1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan.
2 Er besteht aus elf fachkundigen Mitgliedern; diese müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die schweizerischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und der Bund müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.
4 Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er kann die Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
5 Er legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest.
6 Der Vertrag zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Anstalt untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts6 sinngemäss anwendbar.
7 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
8 Sie müssen vor ihrer Wahl dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen und Veränderungen während der Mitgliedschaft unverzüglich melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Lagebericht (Art. 16 Abs. 1 Bst. b).