Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, sowie von:
- a.
- dem Obligationenrecht5 unterstelltem Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
- b.
- im Ausland privatrechtlich angestelltem und nicht versetzbarem Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
- c.
- lernenden Personen, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 unterstehen;
- d.
- Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 20057 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe.
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3 Diese Verordnung gilt nicht, soweit das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20089 über die militärischen Informationssysteme und die Verordnung vom 16. Dezember 200910 über die militärischen Informationssysteme Regelungen enthalten über die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern oder von Angestellten und ehemaligen Angestellten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 617).