0.672.965.611

 AS 2018 857

Briefwechsel vom 20. September 2016 zum Abkommen vom 24. September 2009

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Art. 25 des Abkommens – Auslegungsregel)

In Kraft getreten am 20. September 2016 mit Wirkung ab 15. Dezember 2010

(Stand am 20. September 2016)

Übersetzung

Finanzministerium

Steuerabteilung

Doha, 20. September 2016

Seiner Exzellenz

Etienne Thévoz

Botschafter der Schweiz

im Staat Katar

Exzellenz,

«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das am 24. September 20091 unterzeichnet wurde, (hiernach «Abkommen») zu beziehen und für den Schweizerischen Bundesrat folgende Vorschläge zu unterbreiten:

1.  Bezüglich Ersuchen um Informationen nach Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens soll folgende Regel angewandt und beachtet werden (hiernach «Auslegungsregel»):

Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

2.  Einem Amtshilfeersuchen wird nach der Auslegungsregel entsprochen, sofern das Ersuchen keine «fishing expedition» ist und wenn der ersuchende Staat:

a)
die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, und
b)
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen, soweit bekannt, angibt.

Sofern die vorstehende Auslegung für die Regierung des Staates Katar annehmbar ist, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre zustimmende Antwort als Vereinbarung der zwei Regierungen in dieser Sache betrachtet werden sollen, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens vom 24. September 2009 wirksam sein soll.»

Ich beehre mich für die Regierung des Staates Katar zu bestätigen, dass der Vorschlag im vorgenannten Schreiben annehmbar ist. Ihr Schreiben bildet deshalb zusammen mit dieser Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens anwendbar ist.

Hochachtungsvoll

Khalaf Ahmed Al Mannai
Staatssekretär Finanzministerium