916.202.2

Verordnung des BAFU
über phytosanitäre Massnahmen für den Wald

(VpM-BAFU)

vom 29. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU),

gestützt auf die Artikel 22, 23, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV),2

verordnet:

1 SR 916.20

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313).

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.

2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2a3 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr

Die Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern Voraussetzungen gelten, die als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20194 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) anerkannt werden, sind in Anhang 2a aufgeführt.

3 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313).

4 SR 916.201

Art. 35 Massnahmen gegen neue Schadorganismen

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK6 aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313).

6 SR 916.201

Anhang 19

9 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019 (AS 2019 4989). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313).

(Art. 1)

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Entsprechung von Ausdrücken

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:

Europäische Union

Schweiz

a.
Deutsche Ausdrücke

Europäische Gemeinschaft /

Gemeinschaft

Schweiz

Europäische Union / Union

Schweiz

Europäische Kommission /

Kommission

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD)

Mitgliedstaaten

Kantone

Einfuhr in das Gebiet der Union / Gemeinschaft

Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz

Befallszone

Befallsherd

Ausrottung

Tilgung

Kahlschlagzone

Fokuszone

b.
Französische Ausdrücke
Union européenne / Union

Suisse

Commission européenne /

Commis­sion

Service phytosanitaire fédéral (SPF)

États membres

Cantons

Importation dans l’Union /

la Com­munauté

Importation en provenance d’un pays tiers

Zone contaminée

Foyer d’infestation

c.
Italienische Ausdrücke

Comunità europea / Comunità

Svizzera

Unione europea / Unione

Svizzera

Commissione europea /

Commissione

Servizio fitosanitario federale (SFF)

Stati membri

Cantoni

Paesi terzi

Stati terzi secondo l’art. 2 lett. k OSalV

Introduzione nel territorio

della Comunità

Importazione in Svizzera d’uno Stato terzo

Zona infestata

Focolaio d’infestazione

2 Anwendbares Recht

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/90/EWG der Kommis­sion vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Ein­führer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

Art. 76–82 PGesV

Richtlinie 92/105/EWG der Kommis­sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

Art. 83–88 PGesV

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

PGesV

Art. 13 Abs. 1

Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK10

Art. 13a Abs. 1

Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV

Art. 13c Abs. 1

Art. 43 Abs. 2 bis 4 und Art. 64 PGesV

Richtlinie 2004/103/EG der Kommis­sion vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.

Art. 47 Abs. 2 PGesV

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

Art. 9 Abs. 1 und 2

Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV

Art. 13

Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV

Art. 29

Art. 23 PGesV

Art. 40 Abs. 1

Art. 7 Abs. 1 PGesV

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1.

Anh. II

Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK

Anh. IV

Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK

Anh. V

Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK

Anh. VI
Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK
Anh. VII
Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK

Anhang 211

11 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019 (AS 2019 4989) und Ziff. II Abs. 1 der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313).

(Art. 2)

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 10 des Anhangs der Entscheidung 2002/499/EG12 zur Verfügung.
b.
Der Lieferant ist auf dem von der Republik Korea jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/499/EG aufgeführt.
c.
Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 30 PGesV-WBF-UVEK13 die im Anhang der Entscheidung 2002/499/EG festgelegten Anforderungen.

12 Entscheidung der Kommission 2002/499/EG vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea, ABl. L 168 vom 27.6.2010, S. 53; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/646/EU, ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 98.

13 SR 916.201

1.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 1.1, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.

1.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Entscheidung 2002/499/EG genannten Zeiträumen.

1.4 Besondere Bestimmung

Wo gemäss der Entscheidung 2002/499/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/121714, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 zur Verfügung.
b.
Der Lieferant ist auf dem von Japan jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 aufgeführt.
c.
Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 30 PGesV-WBF-UVEK die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 festgelegten Anforderungen.

14 Durführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020 über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG, Fassung gemäss ABl. L 277 vom 26.8.2020, S. 6.

2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 2.1, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem EPSD mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.

2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 genannten Zeiträumen.

2.4 Besondere Bestimmung

Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

Anhang 2a15

15 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313).

(Art. 2a)

Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten

1 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde

1.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen

Für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) nach Anhang 7 Ziffer 87 PGesV-WBF-UVEK16, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde, werden die folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 Ziffer 87 Buchstaben a und b PGesV-WBF-UVEK anerkannt:

a.
Dem Holz muss ein in Kanada ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass das Holz nach der Inspektion frei von Quarantäneorganismen und von potenziellen Quarantäneorganismen ist.
b.
Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» folgende Angaben enthalten:
1.
die Angabe «Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/91817 der Kommission festgelegten Anforderungen»;
2.
die Nummer des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird;
3.
den Namen der zugelassenen Einrichtung in Kanada.
c.
Das Holz erfüllt die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/
918 festgelegten Anforderungen.

16 SR 916.201

17 Durchführungsverordnung (EU) 2020/918 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Fest­legung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen für die Einfuhr in die Union von Eschenholz, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde, Fassung gemäss ABl. L 209 vom 2.7.2020, S. 14.

1.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen

Die Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 gelten während des in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/918 genannten Zeitraums als gleichwertig.

2 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde

2.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen

Für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) nach Anhang 7 Ziffer 87 PGesV-WBF-UVEK, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, werden die folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 Ziffer 87 Buchstaben a und b PGesV-WBF-UVEK anerkannt:

a.
Dem Holz muss ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass das Holz nach der Inspektion frei von Quarantäneorganismen und von potenziellen Quarantäneorganismen ist.
b.
Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» folgende Angaben enthalten:
1.
die Angabe «Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/100218 der Kommission festgelegten Anforderungen»;
2.
die Nummer des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird;
3.
den Namen der zugelassenen Einrichtung in den Vereinigten Staaten von Amerika.
c.
Das Holz erfüllt die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/
1002 festgelegten Anforderungen.

18 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eschenholz in die Union, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, Fassung gemäss ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 122.

2.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen

Die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 gelten während des in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 genannten Zeitraums als gleichwertig.

Anhang 319

19 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4989).

(Art. 3)

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK20 aufgeführt sind

1 Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov.


1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. gelten die Artikel 1–7 der Entscheidung 2002/757/EG21 und die darin genannten Anhänge I und II.

21 Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft, ABl. L 252, vom 20.9.2002; zuletzt geändert durch Beschluss 2016/1967/EU, ABl. L 303 vom 10.11.2016, S. 21.

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2002/757/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

1.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2002/757/EG gilt die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

1.2.3 Wo gemäss den Artikeln 5, 6 Absätze 2 und 3, 6a und 7 der Entscheidung 2002/757/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

2 ...

Anhang 422

22 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019 (AS 2019 4989). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313).

(Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK23 gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/113724.

23 SR 916.201

24 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Massnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 54.

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 von Holzver­packungsmaterial mit Ursprung in China die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen.

1.2.2 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig.

1.2.3 Waren gemäss Ziffer 1.2.8, die mit Holzverpackungsmaterial eingeführt werden, müssen zwei Arbeitstage vor der Einfuhr dem EPSD angemeldet werden. Sie sind so lange für den Verkauf und die Verteilung gesperrt, bis die Kontrolle des EPSD ergeben hat, dass das Holzverpackungsmaterial befallsfrei ist und die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 9–14 PGesV-WBF-UVEK erfüllt sind.

1.2.4 Verpackungseinheiten sind mit dem Originalsiegel versehen zwischenzu­lagern.

1.2.5 Die Waren mit Holzverpackungsmaterial sind so zwischenzulagern, dass die Kontrolleure des EPSD ungehinderten Zugang zur Verpackungseinheit und deren Inhalt haben.

1.2.6 Die Kontrollen des EPSD finden statt:

a.
wenn der Importeur die Einfuhr der Ware mindestens zwei Arbeitstage vorher angemeldet hat: unmittelbar nach Eintreffen der Ware am Kontrollort;
b.
in den übrigen Fällen: innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware am Kontrollort.

1.2.7 Der EPSD gibt das Lieferungslos schriftlich für die Verteilung oder den Verkauf frei, wenn die Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat.

1.2.8 Anstelle von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 gilt die folgende Tabelle:

HS-Code/Zolltarif­nummer

Warenbezeichnung

Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement

2506

Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2514

Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hau­steine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2517

Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt

2518

Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

2521

Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden

2526

Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk

Holz, Holzkohle und Holzwaren

4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz

4418

Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fuss­bodenplatten und Schindeln, aus Holz

4421

Andere Waren aus Holz

Kork und Korkwaren

4504

Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Presskork

Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff­fasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Kopfbedeckungen und Teile davon

6501

Hutstumpen, weder geformt noch mit Randbearbeitung, Hutplatten, Manchons (Zylinder) auch aufgeschnitten, aus Filz, zum Herstellen von Hüten

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

6801

Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt

6803

Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer

6804

Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

6811

Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Keramische Waren

6901

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6904

Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik

6905

Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik

6906

Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik

6907

Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik

6912

Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan

6914

Andere Waren aus Keramik

Glas und Glaswaren

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7006

Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7008

Isolierverglasungen, mehrschichtig

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

7108

Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7110

Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

Eisen und Stahl

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7303

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

7305

Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

7307

Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7313

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art

7317

Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

Kupfer und Waren daraus

7411

Rohre aus Kupfer

7412

Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer

7415

Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

Aluminium und Waren daraus

7608

Rohre aus Aluminium

7609

Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen

8101

Wolfram und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott

8102

Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott

Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen

8205

Handwerkzeuge (einschliesslich Glasschneidediamanten) anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, andere als solche, die Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen darstellen; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fussbetrieb

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8424

Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuer­löscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8465

Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

8467

Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu

8708

Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705

2 Anoplophora chinensis (Forster)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–8 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU25 und die darin genannten Anhänge I und II sowie der darin genannte Internationale Standard für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 5 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5)26.

25 Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster), ABl. L 64 vom 3.3.2012; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2014/356/EU, ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 38.

26 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of Phytosanitary Terms» (Ausgabe vom 29.05.2017) kann kostenlos abgerufen werden unter www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/138/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

2.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 5–7 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

2.2.3 Wo gemäss den Artikeln 3, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 1 und 8 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

3 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Burher) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel
1–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU27 und die darin genannten Anhänge I bis III.

27 Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmassnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union, ABl. L 266, vom 2.10.2012, S. 42; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17.

3.2 Besondere Bestimmungen

3.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

3.2.2 Anstelle der Fristen gemäss den Artikeln 5, 9 und 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

3.2.3 Wo gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 4, 5 Absatz 2, 9 Absätze 1, 2, 4 und 5 und 13–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

4 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/89328 und die darin genannten Anhänge I bis III.

28 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky); Fassung gemäss ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16.

4.2 Besondere Bestimmungen

4.2.1 Spezifizierte Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifiziertes Holzver­packungsmaterial, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

4.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 6–8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

4.2.3 Wo gemäss den Artikeln 7 Absatz 2, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

4.2.4 Das in Artikel 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a.
Es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat.
b.
Es ist unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt:

HS-Code/Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

4401.1200

Brennholz aus anderem als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.2200

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401.4000

Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex 4403.1290

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

4403.9300

Buchenholz (Fagus spp.), mit einer grössten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

4403.9400

Anderes Buchenholz (Fagus spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

4403.9500

Birkenholz (Betula spp.), mit einer grössten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

4403.9600

Anderes Birkenholz (Betula spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

4403.9700

Pappelholz (Populus spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

ex 4403.9900

Anderes Rohholz als Nadelholz oder tropische Hölzer, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)) auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4404.2000

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407.9200

Buchenholz (Fagus spp.) in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.93

Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.96

Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.97

Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappelholz (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

9406.1000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/203229.

29 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 94.

5.2 Besondere Bestimmungen

5.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und in Verkehr gebracht werden.

5.2.2 Wo gemäss Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

6 Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., dessen Ursprung Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind

6.1 Vorübergehende Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr

In Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr nach Anhang 7 Ziffer 87 PGesV-WBF-UVEK ist die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit einer amtlichen Feststellung nach Anhang 7 Ziffer 87 Buchstabe a oder c PGesV-WBF-UVEK zulässig.

6.2 Dauer der Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr

Die Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr gilt während den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/116430 genannten Zeiträumen.

30 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 der Kommission vom 6. August 2020 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Agrilus planipennis Fairmaire aus Kanada und den Vereinigten Staaten, Fassung gemäss ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 6.