Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, sowie von:
- a.
- dem Obligationenrecht4 unterstelltem Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
- b.
- im Ausland privatrechtlich angestelltem und nicht versetzbarem Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
- c.
- lernenden Personen, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20025 unterstehen;
- d.
- Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 20056 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe.
2 Das 4. Kapitel dieser Verordnung gilt zusätzlich für Personen, die mit der Bundesverwaltung in einem Auftragsverhältnis oder in einem Personalverleihverhältnis stehen, sowie für Honorarkonsulinnen und Honorarkonsule.
3 Diese Verordnung gilt nicht, soweit das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20087 über die militärischen Informationssysteme und die Verordnung vom 16. Dezember 20098 über die militärischen Informationssysteme Regelungen enthalten über die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern oder von Angestellten und ehemaligen Angestellten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).