Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens («Abkommen») haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a)
- der Ausdruck «Besondere Verwaltungsregion Hongkong» («Hongkong») bedeutet jedes Gebiet, in dem die Steuergesetze der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China anwendbar sind;
- b)
- der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz
- d)
- der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet:
- i)
- in Hongkong den Kommissär für inländische Steuern (Commissioner of Inland Revenue) oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und
- ii)
- in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- e)
- der Ausdruck «Hongkonger Finanzinstitut» bedeutet:
- i)
- ein in Hongkong ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Hongkongs befinden, und
- ii)
- eine Zweigniederlassung eines nicht in Hongkong ansässigen Finanz-instituts, wenn diese sich in Hongkong befindet;
- f)
- der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet:
- i)
- ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
- ii)
- eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanz-instituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;
- g)
- der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein Hongkonger Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
- h)
- der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein meldepflichtiges Hongkonger Konto oder ein meldepflichtiges schweizerisches Konto, sofern es nach den in Hongkong beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als solches identifiziert wurde;
- i)
- der Ausdruck «meldepflichtiges Hongkonger Konto» bedeutet ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere meldepflichtige Hongkonger Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Hongkonger Personen beherrscht wird;
- j)
- der Ausdruck «meldepflichtiges schweizerisches Konto» bedeutet ein von einem meldenden Hongkonger Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
- k)
- der Ausdruck «Hongkonger Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in Hongkong ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Hongkong ansässigen Person;
- l)
- der Ausdruck «schweizerische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden Hongkonger Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person;
- m)
- der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet, je nach Zusammenhang: eine Hongkonger oder eine schweizerische Steueridentifikationsnummer;
- n)
- der Ausdruck «Hongkonger Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Hongkonger Identitätskartennummer einer natürlichen Person beziehungsweise die Unternehmensregisternummer eines Rechtsträgers;
- o)
- der Ausdruck «schweizerische Steueridentifikationsnummer» bedeutet:
- p)
- der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen.
2. Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder im gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres internen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der dieses Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Vertragspartei zukommt.