(1) Die Vertragsparteien verlangen im Schadensfall vom jeweiligen Betreiber oder von den jeweiligen Betreibern vorbehaltlich der von der zuständigen Behörde festgelegten Erfordernisse:
- a)
- unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen;
- b)
- den Schaden zu bewerten; und
- c)
- geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen.
(2) Die zuständige Behörde:
- a)
- ermittelt den Betreiber, der den Schaden verursacht hat;
- b)
- bewertet den Schaden; und
- c)
- legt fest, welche Abhilfemassnahmen vom Betreiber ergriffen werden sollen.
(3) Sofern aus einschlägigen Informationen, einschliesslich der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen oder der Informationen, die bei der Informationsstelle für biologische Sicherheit verfügbar sind, hervorgeht, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden kommen wird, falls nicht rechtzeitig Abhilfemassnahmen ergriffen werden, ist der Betreiber verpflichtet, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen, um diesen Schaden zu vermeiden.
(4) Die zuständige Behörde kann geeignete Abhilfemassnahmen ergreifen, unter anderem insbesondere dann, wenn der Betreiber dies nicht getan hat.
(5) Die zuständige Behörde hat das Recht, vom Betreiber die Kosten und Auslagen zurückzufordern, die durch die Bewertung des Schadens und die Umsetzung aller geeigneten Abhilfemassnahmen und im Zusammenhang damit angefallen sind. Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht andere Situationen vorsehen, in denen der Betreiber nicht für die Kosten und Auslagen aufkommen muss.
(6) Entscheidungen der zuständigen Behörde, durch die der Betreiber aufgefordert wird, Abhilfemassnahmen zu ergreifen, sollen begründet sein. Diese Entscheidungen sollen dem Betreiber mitgeteilt werden. Das innerstaatliche Recht hat Rechtsbehelfe vorzusehen, einschliesslich der Möglichkeit, diese Entscheidungen einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte zu unterziehen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht auch über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Die Einlegung solcher Rechtsbehelfe darf die zuständige Behörde nicht daran hindern, unter geeigneten Umständen Abhilfemassnahmen zu ergreifen, sofern das innerstaatliche Recht nichts anderes vorsieht.
(7) Bei der Durchführung dieses Artikels und im Hinblick auf die Festlegung der besonderen Abhilfemassnahmen, welche die zuständige Behörde verlangen oder ergreifen wird, können die Vertragsparteien gegebenenfalls prüfen, ob die Abhilfemassnahmen bereits in ihrem innerstaatlichen Recht über die zivilrechtliche Haftung vorgesehen sind.
(8) Die Abhilfemassnahmen werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht umgesetzt.