0.923.221

 AS 2017 7769

Übersetzung

Vollzugsverordnung

zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung
der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes
im Grenzabschnitt des Doubs1

Abgeschlossen durch Notenaustausch am 17. November 2017

In Kraft getreten am 1. Januar 2018

(Stand am 1. Januar 2018)

Art. 1 Einteilung des Doubs im schweizerisch‑französischen Grenzbereich

1 Der Fluss Doubs wird im Grenzbereich in zwei Kategorien eingeteilt:

a)
Die erste Kategorie umfasst die Gewässerabschnitte, die hauptsächlich mit Salmoniden bevölkert sind, sowie jene Gewässerabschnitte, wo ein besonderer Schutz wünschenswert erscheint. Diese Gewässerabschnitte werden 1. Kategorie genannt.
b)
Die zweite Kategorie enthält alle Gewässer, die nicht als erste Kategorie eingeteilt sind. Diese Gewässerabschnitte werden 2. Kategorie genannt.

2 Im «mittleren Doubs» gelten:

a)
als 2. Kategorie:
der Lac des Brenets, von Villers-le-Lac bis zu den Schildern zwischen dem Schwimmwehr und dem Saut‑du‑Doubs; die obere Grenze wird durch zwei von den französischen Behörden beidufrig des Doubs eingerammte Pfähle festgelegt,
die Stauhaltung Moron, von einem 300 m unterhalb des Saut du Doubs gelegenen Punkt bis zur Staumauer Châtelot; die obere Grenze wird durch zwei von den schweizerischen und französischen Behörden beid­ufrig des Doubs eingerammte Pfähle festgelegt,
das zwischen Les Poteaux und der Stauwehrkrone oberhalb von La Rasse gelegene Teilstück,
das Teilstück beginnend 250 m unterhalb der unteren Stauhaltung von La Rasse und dem Grenzstein 606 (Biaufond);
b)
als 1. Kategorie: alle Gewässer, die unter Buchstabe a) nicht aufgeführt sind.

3 Im «französischen Doubs» gelten:

a)
als Gewässer der 2. Kategorie:
die Stauhaltung von Refrain, vom Grenzstein 606 bis zum Wehr von Refrain,
die Stauhaltung von La Goule, vom alten Wehr bei Bouège bis zum Stauwehr von La Goule;
b)
als 1. Kategorie: alle Gewässerabschnitte, die unter Buchstabe a) nicht erwähnt sind.

4 Der «schweizerische Doubs» wird als 1. Kategorie eingeteilt.

Art. 2 Schongebiete

1 Die zuständigen Behörden bezeichnen die Schongebiete, in denen:

a)
die Fischerei ganzjährig oder teilweise verboten ist;
b)
nur die Fischerei mit der Fliege zulässig ist;
c)
der Lebensraum der Fische, insbesondere die Fortpflanzungs‑ und Aufwuchsgebiete gegen jeden schädlichen Einfluss geschützt werden müssen.

2 Die zuständigen Behörden teilen sich unverzüglich die entsprechend festgelegten Schongebiete mit.

Art. 3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

1 Es ist verboten, mit der Hand zu fischen, indem das Wasser getrübt wird oder indem unter Baumwurzeln oder andere Stellen, wo sich Fische häufig aufhalten, gegriffen wird, sowie zum Fischfang:

a)
Netze oder Reusen zu verwenden;
b)
die Groppe als Köder zu verwenden;
c)
Elritzen mit der Rutenspitze als Köder unter Steinen und Pflanzen zu platzieren;
d)
in Gewässerabschnitten der 1. Kategorie Widerhaken zu verwenden;
e)
Treibangeln die nicht mit einer Angelrute verbunden sind (Handschnüre) zu verwenden.

Im Weiteren ist es verboten, Angelruten mit mehr als zwei Haken zu verwenden und, im Falle von Gewässerabschnitten der 1. Kategorie, den Haken oberhalb eines Bleis oder einer untergetauchten Beschwerung, zu fixieren. Die Nymphe gilt nicht als Blei oder untergetauchte Beschwerung.

2 Im Weiteren sind die Fangmethoden und Fanggeräte folgendermassen geregelt:

Methoden und Geräte

Gewässer der 1. Kategorie

Gewässer der 2. Kategorie

Angelfischerei

erlaubt mit maximal 1 Angel pro Fischerin oder Fischer vom 1. März bis zum 30. September

erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer; vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar ist es möglich, eine dritte Angel zu verwenden aber nur um Köderfische mit Hilfe einer Rute ohne Rolle zu fangen

Schleppangel

verboten

erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer und maximal 3 Angeln pro Boot vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar

Fischerei vom Boot aus

verboten

erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer

Köder‑ oder Elritzen­flaschen

erlaubt mit einer Köder- oder Elritzenflasche mit einem maximalen Volumen von zwei Litern pro Fischerin oder Fischer und mit beschränkter Fangzahl (siehe Art. 6 Abs. 3)

erlaubt mit einer Köder- oder Elritzenflasche mit einem maximalen Volumen von zwei Litern pro Fischerin oder Fischer und mit beschränkter Fangzahl (siehe Art. 6 Abs. 3)

Köder

lebendige Fische

verboten mit Ausnahme der Hechtfischerei und unter denselben Bedingungen wie in Gewässern der 2. Kategorie

erlaubt nur mit natürlicherweise im Doubs vor kommenden Arten mit Ausnahme der in Artikel 4 erwähnten Arten und unter der Bedingung, dass die Köder nur am Maul befestigt werden

natürliche oder künst­liche Köder: Maden, Güllenwürmer oder Mehlwürmer, Fischeier

verboten

erlaubt mit Ausnahme von Fischeiern

3 Auf den ganzen Strecken, die vom Abkommen betroffen sind, ist das Waten zur Ausübung der Fischerei nur vom 1. Juni bis zum 30. September in der 1. Kategorie und vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar in der 2. Kategorie erlaubt.

4 In Gewässern der 2. Kategorie ist vom 1. März bis zum 15. Juni die Fischerei mit lebenden- und toten Köderfischen, mit künstlichen Ködern, Streamern und natürlichen, bewegten Ködern verboten.

5 Im «mittleren Doubs» ist die Elritzenfischerei in Gewässern der 2. Kategorie vor dem 16. Juni verboten.

6 Die Fischerei vom Motorboot aus ist auf der Stauhaltung von Moron verboten.

7 Die Festlegung von Doubsstrecken, durch die zuständige Behörde, wo gefangene Fische obligatorisch zurückgesetzt werden müssen (no kill Strecken), ist nur im «französischen Doubs» möglich.

Art. 4 Fangmindestmasse der Fische

1 Die Grösse der Fische wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.

2 Die nachfolgend aufgeführten Fische können nur gefangen werden, wenn sie die folgenden Fangmindestmasse erreichen:

a)
Forelle30 cm
b)
Äsche35 cm
c)
Hecht (nur in den Gewässern der 2. Kategorie)60 cm

Alle Fische, ob lebend oder tot, müssen sofort und sorgfältig ins Wasser zurückversetzt werden, wenn sie nicht das oben angegebene Fangmindestmass erreicht haben. Wenn es nicht möglich ist, den Fisch vom Haken zu nehmen, ohne ihn zu verletzen, muss das Ende der Angelschnur abgeschnitten werden.

3 Die zuständigen Behörden können, mit Zustimmung der gemischten Kommission, die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Fangmindestmasse erhöhen.

Art. 5 Schonzeiten der Fische

1 Die Fischerei ist für alle Arten von Fischen und Krebsen vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar in den Gewässern der 1. Kategorie verboten.

2 Die Fischerei der übrigen Arten ist während folgender Zeiten verboten:

Arten

Gewässer der 1. Kategorie

Gewässer der 2. Kategorie

Forelle

vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar

vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar

Äsche

vom 1. Oktober bis zum 15. Mai

vom 1. Oktober bis zum 15. Mai

Hechte

vom 1. März bis zum 15. Juni

Rhonestreber oder Zingel (Roi du Doubs)

ganzes Jahr

ganzes Jahr

Krebse (mit Ausnahme des Kamberkrebses

ganzes Jahr

ganzes Jahr

Die oben angegebenen Beginn‑ und Enddaten gelten als Schonzeit.

Art. 6 Fangbeschränkungen

1 In den Fischereiabschnitten gemäss Abkommen dürfen pro Fischerin oder Fischer nur vier Salmoniden (Forellen und Äschen) pro Tag gefangen werden, davon höchstens zwei Äschen und maximal 30 Salmoniden pro Jahr. Alle gefangenen Salmoniden und Hechte müssen in einem Fangbüchlein eingetragen werden.

2 In den als 2. Kategorie eingestuften Fischereiabschnitten dürfen pro Fischerin oder Fischer höchstens drei Hechte pro Tag gefangen werden.

3 Elritzen dürfen nur für den eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch gefangen werden. Die maximale Fangzahl ist auf 30 Elritzen pro Fischerin oder Fischer und Tag beschränkt.

Art. 7 Fangzeiten

Die Fischerei ist während der folgenden Zeiten erlaubt:

Monat

Beginn

Ende

Januar

08.00 Uhr

17.00 Uhr

Februar

07.30 Uhr

18.00 Uhr

März

07.00 Uhr

19.30 Uhr

April

06.00 Uhr

20.00 Uhr

Mai

05.00 Uhr

21.00 Uhr

Juni

04.00 Uhr

21.30 Uhr

Juli

04.00 Uhr

21.30 Uhr

August

05.00 Uhr

21.00 Uhr

September

06.00 Uhr

20.00 Uhr

Oktober

07.00 Uhr

19.00 Uhr

November

07.30 Uhr

17.30 Uhr

Dezember

08.00 Uhr

17.00 Uhr

Während der Sommerzeit kann zu den obigen Zeiten eine Stunde hinzugefügt werden.

Art. 8 Liste unerwünschter Arten

Die Arten von Fischen und Krebsen, die in der folgender Liste aufgeführt sind, gelten als unerwünschte Arten und ihr Einsatz in den Fischereiabschnitten des Doubs gemäss Abkommen ist verboten:

Black bass Micropterus sp., Sonnenbarsch Lepomis gibbosus, Katzenwels Ameirus sp., Zander Sander lucioperca, Bachsaibling Salvelinus fontinalis, Wels Silurus glanis, Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss, Kanadische Seeforelle Salvelinus namaycush sowie alle Krebsarten mit Ausnahme des Dohlenkrebses Autropotamobius pallipes.

Art. 9 Abweichungen

1 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können, was den «mittleren Doubs» betrifft, in gegenseitigem Einvernehmen während der Schonzeiten ausnahmsweise Laichfischfänge gestatten.

2 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können ausnahmsweise für eine beschränkte Zeitdauer und unter ihrer Aufsicht von den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Vollzugsverordnung abweichen oder Abweichungen bewilligen, und zwar:

a)
für Massnahmen, die sich vom biologischen oder ökologischen Gesichts­punkt her aufdrängen;
b)
für wissenschaftliche Studien.
Art. 10 Aufhebung

Die Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und dem Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs vom 2. Juni 19952 ist aufgehoben.