0.653.241.6

 AS 2017 7757; BBl 2018 3227

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong
der Volksrepublik China über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung
der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Abgeschlossen am 13. Oktober 2017

Vorläufig angewendet ab 1. Januar 2018

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20181

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 20192

(Stand am 1. Juni 2019)

In der Erwägung, dass der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern;

in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern;

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Vertragsparteien Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, in dem Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Umfang für den Austausch und gemäss den im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten;

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Vertragsparteien periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass, nachdem eine Vertragspartei solche Änderungen beschlossen hat, der Begriff des gemeinsamen Meldestandards sich hinsichtlich dieser Vertragspartei auf die angepasste Fassung des gemeinsamen Meldestandards bezieht;

in der Erwägung, dass Artikel 25 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Hongkong am 4. Oktober 20113, einschliesslich des zugehörigen Protokolls, (das «DBA») den Informationsaustausch für Steuerzwecke zulässt und den Vertragsparteien erlaubt den automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren sowie sich über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu verständigen;

in der Erwägung, dass die Schweiz und Hongkong i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im DBA genannten Zwecke zu gewährleisten, und ii) über die Infrastruktur für einen wirksamen Austausch verfügen (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Abkommens);

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem DBA und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem DBA ausgetauschten Informationen einschränken;

sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens («Abkommen») haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)
der Ausdruck «Besondere Verwaltungsregion Hongkong» («Hongkong») bedeutet jedes Gebiet, in dem die Steuergesetze der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China anwendbar sind;
b)
der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c)
der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz
d)
der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet:
i)
in Hongkong den Kommissär für inländische Steuern (Commissioner of Inland Revenue) oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und
ii)
in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
e)
der Ausdruck «Hongkonger Finanzinstitut» bedeutet:
i)
ein in Hongkong ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Hongkongs befinden, und
ii)
eine Zweigniederlassung eines nicht in Hongkong ansässigen Finanz-instituts, wenn diese sich in Hongkong befindet;
f)
der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet:
i)
ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
ii)
eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanz-instituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;
g)
der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein Hongkonger Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
h)
der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein meldepflichtiges Hongkonger Konto oder ein meldepflichtiges schweizerisches Konto, sofern es nach den in Hongkong beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als solches identifiziert wurde;
i)
der Ausdruck «meldepflichtiges Hongkonger Konto» bedeutet ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere meldepflichtige Hongkonger Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Hongkonger Personen beherrscht wird;
j)
der Ausdruck «meldepflichtiges schweizerisches Konto» bedeutet ein von einem meldenden Hongkonger Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
k)
der Ausdruck «Hongkonger Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in Hongkong ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Hongkong ansässigen Person;
l)
der Ausdruck «schweizerische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden Hongkonger Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person;
m)
der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet, je nach Zusammenhang: eine Hongkonger oder eine schweizerische Steueridentifikationsnummer;
n)
der Ausdruck «Hongkonger Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Hongkonger Identitätskartennummer einer natürlichen Person beziehungsweise die Unternehmensregisternummer eines Rechtsträgers;
o)
der Ausdruck «schweizerische Steueridentifikationsnummer» bedeutet:
i)
bei natürlichen Personen: die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
ii)
bei Rechtsträgern: die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-Identifika­tionsnummer;
p)
der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen.

2.  Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder im gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres internen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der dieses Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Art. 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

1.  Gemäss Artikel 25 des DBA und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard beschafft jede zuständige Behörde jährlich die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen und tauscht sie mit der anderen zuständigen Behörde automatisch aus.

2.  Die auszutauschenden Informationen sind im Fall Hongkongs in Bezug auf jedes meldepflichtige schweizerische Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes meldepflichtige Hongkonger Konto:

a)
Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und (bei natürlichen Personen und wenn von einem Hongkonger oder schweizerischen Finanzinstitut erfasst) Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort aller meldepflichtigen Personen;
b)
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
c)
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
d)
Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Lauf des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
e)
bei Verwahrkonten:
i)
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
ii)
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
f)
bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
g)
bei allen anderen Konten, die nicht nach Unterabsatz 2(e) oder (f) beschrieben sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
Art. 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1.  Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der die Informationen austauschenden Vertragspartei bestimmt werden.

2.  Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3.  Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind Informationen für 2018 und alle Folgejahre innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn in beiden Vertragsparteien Rechtsvorschriften in Kraft sind, nach denen Meldungen für dieses Kalenderjahr in dem in Artikel 2 vorgesehenen Umfang für den Austausch und nach den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.

4.  Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch im XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.

5.  Sie erarbeiten und verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 4 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält.

Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem internen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Art. 5 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1.  Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im DBA vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken; sie werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den von der übermittelnden Vertragspartei nach Massgabe ihres internen Rechts festgelegten Schutzvorkehrungen ausgetauscht, die in der Notifikation nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannt sind.

2.  Jede zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen.

Art. 6 Konsultationen und Änderungen

1.  Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.

2.  Dieses Abkommen kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft oder der letzten für die Zwecke dieser schriftlichen Übereinkunft ausgetauschten Notifikation folgt.

Art. 7 Geltungsdauer des Abkommens

1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Recht vom 1. Januar 2018 bis zu seinem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 vorläufig angewendet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf diese Notifikation folgenden Monats wirksam, worauf sämt­liche Pflichten aus dem Abkommen ihre Verbindlichkeit verlieren. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des DBA.

2.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Bestätigung:

a)
dass die nach dem internen Recht für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen Verfahren abgeschlossen sind, und nennt die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie die Anwendung oder den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten;
b)
der Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die nach dem internen Recht der übermittelnden Vertragspartei erforderlich sind und die von der empfangenden Vertragspartei einzuhalten sind;
c)
dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt;
d)
dass sie in der Lage ist, die von der anderen Vertragspartei in deren Notifikation nach Buchstabe b genannten Datenschutzvorkehrungen zu erfüllen.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft.

3.  Eine Vertragspartei kann den Informationsaustausch nach diesem Abkommen aussetzen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die andere Vertragspartei dieses Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens und des DBA, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des DBA.

Geschehen zu Hongkong, am 13. Oktober 2017, im Doppel in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Andreas Rufer

Für die
Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China:

Kuen-fai WONG