Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a)
- der Ausdruck «Singapur» bedeutet die Republik Singapur;
- b)
- der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Republik Singapur oder die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- d)
- der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet:
- i)
- in Singapur den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und
- ii)
- in der Schweiz den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person;
- e)
- der Ausdruck «singapurisches Finanzinstitut» bedeutet:
- i)
- ein in Singapur ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Singapurs befinden, und
- ii)
- eine Zweigniederlassung eines nicht in Singapur ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Singapur befindet;
- f)
- der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet:
- i)
- ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
- ii)
- eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;
- g)
- der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein singapurisches Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
- h)
- der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein singapurisches meldepflichtiges Konto oder ein schweizerisches meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in Singapur beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als solches identifiziert wurde;
- i)
- der Ausdruck «singapurisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere singapurische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren singapurischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
- j)
- der Ausdruck «schweizerisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden singapurischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
- k)
- der Ausdruck «singapurische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in Singapur ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Singapur ansässigen Person;
- l)
- der Ausdruck «schweizerische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden singapurischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person;
- m)
- der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet, je nach Zusammenhang: eine singapurische oder schweizerische Steueridentifikationsnummer;
- n)
- der Ausdruck «singapurische Steueridentifikationsnummer» bedeutet eine singapurische Steuerreferenznummer;
- o)
- der Ausdruck «schweizerische Steueridentifikationsnummer» bedeutet:
- p)
- der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, wie er in den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien umgesetzt ist.
2. Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder im gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der dieses Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Vertragspartei zukommt.
Abschnitt 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
1. Gemäss den Artikeln 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard beschafft jede zuständige Behörde jährlich die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen und tauscht sie mit der anderen zuständigen Behörde automatisch aus.
2. Die auszutauschenden Informationen sind im Fall Singapurs in Bezug auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes singapurische meldepflichtige Konto:
- a)
- Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum, im Fall der Schweiz und wenn von einem schweizerischen Finanzinstitut erfasst, zudem Geburtsort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum, im Fall der Schweiz und wenn von einem schweizerischen Finanzinstitut erfasst, zudem Geburtsort aller meldepflichtigen Personen;
- b)
- Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
- c)
- Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
- d)
- Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Lauf des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
- e)
- bei Verwahrkonten:
- 1)
- Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
- 2)
- Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
- f)
- bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
- g)
- bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
Abschnitt 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der die Informationen austauschenden Vertragspartei bestimmt werden.
2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
3. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 2 sind Informationen für 2018 und alle Folgejahre innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn in beiden Staaten Rechtsvorschriften in Kraft sind, nach denen Meldungen für dieses Kalenderjahr in dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Umfang für den Austausch und nach den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.
4. Die zuständigen Behörden tauschen die in Abschnitt 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.
5. Sie verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.
Abschnitt 4 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens
Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält.
Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Abschnitt 5 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken; sie werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
2. Jede zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen.
Abschnitt 6 Konsultationen und Änderungen
1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.
2. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft oder der letzten für die Zwecke dieser schriftlichen Übereinkunft ausgetauschten Notifikation folgt.
Abschnitt 7 Geltungsdauer des Abkommens
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2018. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf diese Notifikation folgenden Monats wirksam, worauf sämtliche Pflichten aus dem Abkommen ihre Verbindlichkeit verlieren.
2. Eine Vertragspartei kann den Informationsaustausch nach diesem Abkommen aussetzen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die andere Vertragspartei dieses Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die Vertragspartei sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.
3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens.
Unterzeichnet in Genf am 17. Juli 2017 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Alexander Karrer | Für die Huey Min Chia-Tern |
Vereinbarte Niederschrift
Die Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur haben an verschiedenen Sitzungen und auf dem Korrespondenzweg ihre Ansichten über den Abschluss des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden das «Abkommen») ausgetauscht.
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens:
- a)
- haben die Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur Kenntnis genommen von der gemeinsamen Erklärung des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Währungsbehörde Singapur vom 17. Juli 2017 zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen (Anhang I dieses Protokolls);
- b)
- hat die Delegation der Republik Singapur bestätigt, dass die Republik Singapur in der Lage ist, die in der Notifikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegten Datenschutzvorkehrungen zu erfüllen (Anhang II dieses Protokolls).
Für die Fabrice Filliez Staatssekretariat für internationale | Für die Huey Min Chia-Tern Steuerbehörde von Singapur |