Art. 1
Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
512.21
vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG)
und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes
vom 4. Oktober 20022 (BZG),
verordnet:
(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)
Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)
1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.
2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)
1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:
3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)
1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.
4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.
5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 20066 über den Rotkreuzdienst.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 6 Abs. 2 MG)7
1 Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:
2 Zivilen Angestellten des Bundes, die aufgrund ihrer zivilen Funktion in eine bestimmte militärische Funktion zugeteilt oder zugewiesen werden, kann für die Dauer der Zuteilung oder der Zuweisung der für die Funktionsausübung notwendige Grad verliehen werden.9
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 6 Abs. 2, 42 MG)
Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 6a MG)
Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten:
(Art. 6a MG)
1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.
2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.
4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.
(Art. 6a MG)
1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.
2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
(Art. 150 Abs. 1 MG)
Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2bis MG)
1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:
2 Das Aufgebot erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem ein Stellungspflichtiger das 24. Altersjahr vollendet.12
3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:
4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:
5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und die Rückreise.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
14 SR 120.4
(Art. 9 und 41 Abs. 3 MG)
1 Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.
2 Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden.
3 Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen.
4 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).
(Art. 10 Abs. 1 MG)
Bei der Rekrutierung werden:
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG)
1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:
2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der Verordnung vom 24. November 200416 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Zivilschutzverordnung vom 11. November 202017.18
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66a BZG)
1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:
2 Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert.
3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
20 SR 120.4
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)
Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet:
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)
1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:
2 Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit.
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG)
1 Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.
2 Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung.
3 Die Militärdienstpflicht für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 MG aus der Armee entlassen werden, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach der Entlassung.21
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 13 und 54a Abs. 4 MG)
Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für:
(Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG)
1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
23 SR 120.4
(Art. 16 MG)
1 Wer seinen Dienst aus Gewissensgründen nicht mit einer Waffe leisten kann, reicht beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.
2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:
3 Wer ein Gesuch stellt, muss:
4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
(Art. 16 Abs. 2 MG)
1 Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.
2 Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren.
3 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.
4 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen.
5 Die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
(Art. 16 Abs. 1 MG)
Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen:
(Art. 18 MG)
1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.
2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon ist die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.
(Art. 18 Abs. 4, 19 MG)
1 Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen.
1bis Ein Gesuch um Dienstbefreiung hat keine aufschiebende Wirkung; einem ergangenen Aufgebot ist Folge zu leisten.24
2 Das Kdo Ausb:
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG)
Als Geistliche gelten Personen, die:
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)
1 Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199425 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes.
2 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:
25 SR 832.10
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d, f und i MG)
Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:
27 SR 832.102
(Art. 18 Abs. 1 Bst. h MG)
1 Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
29 SR 742.101
(Art. 18 Abs. 1 Bst. j MG)
1 Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Dezember 199530 über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträger.
2 Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des:
3 Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide.
30 SR 748.132.1
(Art. 21–23 MG; Art. 16 Abs. 2 BZG)
1 Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Straf-urteils sowie der Wiederzulassung.
2 Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen:
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.
2 Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee:
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie:
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
3 Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Bei in den Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken.
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verweigerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.
(Art. 24 MG)
1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:
2 Zuständig für die Funktionsänderung sind:
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG)
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 199431 und nach der Verordnung vom 5. Dezember 200332 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen.
31 SR 510.107.0
32 [AS 2003 5137, 2005 1413, 2006 4791, 2009 6503, 2010 5971 Ziff. I 12, 2014 4493, 2017 7405 Anhang 7 Ziff. II 5. AS 2018 4639]. Siehe heute: die V vom 21. Nov. 2018 (SR 514.10).
(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1bis MG)
1 Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1bis MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen.
2 Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen.
3 Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig.
(Art. 27 Abs. 2 MG)
1 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG.
2 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die ihren Arbeitsort für weniger als drei Monate in der Schweiz haben und davor mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten, unterstehen nicht der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG.
3 Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin.
(Art. 27 Abs. 2 MG)
1 Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.
2 Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungs- und Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts33 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
3 Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.
4 Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen.
5 Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen.
33 SR 220
(Art. 27 Abs. 2 MG)
1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.
2 Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.
3 Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:
4 Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Bewilligung für Auslandurlaub dahin.
34 SR 321.0
(Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG)
Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.
(Art. 42 MG)
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
2 ...43
3 Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst:
4 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst.
5 Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst:
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 10 Abs. 2, 43 Abs. 1 MG)
1 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
(Art. 43 Abs. 1 MG)
Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Wohnort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
(Art. 43 Abs. 1 MG)
1 Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende oder ein Wochenende mit vorangehendem oder nachfolgendem gesamtschweizerischem oder für eine grosse Anzahl Kantone geltenden Feiertag oder beidem unterbrochen, so werden diese Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Wird im ersten Ausbildungsdienst lediglich ein Tag Ausbildungsdienst geleistet, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1.
(Art. 43 Abs. 1 MG)
Beim persönlichen Urlaub werden nur der Abreise- und der Rückreisetag angerechnet.
(Art. 43 Abs. 1 MG)
1 Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet.
1 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in dem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, durch das Kdo Ausb folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:44
2 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden:
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 44 Abs. 1 MG )
1 Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Erreichen eines Unteroffiziersgrades, höheren Unteroffiziersgrades, Subalternoffiziersgrades oder Hauptmanngrades aufgeboten werden, wenn:45
2 Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden.
3 Hauptleute, Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden.
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 44 Abs. 1 MG )
1 Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein.
2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere:
3 Das Gesuch wird bewilligt, wenn:
4 Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten.
47 SR 512.38
(Art. 41 Abs. 3, 49 MG)
1 Die Rekrutenschule ist frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Rekrutierung anzutreten. Das Kdo Ausb kann diese Frist bei einem Bedarf der Armee ausnahmsweise verlängern.
2 Rekruten, die nach Artikel 12 Absatz 2 rekrutiert wurden, treten die Rekrutenschule so rasch als möglich an, spätestens aber 12 Monate nach der Rekrutierung. Haben sie die Rekrutenschule bis Ende des auf die Rekrutierung folgenden Jahres nicht erfolgreich absolviert, werden sie aus der Armee entlassen.
3 Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Rekrutenschule von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres.
4 Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt.
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).
(Art. 49 MG)
1 Die Grundausbildung ist grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie kann auf Gesuch der Angehörigen der Armee hin ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über das Gesuch.
2 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmigten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Grundausbildungsdienst als bestanden.
3 Angehörige der Armee, die den Grundausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer aufgeboten.
(Art. 41 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4 MG)
1 Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste:
2 Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten:
3 Angehörige der Armee, die in einem Kalenderjahr eine Ausbildung zu einem höheren Grad oder eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad von insgesamt mindestens 4 Wochen absolvieren, dürfen im gleichen Jahr nur mit ihrem Einverständnis zu Kadervorkursen und Wiederholungskursen aufgeboten werden.50
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 53 Abs. 2 MG)
1 Angehörige der Mannschaft können pro Jahr für höchstens 7 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für:
2 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können pro Jahr für höchstens 10 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für:
(Art. 54 MG)
Angehörige der Armee können im nachstehenden Umfang ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste aufgeboten werden:
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
53 SR 512.271
(Art. 55 Abs. 3 Bst. b MG)
1 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden:
2 Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 19 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden.54
3 Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbildungsdienst aufgeboten werden.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 41 Abs. 3 MG)
1 Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst:
2 Freiwillige Ausbildungsdienste sowie die einsatzbezogene Ausbildung für den Friedensförderungsdienst werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 54a MG)
1 Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.
2 Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht.
2bis Durchdienende werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 1 höchstens noch folgenden Anteil leisten müssten:
3 Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt:
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 Bst. a MG)
1 Die Dauer der Eignungsabklärungen, der Kaderausbildungsdienste für angehende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere sowie die maximale Dauer der Kaderausbildung sind in Anhang 2 festgelegt.
2 Die Kaderausbildungsdienste sind grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie können auf Gesuch der Angehörigen der Armee ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
3 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 75 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmigten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden.57
4 Angehörige der Armee, die einen Kaderausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer nach Absatz 2 aufgeboten.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 MG)
1 Anwärter und Anwärterinnen auf eine Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- oder Offiziersfunktion müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie:58
2 Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen. Militärärzte, Militärärztinnen, Apotheker, Apothekerinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Veterinärärzte und Veterinärärztinnen müssen diese Kaderausbildungsdienste bis spätestens drei Jahre nach Erreichen des eidgenössischen Berufsdiploms bestanden haben.59
3 Sofern nicht ein neuer Vorschlag für die Weiterausbildung erteilt wird, leisten sie die ihrem Grad entsprechenden Ausbildungsdienste.
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
1 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:
2 Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden.
3 In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:
4 Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten:
5 Nicht zulässig sind:
(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
1 Die Militärverwaltung reicht beim Kdo Ausb so früh wie möglich ein begründetes Gesuch ein.
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben.
(Art. 61 MG)
1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben.
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
3 Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden:
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
1 Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus den Ausbildungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn:61
2 Die Kommandanten und die Kommandantinnen der Rekrutierungszentren entlassen Stellungspflichtige vorzeitig aus der Rekrutierung, wenn ein Verfahren auf Nichtrekrutierung eröffnet wird.63
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)
1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion.
2 Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt.
3 Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig.
4 Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für:
(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG)
1 Für eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen.
2 Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
3 Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen.
64 SR 120.4
(Art. 15, 103 Abs. 1 MG)
1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, die Sozial-, die Handlungs- und die Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt.
2 Qualifiziert werden:
(Art. 15, 103 Abs. 1 MG)
1 Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn:
2 Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung.
(Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden.
2 Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:
3 Nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.
(Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist.
2 In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden.
3 Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4.
(Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Kann eine Funktion durch einen Angehörigen oder eine Angehörige der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmen der Kommandant oder die Kommandantin des entsprechenden Grossen Verbandes oder gleichgestellte Vorgesetzte eine geeignete Stellvertretung für die Dauer von längstens zwei Jahren.
2 Mit der Stellvertretung werden sämtliche Rechte und Pflichten der vertretenen Person übernommen.
3 Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf endgültige Übertragung der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Weiterausbildung oder zur Beförderung zu einer solchen Funktion.
(Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen.
2 Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von drei Jahren abschliessen, werden durch das Kdo Ausb wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 103 Abs. 1 MG)
1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.
2 Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
(Art. 104 Abs. 3 MG)
1 Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fachkenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend qualifizierten Offizier besetzt werden kann.
2 Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn:
3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von 19 Tagen Ausbildungsdienst zu bestehen.
4 Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachoffizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können.
5 Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses entscheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor.
66 SR 120.4
(Art. 104a MG)
1 Die Funktionen für Spezialisten oder Spezialistinnen werden in Anhang 5 bezeichnet und umschrieben.
2 Das Kdo Ausb nimmt die notwendigen Ernennungen vor.
(Art. 104 Abs. 4, 104a MG)
1 Die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin kann durch das Kdo Ausb aufgehoben werden:
2 Die Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin wird durch das Kdo Ausb aufgehoben, wenn:
3 Mit der Aufhebung der Ernennung endet die Dauer der Militärdienstpflicht; vorbehalten bleibt eine längere Dauer der Militärdienstpflicht im ursprünglich erworbenen Grad nach Artikel 13 Absatz 1 MG oder nach Artikel 19 dieser Verordnung.
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten:
2 Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(Art. 132 Bst. e, 144 Abs. 1 MG)
1 Die Gruppe Verteidigung erlässt das öffentliche militärische Aufgebot bis spätestens Ende September jeden Jahres durch Publikation im Internet67. Es muss zudem in allen politischen Gemeinden angeschlagen werden.
2 Das öffentliche militärische Aufgebot enthält die Ausbildungsdienste des Folgejahres. Ausgenommen sind Ausbildungsdienste, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht publiziert werden dürfen.
3 Das publizierte öffentliche militärische Aufgebot kann aufgrund zwingender militärischer Bedürfnisse angepasst werden. Die von der Anpassung betroffenen Personen werden umgehend postalisch oder elektronisch informiert.
4 Das VBS kann insbesondere für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher oder später einberufen oder später entlassen, als dies im öffentlichen militärischen Aufgebot publiziert ist.
67 www.vtg.admin.ch > Mein Militärdienst > Aufgebotsdaten
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Angehörigen der Armee, deren Ausbildungsdienst nicht im öffentlichen militärischen Aufgebot oder nicht mit Datum aufgeführt ist, wird umgehend nach Festlegung des Datums des Ausbildungsdienstes durch die zuständige Stelle ein persönliches Aufgebot postalisch oder elektronisch zugestellt.
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Allen Angehörigen der Armee wird spätestens 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.68
2 Erfolgt nach der Zustellung der Dienstanzeige eine Anpassung des öffentlichen oder des persönlichen Aufgebots, so gilt die Information über die Anpassung als Dienstanzeige.
68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Der persönliche Marschbefehl enthält die Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken in den entsprechenden Ausbildungsdienst.
2 Er wird spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes postalisch oder elektronisch zugestellt.
3 Aufgebotene Personen, die zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten oder der Kommandantin ihrer Einteilungsformation oder der Stelle, die den Ausbildungsdienst mittels Dienstanzeige angekündigt hat.
4 Zuständig für den Erlass von persönlichen Marschbefehlen sind:
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Für das Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gelten folgende Beschränkungen der Aufgebote:
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Die kontrollführende Stelle kann die Verschiebung eines Ausbildungsdienstes anordnen:
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschiebung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbildungsdienstes stellen.
2 Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher oder elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
4 Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.
5 Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflichtig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
(Art. 144 Abs. 1 MG)
1 Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Verschiebungsgesuche sind in Anhang 6 geregelt.
2 Gesuche werden bewilligt, wenn:
3 Gesuche, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht werden, dürfen nur bei Vorliegen eines seither eingetretenen persönlichen Grundes bewilligt werden.
(Art. 51 Abs. 1, 144 Abs. 1 MG)
1 Angehörige der Armee, denen in einem Jahr die Verschiebung des Wiederholungs-kurses bewilligt wurde, können in einem der Folgejahre bei der kontrollführenden Stelle ein Gesuch um Leistung eines zusätzlichen Wiederholungskurses stellen.
2 Das Gesuch wird genehmigt, wenn ein militärischer Bedarf besteht und die Obergrenzen nach Artikel 62 Absatz 1 nicht überschritten werden.
(Art. 144 Abs. 1 MG)
Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen über das Verfahren und sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
(Art. 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG)
1 Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt.
2 Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe:
3 Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Militärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
4 Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.
1 Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.
2 Davon ausgenommen sind:
69 SR 321.0
70 SR 172.220.1
(Art. 121 Abs. 1 MG)
1 Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militärdienstpflichtigen Person.
2 Hat die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
(Art. 4, 11 Abs. 2 und 2bis MG)
1 Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zuständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung.
2 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflichtigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstaltung zu. Aufgebot und Einladung enthalten:
3 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes fest:
4 Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientierungsveranstaltung.
(Art. 11 Abs. 3, 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb führt die Rekrutierung durch. Ihm obliegen alle Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.
2 Die Rekrutierung wird in den folgenden regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt:
Standort | Sprache | Einzugsgebiet (nach Muttersprache) |
Monteceneri TI | Italienisch | alle italienischsprachigen Personen |
Lausanne VD (bis 31. Dezember 2018) Payerne VD (ab 1. Januar 2019) | Französisch | alle französischsprachigen Personen |
Rüti ZH | Deutsch | deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen, Thurgau |
Sumiswald BE | Deutsch | deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura |
Windisch AG (bis 30. April 2018) Aarau AG (ab 1. Mai 2018) | Deutsch | deutschsprachige Personen der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Tessin |
Mels SG | Deutsch | deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden |
3 Zur besseren Auslastung der Rekrutierungszentren kann das Kdo Ausb ausnahmsweise vorübergehend Abweichungen von den vorgenannten Einzugsgebieten anordnen.
(Art. 16 Abs. 2 MG)
1 Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus:
2 Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz.
(Art. 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen der Armee.
2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kdo Ausb die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen des Zivilschutzes.
(Art. 10 Abs. 1, 120 Abs. 1 MG)
1 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen fest:
2 Es beantragt den zuständigen Stellen, für welche Rekrutierungsfunktionen der Armee eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist.
(Art. 121 MG)
1 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für:
2 Die Truppenkörper und die Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Im Rahmen dieser besonderen Aufgaben haben die Kantone die folgenden Pflichten und Rechte:
Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist:
Die Kommandanten und Kommandantinnen kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen von der kontrollführenden Stelle zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie der kontrollführenden Stelle zur Bereinigung.
Das Kdo Ausb ist zuständig für:
(Art. 41 Abs. 3, 47 Abs. 5, 48a, 55 Abs. 4 MG; Art. 48a Abs. 1 RVOG)
1 Das VBS regelt:
2 Es kann anordnen:
3 Die Gruppe Verteidigung kann, im Einvernehmen mit dem VBS, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender Rahmenabkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit nach Artikel 48a MG abschliessen.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
1 Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die nach bisherigem Recht bewilligt wurden, bleiben in Kraft. Für Subalternoffiziere und Hauptleute gelten sie jedoch längstens bis am 31. Dezember 2022.
2 Nach dem 1. Januar 2018 können auf Gesuch des oder der Angehörigen der Armee und des zuständigen Kommandos Subalternoffiziere und Hauptleute sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die in eine für Subalternoffiziere oder Hauptleute vorgesehene Offiziersfunktion eingeteilt sind, bis längstens am 31. Dezember 2022 zur Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 vorliegen.
(Art. 42 MG)71
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:72
2 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem 1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für:
3 Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert oder in ihre aktuelle Funktion eingeteilt wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.76
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 60 MG)
Angehörigen der Armee, die vor dem 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt hatten und aus Bestandesgründen nicht in der aktiven Armee eingeteilt waren, werden pro Kalenderjahr dieser Nichteinteilung 19 Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, abzüglich im entsprechenden Jahr effektiv geleisteter oder aus persönlichen Gründen verschobener Tage Ausbildungsdienst.
77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
1 Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022.
2 Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
3 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.
1 Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage.
2 Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst:
3 Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Artikel 63 Absatz 2bis leisten müssten.78
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
1 Der längere allgemeine Urlaub während der Unteroffiziersschule in der ersten Kalenderwoche 2018 wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Durchdienende.
2 Die Anwärter und Anwärterinnen rücken am 8. Januar 2018 in die letzte Woche der Unteroffiziersschule ein.
1 Grund- und Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde.
2 Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funktionsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten.
3 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember 2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die Grund- und Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten.
Betriebssoldaten und -soldatinnen, die vor dem 1. Januar 2018 in einem Betriebs-detachement eingeteilt waren und ab dem 1. Januar 2018 neu in einem Einsatzunterstützungsdetachement oder in einem Betriebsdetachement eingeteilt sind, leisten bis zum 31. Dezember 2022 jährlich Wiederholungskurse von mindestens zwei Wochen bis zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht.
1 Adjutantunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin in Weiterausbildung zum Hauptmann eingeteilt waren, können noch bis zum 31. Dezember 2022 die Kaderausbildung nach Anhang 2 Ziffer 5.0 zum Hauptmann in der Funktion als Einheitskommandant oder Einheitskommandantin beziehungsweise als Führungsgehilfe oder Führungsgehilfin absolvieren.
2 Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen im Grad Adjutantunteroffizier können, sofern sie in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin mindestens drei Jahre als Berufsunteroffizier E1 oder Berufsunteroffizierin E1 eingesetzt waren, nach bestandener Selektion 2 Berufsoffizier oder Berufsoffizierin den Führungslehrgang Einheit und den Technischen Lehrgang I leisten, falls sie diese noch nicht absolviert haben. Sie können nach dem Praktischen Dienst zum Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant oder Einheitskommandantin befördert werden und haben einen Grundausbildungslehrgang an der Militärakademie zu besuchen. Über Anträge entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee.
Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgesehen ist.
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG)
1 Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018.
2 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig.
3 Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
79 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 46)
Grundausbildungsdienste | Fortbildungsdienste der Truppe | ||
Grundausbildung | Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere (Kaderausbildungsdienste) | Ausbildungsdienste der Formationen | Besondere Dienste für Kader |
| Kaderausbildung
| Wiederholungskurse
|
|
Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
| |||
Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule
| |||
Dienst ausserhalb der Formation
| |||
Weitere Ausbildungsdienste für höheren Grad, neue Funktion oder Umschulung
| Legende:
| ||
Durchdienende
|
80 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 3 sowie 115 Abs. 1)
Grundausbildungs- und Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Grundausbildung | Kaderausbildungsdienste | |||||
Rekrutierung | Eignungsabklärung | Rekrutenschule | Unteroffiziersschule | Küchenchefunteroffiziersschule | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | |||||
1.0 | Rekr | Sdt | Alle Funktionen, sofern keine Ausnahme | 3 | 124/159 | Folgende Funktionen leisten eine Rekrutenschule von 159 Tagen am Ausbildungszentrum Spezialkräfte: Spezialkräfte Sicherungssoldat, Spezialkräfte Führungsstaffel Soldat, Spezialkräfte Nachschub Soldat; und am Ausbildungszentrum Spezialkräfte die Logistikfunktionen Büroordonnanz, Truppenbuchhalter/in, Truppenkoch/-köchin, Truppenkoch/-köchin Durchdiener, Betriebssoldat | ||||
Gebirgsspezialist/in | 3 | 2 | 124 | |||||||
Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in | 3 | 2 | 159 | |||||||
Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in Spitalssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in | 3 | 82/124 | Anwärter/innen leisten eine Grundausbildung von 82 Tagen. Bestehen sie die Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, werden sie für den Rest der Dauer der Grundausbildung von 124 Tagen aufgeboten. | |||||||
Soldat Veterinärarzt/ärztin Anwärter/in | 82/124 | |||||||||
1.1 | Sdt | Gfr | Alle Funktionen | Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | ||||||
2.0 | Sdt Gfr | Wm | Gruppenführer/in Gruppenführer/in Gebirgsspezialist/in | 27 | 12–131* | |||||
Gruppenführer/in Grenadier/in Gruppenführer/in Fallschirmaufklärer/in | 40 | 47–124* | ||||||||
Küchenchef/in | 40 | 33–131* | ||||||||
2.1 | Wm | Obwm | Zugführer/in Stellvertreter/in | Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | ||||||
2.2 | Wm | Obwm | Leiter/in Tambour | Leisten einen Technischen Lehrgang Tambour Uof von 12 Tagen. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | |||||||
Technischer Lehrgang | Höherer Unteroffizierslehrgang | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Technischer Lehrgang Logistik | Führungslehrgang Truppenkörper | Praktischer Dienst in Ausbildungsdiensten der Formationen | Technischer Lehrgang B | Führungslehrgang Grosser Verband | ||||
3.0 | Wm Obwm | Fw | 5–26* | 0–131* | |||||||
3.1 | Wm Obwm Fw | Four | Fourier/in | 40 | 0–131* | ||||||
3.2 | Hptfw | Einheitsfeldweibel | |||||||||
3.3 | Fw Four Hptfw | Adj Uof | 26 | 26 | |||||||
3.4 | Fw Four Hptfw Adj Uof | Stabsadj | 33 | 12 | |||||||
3.5 | Stabsadj | Hptadj | 0–21* | 12–38* | |||||||
3.6 | Hptadj | Chefadj | Nach Erreichen des Grades Hauptadjutant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | |||||||||||
Offiziersschule | Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen | Kaderkurs Medizin | Kaderkurs Veterinär | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule oder in den Regionen bzw. Bereichen der Sanität | Führungslehrgang Einheit | Technischer Lehrgang | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Führungslehrgang Truppenkörper | Technischer Lehrgang | Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen | Führungslehrgang Grosser Verband | ||||
4.0 | Uof Höh Uof | Lt | Zugführer/in | 103 | 131 | ||||||||||
Zugführer/in Grenadier/in Zugführer/in Fallschirmaufklärer/in | 75 | 26–73** | 124 | ||||||||||||
Quartiermeister/in | 103 | 131 | |||||||||||||
Sdt | Militärarzt/-ärztin Apotheker/in | 54 | 82 | ||||||||||||
Zahnarzt/-ärztin | 54 | 164 | |||||||||||||
Veterinärarzt/-ärztin | 54 | 96 | 96 | ||||||||||||
4.1 | Lt | Oblt | Alle Funktionen | Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | |||||||||||
Quartiermeister/in | 12 | 12 | |||||||||||||
5.0 | Lt Oblt | Hptm | Einheitskommandant/in | 26 | 5–26* | 132 | |||||||||
Bordoperateur/in Pilot/in | 26 | 12 | |||||||||||||
Drohnenpilot/in Drohnenoperateur/in | 26 | 19 | 12 | ||||||||||||
Führungsgehilfe/ | 12–31* | 0–19* | 12–16* | ||||||||||||
Führungsgehilfe/ | 0–21 | 19–38* | |||||||||||||
Bataillonsarzt/-ärztin Abteilungsarzt/-ärztin Chef/in Medizin | 12–33* | 5 | 12 | ||||||||||||
Apotheker/in Veterinärarzt/-ärztin | 12 | 12 | |||||||||||||
Chef/in Dienste Militärmusik | 12 | 12 | 26 | ||||||||||||
5.1 | Oblt | Hptm | Quartiermeister/in | Nach Erreichen des Grades Oberleutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Bemerkung | ||||||
Führungslehrgang Truppenkörper | Technischer Lehrgang | Praktischer Dienst in Ausbildungsdienst der Formationen | Technischer Lehrgang II | Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen | Technischer Lehrgang B | Führungslehrgang Grosser Verband | |||||
5.2 | Hptm | Hptm/ Maj | Bei gleichbleibender Funktion, mit Übernahme einer neuen Einheit als Kommandant/in | 0–26* | nach dem 3. Funktionsjahr als Hptm, mit Einverständnis des/der Betroffenen und des Arbeitgebers | ||||||
5.3 | Bei gleichbleibender Funktion in einer Stabs- oder Logistikkompanie (ohne die Logistikbataillone), einer Feuerleit- oder Logistikbatterie (ohne die Logistikbataillone) | ||||||||||
5.4 | Bei gleichbleibender Funktion als Führungsgehilfe in Stäben der Truppenkörper | 12–31* | 0–19* | 12–16* | |||||||
5.5 | Bei gleichbleibender Funktion als Führungsgehilfe in Stäben der Grossen Verbände | 0–21* | 19–38* | ||||||||
5.6 | Bei gleichbleibender Funktion als Führungsgehilfe in besonderen Stäben | 12–31* | 0–19* | 12–16* | |||||||
6.0 | Hptm | Maj | Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper (Kommandant/in Stellvertreter/in, Chef/in Einsatz S3) | 33 | 12–19* | 16 | ab Funktion Einheitskommandant/in | ||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper | 12–31* | 0–19* | 12–16* | ab Funktion Zugführer/in | |||||||
12–31* | 0–19* | 12–16* | 0–19* | ab Funktion Einheitskommandant/in | |||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband Quartiermeister/in | 0–21* | 19–38* | |||||||||
Staffelkommandant/in | 33 | 26 | ab Funktion Pilot/in | ||||||||
Chef/in Medizin Detachementschef/in Lebensmittelinspektorat Chef/in Veterinär/in Armeetiere | Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | ||||||||||
Chef/in Veterinärdienst | 12 | 5 | 19 | ||||||||
6.1 | Maj | Oberstlt | Truppenkörperkommandant/in | 5–19* | 16 | ||||||
Geschwaderkommandant/in | 12 | ||||||||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 0–21* | 0–38* | |||||||||
Arzt/Ärztin Grosser Verband Chef/in Pharmazie | 5 | 31 | |||||||||
Chef/in Veterinärdienst Truppenkörper | Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Kaderausbildungsdienste | Zusätzliche Kaderausbildungsdienste | |||
Eignungsprüfung und Einführungskurs | Generalstabslehrgang I und II | Generalstabslehrgang III/1 und III/2 | Generalstabslehrgang IV und V | |||||
6.2 | Oberstlt | Oberst | Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband Divisionsarzt/-ärztin Chef/in Sanitätsdienst Chef/in Pharmazie Chef/in Lebensmittelinspektorat Chef/in Veterinärdienst Grosser Verband | Nach Erreichen des Grades Oberstleutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten. | ||||
7.0 | Hptm / Maj | Maj i Gst | 5 | 52 | ||||
7.1 | Maj i Gst | Oberstlt i Gst | 24 | |||||
7.2 | Oberstlt i Gst/Oberst i Gst | Oberstlt i Gst/Oberst i Gst | 19–38* |
|
|
|
81 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1)
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Funktion | Vorschlagserteilung1 | Beförderung | Bemerkungen | ||||||
Gelegenheit | Mindestanzahl geleistete Wiederholungskurse oder Dienstjahre im zuletzt erworbenen Grad | Bis vollendetes Altersjahr | Mindestalter | Zeitpunkt | durch | |||||||
Wiederholungskurs (WK) | Grundausbildungs-dienst | Kaderausbildungsdienst | ||||||||||
1.0 | Rekr | Sdt | alle Funktionen | 18 | Rekrutenschule | Einh Kdt GAD | Alter für Beförderung: | |||||
1.1 | Sdt | Gfr | alle Funktionen | X | 1 WK | Kein | Kein | WK* | Einh Kdt | Beförderung frühestens:
| ||
2.0 | Sdt Gfr | Wm | Gruppenführer/in | X | X | 28 | Kein | Unteroffizierschule* | Kdt KAD | |||
2.1 | Wm | Obwm | Zugführer/in Stellvertreter/in | X | 2 WK | 29 | Kein | WK* | Einh Kdt | Beförderung frühestens:
| ||
3.0 | Wm Obwm | Fw | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | 31 | Kein | Technischer Lehrgang* | Kdt KAD | |||
3.1 | Wm Obwm Fw | Four | Fourier/in | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | 30 | Kein | Höherer Unteroffiziers-lehrgang* | |||
3.2 | Hptfw | Einheitsfeldweibel/in | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | 30 | Kein | |||||
3.3 | Fw Four Hptfw | Adj Uof | X | 1 WK | 30 | Kein | Technischer Lehrgang* | |||||
3.4 | Fw Four Hptfw Adj Uof | Stabsadj | X | 2 WK | 36 | 25 | Praktischer Dienst im ADF** | CdA | ||||
3.5 | Stabsadj | Hptadj | X | 4 WK | 44 | 32 | Führungslehrgang Grosser Verband** | |||||
3.6 | Hptadj | Chefadj | X | 4 Dienstjahre | 50 | 38 | ** | |||||
4.0 | Uof und höh Uof | Lt | Zugführer/in | X | X | 2 WK bei Vorschlags-erteilung aus WK | 33 | Kein | Offiziersschule oder Spezialkurs Grenadier und Fallschirmaufklärer* | |||
4.1 | Lt | Oblt | Zugführer/in | X | 2 WK | 34 | Kein | WK** oder im ADF DD (keine Quartalsbeförderung) | Chef/in VBS | Beförderung frühestens:
Beförderung
| ||
Quartiermeister/in | X | Kein | Nach Praktischem Dienst im ADF (keine Quartalsbeförderung) | |||||||||
5.0 | Lt Oblt | Hptm | Bataillons- und Abteilungsarzt/ärztin | X | 1 WK | 36 | Kein | WK** | Chef/in VBS | |||
Einheitskommandant/in | X | 2 WK, d. h. frühestens Ende 3. WK mit zeit-gleichem Antrag auf Beförderung zum Oblt. | 36 | Kein | Praktischer Dienst in Rekrutenschule** | |||||||
Führungsgehilfe/ Truppenkörper oder Grosser Verband | X | 36 | Kein | Praktischer Dienst im ADF** | ||||||||
5.1 | Oblt | Hptm | Quartiermeister/in | X | 3 WK | 36 | Kein | WK** | ||||
6.0 | Hptm | Maj | Quartiermeister/in | X | 32 | Führungslehrgang Grosser Verband** | Chef/in VBS | Voraussetzung: mindestens acht Jahre als Offizier | ||||
Führungsgehilfe/ Truppenkörper | X | 3 WK | 32 | ** | ||||||||
X | 3 WK | Kein | Praktischer Dienst im ADF** | ab Funktion Einheitskommandant/in | ||||||||
Führungsgehilfe/ | X | 32 | Führungslehrgang Grosser Verband** | Voraussetzung: mindestens drei Jahre als Einheitskommandant/in oder Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper und mindestens acht Jahre als Offizier | ||||||||
6.1 | Maj | Oberstlt | Kommandant/in | X | ab Funktion Einheitskommandant/in: mindestens 2 WK als Truppenkörper Kommandant/in Stellvertreter/in oder S3, Generalstabsoffiziere/ | 38 | ** | |||||
Führungsgehilfe/ | X | 38 | ** | |||||||||
6.2 | Oberstlt | Oberst | Führungsgehilfe/ | X | Funktion Kommandant/in Grosser Verband Stellvertreter/in nur als ehemalige/r Truppenkörper Kommandant/in möglich | 42 | ** | Chef/in VBS |
Kaderausbildungslaufbahn | Aktueller Grad | Angehender Grad | Vorschlagserteilung1 | Beförderung | Bemerkungen | ||||||
Gelegenheit | Mindestanzahl geleistete Wiederholungskurse oder Dienstjahre im zuletzt erworbenen Grad | Bis vollendetes Altersjahr | Mindestalter | Zeitpunkt | durch | ||||||
Wiederholungskurs (WK) | Grundausbildungs-dienst | Kaderausbildungs-dienst | |||||||||
7.0 | Hptm / Maj | Maj i Gst | X | 30 | Generalstabslehrgang II* | Chef/in VBS | Mindestens drei Jahre als Einheitskommandant/in und acht Jahre als Offizier | ||||
7.1 | Maj i Gst | Oberstlt i Gst | X | 37 | Generalstabslehrgang III/2** | ||||||
7.2 | Oberstlt i Gst | Oberst i Gst | X | 42 | Generalstabslehrgang IV** und V** | ||||||
Höhere Stabsoffiziere (Brigadier, Divisionär, Korpskommandant) | Genehmigung durch Chef/Chefin VBS | Ernennung durch Bundesrat |
Legende:
|
|
|
82 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
(Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3)
Angehender Grad | Funktion | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn | zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||||
Selektion 1 (Eignungsabklärung) | Selektion 2 (Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang) | Grundausbildungslehrgang Militärakademie | Selektion 3 | WAL 1 BO | Mindestens vollendetes Altersjahr | Bemerkungen | ||||
Oblt | E1 | 4.1 | 1–2 | 2 | X | |||||
Hptm | 5.0 | 1–2 | 2 | X | ||||||
Maj | 6.0 | 1–2 | 2 | X | ||||||
Maj i Gst | 7.0 | 1–2 | 2 | X | ||||||
Hptm | E2 | 5.0 | Muss mindestens vier Jahre (Absolventen/Absolventinnen Diplomlehrgang und Bachelorlehrgang) bzw. fünf Jahre (Absolventen/Absolventinnen Militärschule) erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein. | |||||||
Maj | 6.0 | |||||||||
Maj i Gst | 7.0 | |||||||||
Oberstlt | Kommandant/in Truppenkörper | E3 | 6.1 | X | X | 38 | ||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 40 | |||||||||
Oberstlt i Gst | Kommandant/in Truppenkörper | 7.1 | X | X | 37 | |||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 38 |
Angehender Grad | Funktion | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn | zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||
WAL 2 BO | Selektion 4 | WAL 3 BO | Mindestens vollendetes Altersjahr | Bemerkungen | ||||
Oberstlt | Kommandant/in Truppenkörper | E3+ | 6.1 | X | 38 | |||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 40 | |||||||
Oberstlt i Gst | Kommandant/in Truppenkörper | 7.1 | X | 37 | ||||
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband | 38 | |||||||
Oberst | E3+ | 6.2 | X | 42 | Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee. | |||
Oberst i Gst | 7.2 | X | ||||||
Oberst | E4 | 6.2 | X | 42 | ||||
Oberst i Gst | 7.2 | X | ||||||
Oberst | E5 | 6.2 | X | 47 | ||||
Oberst i Gst | 7.2 | X | ||||||
Brigadier | – | X | X | WAL 3 BO kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden. | ||||
Divisionär | ||||||||
Korpskommandant | ||||||||
Legende:
|
Angehender Grad | in Einsatzgruppe (E) | Kaderausbildungsdienste und berufliche Ausbildungslehrgänge | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||||||||
Kaderausbildungsdienste nach Kaderausbildungslaufbahn | Selektion 1 (Eignungsabklärung) | Selektion 2 (Zulassungsprüfung zum GAL BUSA) | GAL BUSA | Selektion 3 | WAL 1 BU | Selektion 4 | WAL 2 BU | WAL 3 BU | Mindestens vollendetes Altersjahr | Bemerkungen | ||
Adj Uof | E1 | 1–2 | 2 | X | Angehende Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen werden nach dem erfolgreichen Abschliessen des Grundausbildungslehrgangs zum Adjutantunteroffizier befördert. Unabhängig vom Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee kann eine Beförderung nach Anhang 2 zum Adjutantunteroffizier oder zum Stabsadjutant erfolgen. | |||||||
Stabsadj | 3.4* | 1–2 | 2 | X | 28 | |||||||
Adj Uof | E2 | 26 | Muss mindestens drei Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein. | |||||||||
Stabsadj | 3.4* | 28 | ||||||||||
Adj Uof | E2+ | 31 | Muss mindestens fünf Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E2 gewesen sein. | |||||||||
Stabsadj | 3.4* | 33 | ||||||||||
Stabsadj | E3 | X | X | 35 | ||||||||
Hptadj | 3.5* | X | X | 35 | ||||||||
Hptadj | E4 | X | X | 42 | ||||||||
Chefadj | 3.6* | X | X | 42 | ||||||||
Chefadj | E5 | X | 48 | Der WAL 3 BU kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden. |
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||||||
Grundkurs AAD | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Führungslehrgang Einheit | Ausbildung zum Fachexperten/zur Fachexpertin AAD | Ausbildung zum Zug-führer/zur Zugführerin oder Leiter/zur Leiterin Fachbereich AAD | Offizierslehrgang AAD | Fachdienstkurs für den angehenden Grad | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
2.0 | Wm | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | |||||||
3.0 | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens drei Jahre als Angehöriger des AAD | ||||||
3.2 | Hptfw | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen | |||||||
3.2 | Adj Uof | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im AAD | ||||||
3.3 | Stabsadj | 26 | X | anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (12 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im AAD | |||||
4.0 | Lt | X | anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im AAD | ||||||
4.1 | Oblt | Mindestens zwei Jahre im Grade eines Leutnants | ||||||||
5.0 | Hptm | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131) |
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||||
Grundkurs MP Spez Det | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Kurs 2 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts | Offizierslehrgang MP | Kurs 3 für Interventionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts | Kadervorkurs und Praktischer Dienst im Einsatzbereich | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
3.0 | Fw | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage) | ||||||
3.2 | Hptfw | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen | ||||||
3.3 | Adj Uof | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im MP Spez Det | |||||
4.0 | Lt | X | anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im MP Spez Det | |||||
4.1 | Oblt | Mindestens zwei Jahre im Grad eines Leutnants | |||||||
5.0 | Hptm | X | X | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) |
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||||
Grundkurs Kommando Militärpolizei | Führungslehrgang | Fachdienstkurs für | Offizierslehrgang Militärpolizei | Kadervorkurs und | Bemerkungen | Bemerkungen | |||
2.0 | Wm | X | anstelle Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | ||||||
2.1 | Obwm | Mindestens zwei Jahre als Wm | |||||||
3.0 | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Obwm | |||||
3.1 | Fw | X | anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) | ||||||
3.2 | Hptfw | X | |||||||
3.3 | Adj Uof | X | X | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in | Mindestens zwei Jahre als Hptfw | ||||
3.4 | Stabsadj | X | Anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (12 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Adj Uof | |||||
4.0 | Lt | X | Anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | ||||||
4.1 | Oblt | Mindestens zwei Jahre als Lt | |||||||
5.01 | Hptm | X | 33 | Anstelle Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | Mindestens zwei Jahre als Oblt | ||||
6.0 | Maj | X | Anstelle praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe | ||||||
6.1 | Oberstlt | X | X | Anstelle praktischer Dienst im Ausbildungsdienst der Truppe |
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad / Funktion | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | ||||||
Ausgangsgrad | Berufliches Assessment KAMIR (3) | Grundausbildung KAMIBES «Profi"» (329) | Lehrgang IEDD, BEMS 552 (84) | Lehrgang Fachkunde, BEMS 555 (189) | Bemerkungen | Bemerkungen | |||
2.0 | Wm / Betriebsspezialist/in | Sdt / Wm | Absolvierte Grundausbildung zum Gruppenführer/zur Gruppenführerin gemäss Anhang 2 VMDP. | ||||||
3.0 | Fw / Leiter/in Logistik | Wm / | X | X | Anstelle des Technischen Lehrgangs (12-26) und des Praktischen Dienstes (0-131) als Fw absolviert der/die Angehörige der Armee die berufliche Grundausbildung KAMIBES (329). | Beförderung zum Fw ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |||
3.2 | Hptfw / Adj Uof in der Funktion KAMIBES Spezialist/in, Mitarbeiter/in Ausbildung und Leiter/in Logistik | Wm / | X | X | Anstelle des Praktischen Dienstes (131) als Einhheits-Fw absolviert der/die Angehörige der Armee die berufliche Grundausbildung KAMIBES (329). | Beförderung zum Hptfw/Adj Uof ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |||
3.3 | Adj Uof | Hptfw / Adj Uof | X | X | X | X | Anstelle des Technischen Lehrgangs (26) und des Praktischen Dienstes (26) absolviert der/die Angehörige der Armee den Lehrgang IEDD, BEMS 552 (84 Tage) sowie den Lehrgang Fachkunde, BEMS 555 (189). | Für die Beförderung zum Adj Uof (KAMIBES Experte/Expertin) mindestens vier Jahre im Grad eines Hptfw. Beförderung zum Adj Uof ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |
4.0 | Subalternoffizier/in mit Funktion Chef/in KAMIBES Detachementschef/in ad interim und Sachbearbeiter/in Weiterentwicklung Technik ad interim | Wm / | X | X | X | X | Kein Praktischer Dienst als Zugführer/in. Der/die Angehörige der Armee absolviert das berufliche Assessment KAMIR (3), die Grundausbildung KAMIBES «Profi» (329), den Lehrgang IEDD, BEMS 552 (84) sowie den Lehrgang Fachkunde, BEMS 555 (189). Einstieg ad interim als Subalternoffizier/in aus allen Truppengattungen. Nach Absolvierung der beruflichen Ausbildungen erfolgt die Funktionsübernahme ohne ad interim. | Absolvierung der Offiziersschule ohne Alterslimite möglich. Vorschlag erfolgt beruflich. Beförderung Lt zu Oblt frühestens nach 3 Funktionsjahren. | |
5.0 | Hptm | Subalternoffizier/in | X | X | X | X | Ausbildung zum Einheitskommandanten/zur Einheitskommandantin: Führungslehrgang Einheit (26), Praktischer Dienst (131). | Die Weiterausbildung und die Beförderung zum Hptm ist ohne obere Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | |
6.0 | Maj | Hptm | X | X | X | Führungslehrgang Truppenkörper 1. und 2. Teil (33). | Beförderung zum Maj nach mindestens 2 Funktionsjahren Chef/in KAMIBES Detachement oder Sachbearbeiter/in Weiterentwicklung Technik. Mindestalter zur Beförderung zum Maj = 32. Altersjahr. Beförderung zum Maj ist ohne Alterslimite möglich. Vorschlag zur Weiterausbildung erfolgt beruflich. | ||
6.1 | Oberstlt | Maj | X | X | X | Führungslehrgang Truppenkörper 1. und 2. Teil (33) | Beförderung zum Oberstlt nach mindestens 2 Funktionsjahren EOD Offizier/in oder Chef/in Ausbildung. Beförderung zum Oberstlt ist ohne Alterslimite möglich. Vorschlag erfolgt beruflich. |
Kaderausbildungslaufbahn | Angehender Grad | Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 | Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 | |||
Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen | Technischer Lehrgang A Nachrichtenoffizier/-in oder Technischer Lehrgang Militärische Sicherheit | Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule | Bemerkungen | Bemerkungen | ||
4.0 | Lt | 33 | anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) | |||
5.0 | Hptm | 12–16 | 33 | anstelle Technischer Lehrgang (5–26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) |
Legende:
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83 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Okt. 2019 (AS 2019 3233). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).
(Art. 81 Abs. 1)
Folgende Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie:
1. in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Swisscom im technischen Betrieb (Planung/Entwicklung, Steuerung, Unterhalt, Einsatz und Schutz) in folgenden Bereichen tätig sind:
1.1 System «Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit Radio (IBBK)»,
1.2 Kabelanlagen, namentlich Glasfaserkabelanlagen,
1.3 AF-Netz oder dessen Folgesysteme,
1.4 Höhenstandorte,
1.5 Weitere zukünftige Folgesysteme, mit den gleichen Zwecken;
2. in ihrer zivilen Tätigkeit bei der Luftwaffe oder bei der Logistikbasis der Armee eine Funktion innehaben, die unabhängig von der Lage einsatzrelevante Aufgaben erfüllt;
3. die Voraussetzungen für eine Einteilung als Pilot/in, Werkpilot/in, Bordoperateur/in, Drohnenoperateur/in, Drohneneinsatzoffizier/in, Fallschirmaufklärer/in oder Armeeaufklärer/in erfüllen;
4. über besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:
4.1 Flugzeuginstandhaltung und -instandsetzung,
4.2 Integrale Flugsicherheit inklusive Einsatzplanung und -führung,
4.3 Luftraumüberwachung und -bewirtschaftung sowie Einsatzplanung und Einsatzleitung von Luftmitteln,
4.4 Flugmeteorologie,
4.5 Flugmedizin und Flugpsychologie,
4.6 Genietechnische Instandstellung von Luftwaffeninfrastruktur nach gegnerischer Einwirkung,
4.7 Humanmedizin,
4.8 Zahnmedizin,
4.9 Veterinärmedizin,
4.10 Pharmazie,
4.11 Lebensmittelhygiene,
4.12 Biologie,
4.13 Chemie,
4.14 Physik,
4.15 Kommunikation sowie Management-, Informations- und Kommunikationsausbildung,
4.16 Sprachen,
4.17 Lehre und Forschung in den Bereichen Führung, Militärgeschichte, Militärpsychologie, Militärpädagogik, Militärökonomie, Militärsoziologie und Strategiestudien,
4.18 Geoinformationssysteme,
4.19 Kynologie,
4.20 Ingenieurwesen,
4.21 Bedienung für die Software des Führungssimulators 95+,
4.22 Sportausbildung,
4.23 Tauchen,
4.24 Moderation von Orientierungsveranstaltungen;
5. dem Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale angehören.
(Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)
Art des Dienstes | Gesuchsteller/in | Empfänger/in des Gesuches | Entscheid |
Rekrutierung |
| Kreiskommandant/in | Kreiskommandant/in |
Grundausbildungsdienste |
| Kreiskommandant/in | Kommando Ausbildung |
Kaderausbildungsdienste |
| Kreiskommandant/in | Kommando Ausbildung |
| Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg | Kommando Ausbildung | |
| Chef/in der Armee | Chef/in der Armee (Teilnahmeentscheid Laufbahnkommission Verteidigung) | |
Ausbildungsdienste der Formationen und Besondere Dienste |
| Kreiskommandant/in | Kreiskommandant/in oder Kommando Ausbildung |
| Kommando Ausbildung | ||
| Kommando Ausbildung | Kommando Ausbildung |
(Art. 107)
I
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...90
84 [AS 2002 723, 2003 4599 Art. 9 Ziff. 1 5179 Art. 24, 2004 4357 Art. 7 4955 Anhang 3 5299 Art. 44, 2005 5099 Ziff. III 2, 2006 4705 Ziff. II 35, 2007 389 Ziff. II, 2009 6667 Anhang 36 Ziff. 3, 2010 5971 Ziff. I 6, 2011 5227 Ziff. I 4.5, 2017 487 Ziff. I 2]
85 [AS 2002 892, 2010 6099 Ziff. I 2]
86 [AS 2004 4357, 2009 4291 Beilage Ziff. 3, 2010 5971 Ziff. I 8]
87 [AS 2004 5299, 2007 6751 Beilage 2 Ziff. 2, 2008 4943 Ziff. I 15, 2009 4291 Beilage Ziff. 4 6667 Anhang 36 Ziff. 5, 2010 5971 Ziff. I 9]
88 [AS 2003 4609, 2004 5319, 2005 5099, 2007 6751 , 2008 5747 Anhang Ziff. 9, 2009 5887, 2010 5971 Ziff. I 10, 2011 6183, 2012 3415 6493 Anhang 2 Ziff. 2, 2013 2735 2761 Ziff. II 3037, 2014 2849, 2017 487 Ziff. I 3]
89 [AS 2013 3023]
90 Die Änderungen können unter AS 2017 7405 konsultiert werden.