519.2

Verordnung
über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten

(VMob)

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 79 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Mobilmachung von Angehörigen der Armee zur Leistung von:

a.
Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden nach Artikel 67 MG, mit Ausnahme des Assistenzdienstes zur Bewältigung von Katastrophen im Inland nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b MG;
b.
Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee nach Artikel 68 MG;
c.
vom Bundesrat angeordnetem Aktivdienst nach Artikel 77 Absatz 3 MG.
Art. 2 Art, Mittel und Zeitpunkt des Aufgebots

1 Die Angehörigen der Armee werden persönlich oder öffentlich und mit den geeigneten Mitteln zur Dienstleistung aufgeboten.

2 Das Aufgebot ist so früh als möglich zu erlassen und den betroffenen Angehörigen der Armee so rasch als möglich zur Kenntnis zu bringen.

3 Das Kommando Operationen entscheidet über die Art des Aufgebots und über die dafür einzusetzenden Mittel. Das Kommando Ausbildung unterstützt die Umsetzung dieses Entscheides.

Art. 3 Verbreiten des Aufgebots

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion sowie die Kantone und die Gemeinden unterstützen die Verbreitung der erlassenen Aufgebote mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Art. 4 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Gruppe Verteidigung trifft die einer voraussichtlichen Mobilmachung vorangehenden vorsorglichen Massnahmen.

2 Sie lässt die Massnahmen nach Absatz 1 periodisch überprüfen.

Art. 5 Aufgebot von Auslandschweizern zum Landesverteidigungsdienst

1 Auslandschweizer werden bei Bedarf der Armee zum Landesverteidigungsdienst aufgeboten.

2 Das Kommando Operationen bestimmt ihren Einrückungsort, ihre Ausrüstung und ihre Verwendung.

3 Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer, wenn sie das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen und dieser Staat das Einrücken verhindert. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Einrückungspflicht und Angaben zur Einrückung

1 Jede und jeder aufgebotene Angehörige der Armee ist verpflichtet, gemäss dem erlassenen Aufgebot einzurücken. Vorbehalten bleiben die von einer dafür zuständigen Stelle erteilten Dispensationen und Urlaube.

2 Bei Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen enthält das Dienstbüchlein Angaben über:

a.
die Verbandsnummer im Rahmen einer Mobilmachung;
b.
den Einrückungsort;
c.
das Verhalten beim Einrücken.
Art. 7 Dispensation oder Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst

1 Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder einen Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst nach Artikel 145 MG.

2 Angehörige der Armee können vom Assistenz- oder vom Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn:

a.
sie im Falle eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS) erfüllen müssen, zu deren Erfüllung keine andere geeignete Person zur Verfügung steht; und
b.
der Bedarf der Armee dies zulässt.

3 Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn:

a.
die wichtige Aufgabe voraussichtlich während der ganzen Dauer des Dienstes erfüllt werden muss; und
b.
ein Urlaub während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.

4 Ein Urlaub wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19942 über den persönlichen Urlaub.

5 Generelle Dispensationen oder Urlaube für bestimmte Personengruppen, die wichtige Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS erfüllen müssen, sind zur Behebung von Not- oder Mangellagen möglich.

Art. 8 Wichtige Aufgaben

Als wichtige Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS gelten Tätigkeiten:

a.
mit Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG;
b.
der Regierungen von Kantonen und Gemeinden;
c.
der zivilen Führungsorgane des SVS, einschliesslich der haupt- und nebenberuflichen Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten;
d.
der Verwaltungen und der Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen;
e.
der Organe der Rechtspflege.
Art. 9 Gesuch um Dispensation oder Urlaub

1 Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS verantwortlich ist, und die betroffene Person reichen das Gesuch um Dispensation oder Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst gemeinsam beim Kommando Ausbildung ein.

2 Das Kommando Ausbildung beurteilt das Gesuch und leitet es zum Entscheid an das Kommando Operationen weiter.

3 Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach dem Aufgebot zu einem Assistenz- oder einem Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Urlaub ist einzureichen, sobald die Gründe für den Urlaub bekannt sind.

4 Ein Aufgebot behält seine Gültigkeit, bis über das Gesuch um Dispensation oder Urlaub rechtskräftig entschieden wurde.

Art. 10 Wiedererwägung eines Entscheids über Dispensation oder Urlaub

1 Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen.

2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.

3 Das Kommando Operationen kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder den Urlaub geändert haben.

Art. 12 Mobilmachung zum Aktivdienst: Allgemeine Vollzugs- und Duldungspflichten der Kantone, der Gemeinden und von Privatpersonen

1 Die Kantone und die Gemeinden sowie alle natürlichen und juristischen Privatpersonen vollziehen die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Mobilmachung zum Aktivdienst übertragenen Aufgaben und dulden den Vollzug solcher Aufgaben.

2 Diese Aufgaben umfassen insbesondere:

a.
die Verbreitung der Aufgebote;
b.
die Unterstützung bei einer allfälligen Requisition;
c.
die Kontrollen der Vorbereitungen für ein Aufgebot.
Art. 13 Mobilmachung zum Aktivdienst: Spezifische Pflichten der Kantone

1 Im Fall einer Mobilmachung zum Aktivdienst betreiben die Kantone innerhalb von sechs Stunden nach dem Entscheid zu einem Aufgebot eine Auskunftsstelle für die aufgebotenen Angehörigen der Armee.

2 Die Stelle gibt Auskunft über den Einrückungsort, den Einrückungszeitpunkt und mögliche Transportmittel für das Einrücken.

Art. 14 Mobilmachung zum Aktivdienst: Spezifische Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden verbreiten bei einer Mobilmachung zum Aktivdienst bei Bedarf das Aufgebot mittels Plakatanschlag.

2 Gemeinden mit einem Einrückungsort oder einem Logistikcenter der Armee halten im Fall einer Mobilmachung zum Aktivdienst die Zufahrtstrassen und -wege zum Einrückungsort und zum Logistikcenter der Armee frei. Sie leiten die zivilen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nötigenfalls um. Sie stellen den Winterdienst auf diesen Strassen und Wegen sicher.

3 Die Gemeinden überlassen der Armee im Fall einer Mobilmachung zum Aktivdienst auf erste Aufforderung hin alle notwendigen, geeigneten und verfügbaren Räumlichkeiten und Plätze zur Benutzung mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften für die Unterkunft der Truppe, einschliesslich der Armeetiere, der Fahrzeuge und des mitgeführten Materials.

4 Die Pflicht nach Absatz 3 gilt auch im Fall einer Mobilmachung zum Assistenzdienst.

Art. 15 Pflichten der konzessionierten Transportunternehmen

1 Konzessionierte Transportunternehmen sind bei einer Mobilmachung zum Aktivdienst verpflichtet, Angehörige der Armee in Uniform bei Vorweisen des Dienstbüchleins oder des persönlichen Aufgebots an den Einrückungsort zu transportieren.

2 Die Kosten für den Transport werden vom Bund übernommen.

3 Um den permanenten Kontakt zur Armee sicherzustellen, haben die Schweizerischen Bundesbahnen für sich und für den Kontakt zu den anderen konzessionierten Transportunternehmen eine Verbindungsstelle zu definieren und der Armee zu melden.