Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Aufgabe und die Organisation der Militärjustiz sowie die Militärdienstpflicht der Angehörigen der Militärjustiz.
516.41
vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absätze 4 und 5, 4c, 6 Absatz 1, 10 Absatz 1 sowie 218 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19791 (MStP),
auf Artikel 199 Buchstabe a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272 (MStG),
auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19953,
und auf die Artikel 4 Absatz 2 sowie 6 der Armeeorganisation vom 18. März 20164,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Aufgabe und die Organisation der Militärjustiz sowie die Militärdienstpflicht der Angehörigen der Militärjustiz.
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung.
2 Reglemente und Weisungen, die gestützt auf die einschlägige Militärgesetzgebung erlassen wurden, gelten auch für die Angehörigen der Militärjustiz, sofern die Oberauditorin oder der Oberauditor keine besonderen Reglemente oder Weisungen erlassen hat.
3 Wo die einschlägige Militärgesetzgebung oder Reglemente und Weisungen, die gestützt darauf erlassen wurden, auf die Armee verweisen und die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee bestimmen, gelten diese Regelungen auch für die Militärjustiz und deren Angehörige.
4 Soweit Bestimmungen der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 19795 (MStV) das Militärstrafverfahren regeln, gehen sie dieser Verordnung vor.
5 SR 322.2
1 Die Militärjustiz agiert im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäss MStG, MStP, MStV6 und der Verordnung vom 22. November 20177 über die Militärdienstpflicht sowohl als Verwaltungs- als auch als Strafbehörde.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann Justizoffizierinnen und Justizoffizieren die Führung von Administrativuntersuchungen in der Armee oder in der Militärverwaltung übertragen.
1 Die Oberauditorin oder der Oberauditor nimmt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit gemäss Artikel 16 Absatz 1 MStP gegenüber den Angehörigen der Militärjustiz sämtliche Funktionen wahr, die der Chefin oder dem Chef der Armee oder dem Kommando Ausbildung gegenüber den Angehörigen der Armee zukommen.
2 Sie oder er bestimmt die Zahl der Angehörigen der Militärjustiz und deren Organisation, soweit diese nicht durch den Bundesrat und das VBS abschliessend festgelegt sind.
3 Sie oder er teilt die Angehörigen der Militärjustiz den jeweiligen Regionen, Gerichten oder Funktionen zu.
4 Sie oder er erlässt Weisungen bezüglich der Ernennung oder der Beförderung der Justizoffizierinnen und Justizoffiziere und der anderen Angehörigen der Militärjustiz in die jeweilige Funktion unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäss Anhang 1. Sie oder er ist für die Ernennung oder die Beförderung zuständig.
5 Sie oder er bestimmt die Aus- und die Weiterbildungskurse für Justizoffizierinnen und Justizoffiziere unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Anhang 2.
6 Sie oder er entscheidet über Gesuche gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 20178 über die Militärdienstpflicht um Zuweisung zur Armee (Militärjustiz) durch weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen im Bereich der Gerichtsbehörden und der Strafverfolgung. Sie oder er regelt deren Dienst- und deren Ausbildungsdienstpflicht nach dem Bedarf der Militärjustiz unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Anhang 2.
7 Sie oder er ist für die Entlassung von Justizoffizierinnen und Justizoffizieren und anderen Angehörigen der Militärjustiz gemäss Artikel 10 Absatz 2 zuständig.
8 Sie oder er überwacht die ordnungsgemässe Abwicklung der Militärstrafverfahren in organisatorischer Hinsicht und kann darüber Anordnungen treffen.
9 Sie oder er berät die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie die Auditorinnen und Auditoren in fachlichen Belangen.
10 Sie oder er kann Angehörige der Militärjustiz zur Erteilung von Unterricht über Militärstrafrecht in Ausbildungsdiensten der Truppe aufbieten.
11 Sie oder er unterbreitet der zuständigen Behörde Vorschläge für die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der militärischen Gerichte.
1 Die für den Sitzungstag zuständige Präsidentin oder der für den Sitzungstag zuständige Präsident des Gerichts teilt der Oberauditorin oder dem Oberauditor im Zusammenhang mit Militärstrafverfahren Folgendes mit:
2 Die leitende Präsidentin oder der leitende Präsident des Gerichts erstattet der Oberauditorin oder dem Oberauditor im Zusammenhang mit Militärstrafverfahren jährlich und zu einem von der Oberauditorin oder dem Oberauditor festzulegenden Zeitpunkt Bericht über die Tätigkeit des Gerichts.
3 Die Auditorin oder der Auditor orientiert die Oberauditorin oder den Oberauditor unter Zustellung einer Kopie der Anklageschrift über die Anklageerhebung in wichtigen Fällen.
4 Die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter teilt der Oberauditorin oder dem Oberauditor die Eröffnung und den Abschluss eines militärgerichtlichen Untersuchungsverfahrens mit.
5 Die Meldungen erfolgen immer über die zuständige Kanzlei.
1 Gesuche um Einteilung in die Militärjustiz sind durch Angehörige der Armee auf dem Dienstweg an die Oberauditorin oder den Oberauditor zu richten.
2 Bewilligt diese oder dieser das Gesuch, stellt sie oder er bei der zuständigen Stelle der Armee den Antrag zur Einteilung als Justizoffizierin oder Justizoffizier oder als andere Angehörige oder anderer Angehöriger der Militärjustiz.
1 Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen administrativ der Oberauditorin oder dem Oberauditor.
2 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der leitenden Präsidentin oder des leitenden Präsidenten des Gerichts sowie der Chefin oder des Chefs «Auditor» und der Chefin oder des Chefs «Untersuchungsrichter» der jeweiligen Region im Rahmen des allgemeinen Dienstbefehls gemäss Artikel 22.
Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen der Disziplinarstrafgewalt der Oberauditorin oder des Oberauditors.
Die Gradstruktur für die Angehörigen der Militärjustiz wird im Anhang 3 geregelt.
1 Die Militärdienstpflicht der Justizoffizierinnen und Justizoffiziere dauert bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäss Artikel 13 Militärgesetz und richtet sich nach der Verweildauer in der Funktion sowie dem Bedarf der Militärjustiz. Die Verweildauer in der jeweiligen Funktion beträgt vier bis acht Jahre.
2 Justizoffizierinnen und Justizoffiziere können vor dem Erreichen der Altersgrenze entlassen werden, wenn:
3 Die Militärdienstpflicht der Justizoffizierinnen und Justizoffiziere kann mit deren Einverständnis und bei entsprechender Eignung verlängert werden, sofern die Funktion, für die sie vorgesehen sind, nicht von sonstigen Angehörigen der Militärjustiz wahrgenommen werden kann.
4 Die verlängerte Militärdienstpflicht dauert höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem die betreffende Justizoffizierin oder der betreffende Justizoffizier das 65. Altersjahr vollendet.
Beförderungen und Ernennungen von Angehörigen der Militärjustiz richten sich nach dem Bedarf der Militärjustiz sowie nach Artikel 4 Absatz 4.
1 Angehörige der Militärjustiz, die freiwillig Militärdienst leisten wollen, reichen bei der Oberauditorin oder beim Oberauditor ein entsprechendes Gesuch ein.
2 Das Gesuch wird bewilligt, wenn:
3 Angehörige der Militärjustiz dürfen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren höchstens 75 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten.
1 Angehörige der Militärjustiz stehen in ständiger Dienstbereitschaft, sofern sie nicht beurlaubt oder dispensiert sind. Sie leisten während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht Dienst nach Bedarf.
2 Sie haben ein Gesuch um Urlaub einzureichen, falls sie planen, länger als vierzehn Tage nicht an der dem Oberauditorat gemeldeten Zustelladresse erreichbar zu sein oder sich eine solche Abwesenheit ungeplant ergibt.
3 Über Gesuche um Urlaub entscheidet:
1 Die Oberauditorin oder der Oberauditor bietet die Angehörigen der Militärjustiz zu Dienstleistungen auf:
2 Angehörige der Militärjustiz dürfen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren höchstens 75 Tage Ausbildungsdienste leisten. Vorbehalten bleiben zusätzliche freiwillige Ausbildungsdienste gemäss Artikel 12 Absatz 3.
1 Angehörige der Militärjustiz leisten den Dienst in Uniform.
2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor kann ausnahmsweise den Dienst in Zivilkleidung anordnen.
1 Die Übernahme einer privaten Verteidigung durch Angehörige der Militärjustiz in einer militärgerichtlichen Untersuchung oder in einem Militärstrafverfahren ist nicht zulässig.
2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor kann auf Gesuch hin eine Ausnahme bewilligen.
1 Es bestehen drei Auditorenregionen und drei Untersuchungsrichterregionen, die nach sprachlichen Zuständigkeiten abgegrenzt sind:
2 Die subsidiäre örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 26 Absatz 2 MStP wird im Anhang 4 geregelt.
3 Die Auditorenregionen werden von je einer Chefin oder einem Chef «Auditor» geleitet, der oder dem nach Bedarf Geschäftsleitende Auditorinnen oder Auditoren zur Seite gestellt werden. Die Zahl der Auditorinnen und Auditoren ist im Anhang 5 geregelt.
4 Die Untersuchungsrichterregionen werden von je einer Chefin oder einem Chef «Untersuchungsrichter» geleitet, der oder dem nach Bedarf Geschäftsleitende Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter zur Seite gestellt werden. Die Zahl der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter ist im Anhang 5 geregelt.
1 Für besondere Fälle, wie zur Untersuchung von Flugunfällen, kann die Oberauditorin oder der Oberauditor ausserordentliche Auditorinnen oder Auditoren sowie ausserordentliche Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter bezeichnen.
2 Zur Durchführung von Einvernahmen von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität gemäss Artikel 84d Buchstabe a MStP kann sie oder er ausserordentliche Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter bezeichnen.
1 Es bestehen drei Militärgerichte mit folgenden Zuständigkeiten:
2 Die subsidiäre örtliche Zuständigkeit der Militärgerichte gemäss Artikel 26 Absatz 2 MStP wird im Anhang 4 geregelt.
3 Die Militärgerichte werden von je einer leitenden Präsidentin (Präsidentin I) oder einem leitenden Präsidenten (Präsident I) geführt.
4 Zur Durchführung von Einvernahmen von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität gemäss Artikel 84d Buchstabe a MStP kann die Oberauditorin oder der Oberauditor ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bezeichnen.
1 Es bestehen drei Militärappellationsgerichte mit je einem Ausschuss gemäss Artikel 12 Absatz 4 MStP, mit folgenden Zuständigkeiten:
2 Die Militärappellationsgerichte werden von je einer leitenden Präsidentin (Präsidentin I) oder einem leitenden Präsidenten (Präsident I) geführt.
3 Die Chefin oder der Chef VBS kann die Militärappellationsgerichte in selbstständige Abteilungen aufteilen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
Es besteht ein Militärkassationsgericht unter der Leitung einer Präsidentin oder eines Präsidenten.
1 Die leitende Präsidentin oder der leitende Präsident des Gerichts erlässt zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl. Dieser enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit des Gerichts sowie:
2 Die Chefin oder der Chef «Auditor» erlässt zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl. Dieser enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit der Auditorinnen und Auditoren in der Auditorenregion sowie die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, c und e.
3 Die Chefin oder der Chef «Untersuchungsrichter» erlässt zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl. Dieser enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter in der Untersuchungsrichterregion sowie die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, c und e.
4 Der allgemeine Dienstbefehl für die Gerichte ist von der Oberauditorin oder dem Oberauditor einzusehen; jener für die Auditorenregionen und Untersuchungsrichterregionen ist durch sie oder ihn zu genehmigen.
5 Die zuständige Kanzlei stellt folgende Dienstbefehle zu:
1 Die Logistikbasis der Armee erlässt zusammen mit dem Oberauditorat Richtlinien zum Rechnungswesen der Militärjustiz. Sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Militärjustiz.
2 Die zuständige Kanzlei führt die Rechnung. Im Aktiv- und im Assistenzdienst wird jeder Auditorenregion und jeder Untersuchungsrichterregion sowie jedem Gericht eine Rechnungsführerin oder ein Rechnungsführer zugeteilt.
3 Die Rechnung, die Kontrollen und die Belege werden unterschrieben:
1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.
2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor erlässt die Vorgaben und die Weisungen gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 4–6.
Die Änderung eines anderen Erlasses wird in Anhang 6 geregelt.
1 Bisherige Fachoffizierinnen und Fachoffiziere der Militärjustiz übernehmen den Grad ihrer jeweiligen Funktion gemäss Anhang 3.
2 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht und von den nach neuem Recht zuständigen Strafbehörden weitergeführt.
3 Auf Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
4 Die für die Amtsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 durch den Bundesrat gewählten Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter für die Militärgerichte und Militärappellationsgerichte bleiben in ihrer bisherigen Funktion im jeweiligen Gericht, jedoch gilt für die restliche Amtszeit das neue Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 4)
1.1 Justizoffizierinnen und Justizoffiziere können frühestens nach einer Verweildauer von vier Jahren in derselben Funktion oder im tieferen Grad befördert werden.
1.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen und kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen festlegen.
2.1 Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter können frühestens zwei Jahre nach ihrer Umteilung zur Militärjustiz sowie nach erfolgter Teilnahme an den Ausbildungskursen gemäss Anhang 2 zur ordentlichen Untersuchungsrichterin oder zum ordentlichen Untersuchungsrichter befördert werden.
2.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen und kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen festlegen.
3.1 Für Angehörige der Militärjustiz gemäss Artikel 2 Absatz 2 MStP, die im Stab der Oberauditorin oder des Oberauditors gemäss Anhang 3 Ziffer 7 eingeteilt sind, gelten dieselben Bedingungen wie für Justizoffizierinnen und Justizoffiziere gemäss Ziffer 1.
3.2 Soldaten und Gefreite der Truppe, die als übrige Angehörige der Militärjustiz gemäss Anhang 3 Ziffer 8 eingeteilt werden, können frühestens nach einer Verweildauer von vier Jahren in ihrer Funktion in den jeweils nächsthöheren Grad befördert werden, aber nicht höher als zum Obergefreiten.
3.3 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen.
3.4 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere sowie Offiziere der Truppe, die als übrige Angehörige der Militärjustiz gemäss Anhang 3 Ziffer 8 eingeteilt werden, behalten ihren bisherigen Grad; sie können nicht mehr befördert werden.
(Art. 4 Abs. 5 und 6)
1.1 Gerichtspräsidentinnen I und II und Gerichtspräsidenten I und II (Anhang 3 Ziffern 2 und 3), Auditorinnen und Auditoren sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden zu folgenden Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten:
1.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt den Zeitpunkt des Aufgebots für den Einführungskurs sowie die Dauer und den Inhalt der Kurse fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.
2.1 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter werden in jedem Funktionsjahr zu einem Weiterbildungskurs aufgeboten.
2.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt die Dauer und den Inhalt des Kurses fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.
3.1 Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter werden in der Regel in den ersten beiden Jahren nach der Umteilung zur Militärjustiz zu folgenden Ausbildungsmodulen aufgeboten:
3.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt den Zeitpunkt der Aufgebote sowie die Dauer und den Inhalt des Einführungskurses und des Praktikums fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.
4.1 Die Oberauditorin oder der Oberauditor kann weitere Aus- und Weiterbildungen für Angehörige der Militärjustiz vorsehen.
(Art. 9 und 26 Abs. 1)
(Art. 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2)
Die Strafbehörden sind subsidiär örtlich wie folgt zuständig:
Kanton Bern: Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville
Kanton Freiburg ohne Sensebezirk und Seebezirk
Kanton Waadt
Kanton Wallis ohne Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp
Kanton Neuenburg
Kanton Genf
Kanton Jura
Kanton Zürich
Kanton Bern ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville
Kanton Luzern
Kanton Uri
Kanton Schwyz
Kanton Obwalden
Kanton Nidwalden
Kanton Glarus
Kanton Zug
Kanton Freiburg: Sensebezirk und Seebezirk
Kanton Solothurn
Kanton Basel-Stadt
Kanton Basel-Landschaft
Kanton Schaffhausen
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Kanton Appenzell Innerrhoden
Kanton St. Gallen
Kanton Graubünden ohne Bezirk Moësa
Kanton Aargau
Kanton Thurgau
Kanton Wallis: Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp
Kanton Tessin
Kanton Graubünden: Bezirk Moësa
(Art. 17 Abs. 3 und 4)
Auditorenregion 1: höchstens 47 Auditorinnen und Auditoren
Auditorenregion 2: höchstens 60 Auditorinnen und Auditoren
Auditorenregion 3: höchstens 14 Auditorinnen und Auditoren
Untersuchungsrichterregion 1: höchstens 51 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter
Untersuchungsrichterregion 2: höchstens 66 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter
Untersuchungsrichterregion 3: höchstens 20 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter
(Art. 25)
…9
9 Die Änderung kann unter AS 2017 7503 konsultiert werden.