ein solcher Austausch stattgefunden und ist der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass sich die neuen Rechtsvorschriften nicht unmittelbar auf die Kriterien auswirken, ist eine Vertragspartei nicht berechtigt, die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 mit der Begründung aussetzen, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen zur Erfüllung der Kriterien in Anhang I nicht mehr nachkommt.
1. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung unterrichtet. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei wirksam. Die Entscheidung wird öffentlich gemacht, nachdem die andere Vertragspartei unterrichtet wurde.
2. Bei Nichtverlängerung oder Einstellung des EHS einer der Vertragsparteien wird dieses Abkommen am letzten Betriebstag des betreffenden EHS automatisch gekündigt.
3. Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragsparteien über die fortgesetzte Nutzung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen mit Ausnahme der im jeweiligen Register gespeicherten Daten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Löschung der übermittelten Informationen zu verlangen.
1. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen in diesem Abkommen, einschliesslich der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, zu gewährleisten.
2. Die Vertragsparteien unterlassen alle Massnahmen, welche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
1. Die Vertragsparteien können mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS verhandeln.
2. Verhandelt eine Vertragspartei mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung, so unterrichtet sie darüber die andere Vertragspartei und informiert sie regelmässig über den neuesten Stand der Verhandlungen.
3. Bevor eine Vertragspartei ihr System mit dem einer dritten Partei verknüpft, entscheidet die andere Vertragspartei, ob sie das andere Verknüpfungsabkommen billigt oder dieses Abkommen kündigt. Billigt sie das andere Verknüpfungsabkommens, endet die Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1.
4. Bei Verknüpfung mit dem EHS einer dritten Partei können die Bestimmungen dieses Abkommens überarbeitet werden.
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französicher, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, (irischer,) kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
1. Unbeschadet des Artikels 16 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
2. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt.
3. Die Vertragsparteien tauschen ihre Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden erst aus, wenn sie die Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne dieses Abkommens erfüllt sehen.
4. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des auf den Austausch der Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden durch die Vertragsparteien folgenden Jahres in Kraft.
5. Das Inkrafttreten des Artikels 4 Absatz 6 steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttreten für beide Vertragsparteien der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls, die auf der 8. Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde (Beschluss 1/CMP.8; zweiter Verpflichtungszeitraum).
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11–13 vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bern am 23. November 2017.
Für die Marc Chardonnens | Für die Rein Oidekivi |
11 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 15. Nov. 2023 (AS 2024 72).
Wesentliche Kriterien | Im EU-EHS | Im EHS der Schweiz |
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| Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden «THG») freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. | Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäss der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 2,2 % jährlich ab dem Jahr 2021. |
| Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. Gemäss den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt. Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarkt-infrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissions-zertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. |
| Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. | |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
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in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Im Zeitraum 2021–2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU‑EHS. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
Wesentliche Kriterien | Für die EU | Für die Schweiz |
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| Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. | Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. |
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in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden «EWR») abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU‑EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU‑EHS ausgeschlossen sein werden. |
Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschliesslich CO2‑Emissionen erfasst.
Der allgemeine Geltungsbereich gemäss Nummer 1 umfasst keine:
Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU‑EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäss diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemässe Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU‑EHS fallen, zu ermöglichen. | |
| Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor:
Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird seit dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt. | Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU‑EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:
Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich. Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU‑EHS bestimmt. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist. Diese Sonderreserve ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. | Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU‑EHS. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. Diese Benchmark ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst | Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet. Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die neuen Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie im EU‑EHS erhoben. Bis zu einer neuen Erhebung von Tonnenkilometerdaten und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. | Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU‑EHS. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat. Gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher. Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt. | Die Schweiz ist für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zuständig:
Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU‑EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR‑) Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR‑)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU‑EHS fallenden Emissionen | Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen. Dies ist vorgesehen in:
in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Massnahmen erfordert. | |
| Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäss Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist. Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU‑EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU‑EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). | |
| Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäss den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten gelten ab dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird. | |
| Für den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU‑EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf. |
Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und ‑verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:
Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:
Wesentliche Kriterien |
Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich. |
Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Ausserband-Kanal übermittelt. |
Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip):
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Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden. |
Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmasslich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können, es sei denn, ein Vertrauenskontensystem bietet dasselbe Mass an Sicherheit. |
Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Massnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten / das Surfen im Internet aufzuklären. |
In Bezug auf die Verpflichtungserfüllung dürfen die Emissionen vorbehaltlich der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im selben Zeitraum oder davor vergeben wurden. |
Wesentliche Kriterien |
Eröffnung eines Betreiberkontos Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden «BAFU»). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten. |
Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU‑EHS fällt. |
Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos Der Antrag auf Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:
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Kontobevollmächtigte Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt:
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Dokumentenprüfung Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von ausserhalb des beantragenden Staates ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. |
Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und vertretbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:
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Regelmässige Überprüfung der Kontoangaben Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten innerhalb von 10 Arbeitstagen und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben rechtzeitig. |
Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit einem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt. |
Sperrung des Kontozugangs Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstossen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoss gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden. |
Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschliesslich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, werden vertraulich behandelt. |
Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismässig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, zu Zwecken der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmissbrauch oder anderen Verstössen gegen das Unionsrecht oder gegen das nationale Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist, um das reibungslose Funktionieren des EU‑EHS und des EHS der Schweiz zu gewährleisten. |
Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen:
Wesentliche Kriterien |
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Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.
Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung – nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU – beibehalten:
Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.
Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.
19 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dez. 2019 (AS 2020 369). Bereinigt gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/2020 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Nov. 2020, in Kraft seit 5. Nov. 2020 (AS 2020 6365).
Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU‑EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverbindung zu ersetzen.
In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden «LTS») ist Folgendes festgelegt:
In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Massnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind.
In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Austauschs von Webdienstmeldungen auf der Grundlage der folgenden* oder gleichwertiger Technologien erfolgt:
* Diese Technologien werden derzeit für die Einrichtung einer Verbindung zwischen dem Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.
In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem «Sicherheitsmanagementplan» dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen:
Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.
In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.
Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.
20 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dez. 2022, in Kraft seit 9. Dez. 2022 (AS 2023 547).
Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden:
Dabei sind mit der Einstufung «EHS-höchst vertraulich» versehene Informationen vertraulicher als jene mit der Einstufung «EHS-vertraulich», welche wiederum vertraulicher sind als jene mit der Einstufung «EHS-nicht öffentlich zugänglich».
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung (ISchV) und des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstimmung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet.
Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.
Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:
21 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 15. Nov. 2023 (AS 2024 72).
«Vertraulichkeit» bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
«Integrität» bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmässige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
22 Zur Präzisierung betrifft der Wortlaut unter Abschnitt A.2.3. nur «vertrauliche Informationen» im Sinne der Artikel 8 und 9 dieses Abkommens, auch wenn er nahezu identisch mit dem Wortlaut ist, der zur Definition von Verschlusssachen im Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über Durchführungsbestimmungen für die Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED (ABl. EU L 311 vom 2.12.2019, S. 21) verwendet wird.
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder nicht hinnehmbaren Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäss Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung | Niedrig | Mittel | Hoch |
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Niedrig | Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Mittel | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * SPECIAL HANDLING: ETS Critical) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
Hoch | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
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