510.514

Verordnung
über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

(Waffen- und Schiessplatzverordnung, VWS)

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verwaltung der Waffen-, der Schiess- und der Übungsplätze.

Art. 2 Begriffe

1 Ein Waffenplatz besteht aus Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Geländen für die Ausbildung, die Unterkunft, die Verpflegung und die Freizeit. Er dient vorrangig der militärischen Ausbildung in Schulen und Kursen sowie dem Einsatz der Armee.

2 Schiess- und Übungsplätze sind Gebiete, in denen regelmässig Schiessübungen oder andere militärische Ausbildungen durchgeführt werden. Sie können aus Stellungs- und Bewegungsräumen, Zielgebieten, Sicherheitszonen, Unterkünften und weiteren Infrastrukturen bestehen.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze sowie die Schiess- und die Übungsplätze im Sachplan Militär nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792.

Art. 3 Militärische Belegung und Nutzung

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) steuert die militärische Belegung der Ausbildungsinfrastruktur zentral, um eine wirtschaftliche Auslastung zu gewährleisten.

2 Es bezeichnet für jeden Waffen-, Schiess- und Übungsplatz einen Kommandanten oder eine Kommandantin.

3 Der Kommandant oder die Kommandantin ist verantwortlich für die vorschriftsgemässe militärische Nutzung und die Sicherheit der jeweiligen Ausbildungsinfrastruktur. Er oder sie regelt die militärische Nutzung im Waffenplatzbefehl und im Befehl für den Schiess- oder den Übungsplatz und verantwortet die Koordination der militärischen Nutzung und des Betriebs auf dem ihm oder ihr zugewiesenen Platz. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2.

4 Er oder sie ist erste Ansprechperson für die Truppenkommandanten und ‑kom­mandantinnen, die Behörden und Private. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2.

Art. 4 Zivile Mitnutzung

1 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zivile Mitnutzung. Sofern es die militärischen Bedürfnisse erlauben und die nötigen zivilen Bewilligungen vorliegen, kann das VBS zivile Mitnutzungen gegen Entschädigung vereinbaren. Die Priorität der Mitnutzungen richtet sich nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 20083 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

2 Bei kantonalen Waffenplätzen gilt Artikel 6 Absatz 2.

Art. 5 Sperrgebiete

1 Sperrgebiete dürfen von der Truppe nicht genutzt werden. Als Sperrgebiete im Sinne dieser Verordnung gelten:

a.
der Schweizerische Nationalpark;
b.
die Hoch- und die Flachmoore, die Auen von nationaler Bedeutung und die eidgenössischen Jagdbanngebiete.

2 Das VBS kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt Gebiete nach Absatz 1 Buchstabe b als Gebiete mit eingeschränkter Nutzung bezeichnen.

3 Gebiete mit eingeschränkter Nutzung dürfen von der Truppe nur unter Einhaltung der vereinbarten Auflagen benützt werden.

Art. 6 Kantonale Waffenplätze

1 Der Bund kann die kantonalen Waffenplätze einschliesslich der Bauten, der Anlagen, der Einrichtungen und des Geländes, die militärischen Zwecken dienen, gegen Entschädigung nutzen.

2 Für die kantonalen Waffenplätze schliesst das VBS Verträge mit den Kantonen ab, welche die militärische und die zivile Nutzung, die Zuständigkeiten, den Betrieb, die Entschädigung und die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln.

3 Die Kantone unterhalten ihre Waffenplätze auf eigene Kosten und sorgen für den guten Zustand der Bauten, der Anlagen, der Einrichtungen und des Geländes.

Art. 7 Entschädigungsregelung

1 Der Bund entschädigt die Kantone für die Miete der kantonalen Waffenplätze mit einem festen Zinssatz von 3 Prozent des jeweils aktuellen Gebäudeversicherungswerts. Er leistet zusätzlich einen Beitrag für die Nutzung und für die Instandhaltung der Umgebung der Waffenplätze. Die Leistungen des Kantons für den Betrieb werden separat entschädigt.

2 Der Zinssatz wird in Abhängigkeit des Anteils des Bundes an den gesamten Investitionen um höchstens 0,5 Prozent erhöht oder verringert.

3 Der Zinssatz wird alle 10 Jahre überprüft und bei Bedarf neu festgelegt.