Art. 1 Einteilung des Doubs im schweizerisch‑französischen Grenzbereich
1 Der Fluss Doubs wird im Grenzbereich in zwei Kategorien eingeteilt:
- a)
- Die erste Kategorie umfasst die Gewässerabschnitte, die hauptsächlich mit Salmoniden bevölkert sind, sowie jene Gewässerabschnitte, wo ein besonderer Schutz wünschenswert erscheint. Diese Gewässerabschnitte werden 1. Kategorie genannt.
- b)
- Die zweite Kategorie enthält alle Gewässer, die nicht als erste Kategorie eingeteilt sind. Diese Gewässerabschnitte werden 2. Kategorie genannt.
2 Im «mittleren Doubs» gelten:
- a)
- als 2. Kategorie:
- –
- der Lac des Brenets, von Villers-le-Lac bis zu den Schildern zwischen dem Schwimmwehr und dem Saut‑du‑Doubs; die obere Grenze wird durch zwei von den französischen Behörden beidufrig des Doubs eingerammte Pfähle festgelegt,
- –
- die Stauhaltung Moron, von einem 300 m unterhalb des Saut du Doubs gelegenen Punkt bis zur Staumauer Châtelot; die obere Grenze wird durch zwei von den schweizerischen und französischen Behörden beidufrig des Doubs eingerammte Pfähle festgelegt,
- –
- das zwischen Les Poteaux und der Stauwehrkrone oberhalb von La Rasse gelegene Teilstück,
- –
- das Teilstück beginnend 250 m unterhalb der unteren Stauhaltung von La Rasse und dem Grenzstein 606 (Biaufond);
- b)
- als 1. Kategorie: alle Gewässer, die unter Buchstabe a) nicht aufgeführt sind.
3 Im «französischen Doubs» gelten:
- a)
- als Gewässer der 2. Kategorie:
- –
- die Stauhaltung von Refrain, vom Grenzstein 606 bis zum Wehr von Refrain,
- –
- die Stauhaltung von La Goule, vom alten Wehr bei Bouège bis zum Stauwehr von La Goule;
- b)
- als 1. Kategorie: alle Gewässerabschnitte, die unter Buchstabe a) nicht erwähnt sind.
4 Der «schweizerische Doubs» wird als 1. Kategorie eingeteilt.