1. Gegenstand und Umfang des Abkommens
(1) Mit dem Beschluss Nr. 554/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 20141 über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm «Aktives und unterstütztes Leben» (der «Basisrechtsakt») hat die Union beschlossen, sich finanziell am gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm «Aktives und unterstütztes Leben» («AuL-Programm») zu beteiligen. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich während der Laufzeit von Horizont 2020, dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, auf höchstens EUR 175 Mio.
(2) Die teilnehmenden Staaten haben einer Beteiligung am AuL-Programm zugestimmt und sich verpflichtet, der Union, vertreten durch die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (DG Connect), einen Finanzbeitrag für das gemeinsame Programm bereitzustellen.
(3) Die teilnehmenden Staaten haben die AAL-Vereinigung, eine internationale Vereinigung nach belgischem Recht, als spezielle Durchführungsstelle für das AuL-Programm gegründet.
(4) Gemäss dem Basisrechtsakt wird der Beitrag der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung Nr. 966/20122 von der AAL-Vereinigung als spezielle Durchführungsstelle verwaltet. In der Übertragungsvereinbarung Nr. 30-CE-0688218/00-46 zwischen der Kommission und der AAL-Vereinigung («die Übertragungsvereinbarung») wurden in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Basisrechtsakts die Einzelheiten der indirekten zentralen Mittelverwaltung festgelegt.
(5) Das vorliegende Abkommen wird zwischen der AAL-Vereinigung als spezielle Durchführungsstelle für das AuL-Programm und dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das SBFI, geschlossen, das mit der Unterzeichnung dieses Abkommens Mitglied der AAL-Vereinigung wird und als nationale Finanzierungsstelle verantwortlich für die gemeinsame Durchführung des Programms ist. Die nationalen Finanzierungsstellen treffen die geeigneten Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens.
(6) Delegiert das SBFI die Ausführung des Abkommens an eine andere Stelle, so bleibt es gegenüber der AAL-Vereinigung vollständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens verantwortlich.
(7) Dieses Abkommen legt die für beide Vertragsparteien geltenden Regelungen fest hinsichtlich:
- –
- Umsetzung von Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des AuL-Programms und der AAL-Vereinigung;
- –
- Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen für die AAL-Vereinigung;
- –
- Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten, die von der AAL-Vereinigung durchgeführt werden, und von Projekten, die durch das AuL-Programm unterstützt werden;
- –
- Unterstützung der Verwaltungsstelle (Management Unit) der AAL-Vereinigung, bestehend aus den nationalen Kontaktpersonen und der zentralen Verwaltungsstelle (Central Management Unit);
- –
- gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten;
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- Überweisung des Finanzbeitrags der Union durch die AAL-Vereinigung an das SBFI oder die ordnungsgemäss benannte Stelle;
- –
- Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivitäten;
- –
- Mitwirkung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der AAL-Vereinigung im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen sowie Bereitstellung der für die Zwischen- und die Endbewertung des AuL-Programms, für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und für den Schlussbericht des AuL-Programms erforderlichen Informationen.
(8) Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden:
- –
- Basisrechtsakt;
- –
- Übertragungsvereinbarung, einschliesslich deren Anhänge;
- –
- Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL-Vereinigung, einschliesslich deren Anhänge;
- –
- Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 19953 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
- –
- Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 19964 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Falle von Betrug und anderen Unregelmässigkeiten;
- –
- Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 20135 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);
- –
- Schreiben von Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio, datiert vom 13. Dezember 2013 an Herrn Robert Madelin, Generaldirektor der Europäischen Kommission (DG Connect), betreffend die Beteiligung des SBFI am AuL-Programm und den nationalen Finanzbeitrag;
- –
- Protokolle der Generalversammlung der AAL-Vereinigung, in denen das SBFI als Mitglied der AAL-Vereinigung zugelassen wird;
- –
- Regeln und Modalitäten der Anhänge I und II des Abkommens vom 5. Dezember 20146 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy».
(9) Die Umsetzung des AuL-Programms erfolgt gemäss den Bestimmungen in Anhang 1, «Description of entrusted tasks», der Übertragungsvereinbarung.
(10) Der Finanzierungsanteil des Beitrags der Union an den Empfänger der ausgewählten Vorschläge ist gemäss den in Anhang 1, Description of entrusted tasks, Absatz 6.1 der Übertragungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen zu berechnen.
1 ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 14.
2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298, 26.10.2012, S. 1.
3 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
4 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
5 ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
6 SR 0.424.11; ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 3.
2. Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Datum das Partnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 20167 zwischen der AAL-Vereinigung (AALA) und dem Schweizerischen Bundesrat für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2020.
(2) Beide Vertragsparteien können dieses Abkommen gemäss Ziffer 13 dieses Abkommens jederzeit aussetzen oder kündigen.
(3) Die beiden Vertragsparteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2020, und damit rechtzeitig zum Abschluss von Horizont 2020, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AuL-Programms, um:
- –
- die Schlusszahlung an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)8 durch die AAL-Vereinigung abzuwickeln;
- –
- ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichteter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Union geleistet wurden und die die AAL-Vereinigung der Union zurückzahlen muss, einzurichten.
Die übertragenen Aufgaben gemäss Definition in Anhang 1, «Description of entrusted tasks», der Übertragungsvereinbarung sind vor dem 31. Dezember 2027 auszuführen.
8 Bezeichnung gemäss Ziff. I der Änd. vom 5. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 459). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
3. Umsetzung der Arbeitsprogramme der AAL Association und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
(1) Die AAL-Vereinigung erstellt das jährliche Arbeitsprogramm, das aus der jährlichen Aufforderung resp. der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, weiteren Aktivitäten sowie den administrativen Tätigkeiten der AAL-Vereinigung besteht. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle muss Vollmitglied der AAL-Vereinigung und insbesondere stimmberechtigt sein. Die Generalversammlung der AAL-Vereinigung beschliesst das Arbeitsprogramm, das als Anhang der jährlichen Finanzvereinbarungen («Vereinbarungen über Mittelübertragungen») auch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss.
(2) Auf Verlangen der AAL-Vereinigung übermittelt die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle:
- –
- die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets;
- –
- die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhilfevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des Vorstands der AAL-Vereinigung einzureichen;
- –
- Die nationalen Förderkriterien, die der AAL-Vereinigung übermittelt wurden, sind in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der AAL-Vereinigung aufzunehmen.
- –
- Bezeichnung einer nationalen Kontaktperson. Die nationale Kontaktperson ist Mitglied der Verwaltungsstelle der AAL-Vereinigung sowie der zentralen Verwaltungsstelle. Sie arbeitet in allen administrativen Belangen der AAL-Vereinigung und des AuL-Programms, insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle kann diese Person jederzeit mittels Schreiben an die AAL-Vereinigung durch eine andere Person ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen.
(3) Es gelten die Bestimmungen von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 20139 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.10
(4) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Bewerber über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge benachrichtigt werden, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses angegeben.
9 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.
10 Die Schweiz ist nicht an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die nur für EU‑Mitgliedstaaten gelten.
4. Projektverwaltung
Die gemeinsame Verwaltung der unterstützten Projekte wird in einem Verfahrungshandbuch zum AuL-Programm beschrieben, das die AAL-Vereinigung bereitstellt.
a. Auswahl der Vorschläge
(1) Die AAL-Vereinigung ist für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge zuständig. Für die Bewertung der eingereichten Projektvorschläge werden unabhängige Experten beigezogen. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens ist eine Rangfolge der Projekte zu erstellen. Die zentrale Verwaltungsstelle erarbeitet eine vorläufige Liste der Fördervorschläge. Die Zulässigkeit der Vorschläge ebenso wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Bewerber werden von der nationalen Finanzierungsstelle oder der ordnungsgemäss benannten Stelle entsprechend den Beteiligungsregeln des benannten nationalen Programms resp. der benannten nationalen Programme geprüft.
(2) Mit dieser Liste gleicht der Vorstand der AAL-Vereinigung die Fördergesuche und die verfügbaren nationalen Budgets miteinander ab. Falls ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitgliedstaat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitgestellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, können die folgenden Optionen geprüft werden:
- –
- Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle kann das für das AuL-Programm bereitgestellte nationale Budget erhöhen11. Zu diesem Zweck können auch Mittel verwendet werden, die aus anderen nationalen Finanzquellen der öffentlichen Hand beispielsweise für Forschungsprojekte stammen (mit Ausnahme von Finanzmitteln der Europäischen Union für Horizont 2020 und anderer EU-Fördermittel, die für AuL-Projekte nicht in Anspruch genommen werden können).
- –
- Die Finanzierung eines Partners durch eine nationale Finanzierungsstelle oder eine ordnungsgemäss benannte Stelle eines anderen teilnehmenden Staates ist ebenfalls möglich (Querfinanzierung).
- –
- Der Abgleichs- und Optimierungsprozess ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach der entsprechenden Aufforderung der zentralen Verwaltungsstelle abzuschliessen.
(3) Die Generalversammlung der AAL-Vereinigung genehmigt die aus dem Bewertungsverfahren resultierende Rangfolge der ausgewählten Vorschläge. Diese Rangfolge ist für die Mitglieder der AAL-Vereinigung verbindlich.
(4) Falls ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitgliedstaat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitgestellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, oder wenn ein oder mehrere Bewerber gemäss den Beteiligungsregeln einer nationalen Finanzierungsstelle oder einer ordnungsgemäss benannten Stelle nicht zulässig ist resp. sind, wird der Vorschlag gekennzeichnet und zur Überarbeitung eingeladen, sofern die diesbezügliche Regelung in den Ausschreibungstexten für den betreffenden Vorschlag gelten. In diesem Fall gilt:
- –
- Eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer oder eine Finanzierung durch Private, z.B. durch private Beteiligungsgesellschaften ist möglich. Reichen diese Mittel für diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer nicht aus und können keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden, dann kann das Projekt ohne diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer weitergeführt werden.
- –
- Der Partner kann durch einen anderen Teilnehmer ersetzt werden oder das Projekt kann ohne den Partner abgewickelt werden, wenn die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind.
(5) Um sicherzustellen, dass das Projekt weiterhin realisierbar ist und nicht zu stark vom ursprünglich durch die unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, kann die AAL-Vereinigung eine zusätzliche zentrale, unabhängige Bewertung des betroffenen Vorschlags verlangen, für die unabhängige Experten beigezogen werden. Ziel dabei ist die Bewertung des Vorschlags ohne Beteiligung des fraglichen Teilnehmers oder, falls durch das Projektkonsortium vorgeschlagen, mit Beteiligung eines Ersatzteilnehmers.
(6) Stellt sich heraus, dass das Projekt nicht mehr realisierbar ist oder zu stark vom ursprünglich von den unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, wird dieses Projekt aus der Rangliste der Projekte entfernt, damit das nächste geprüft werden kann. Die AAL-Vereinigung fällt den entsprechenden Entschluss, sobald sie genügend Nachweise erhalten hat, dass andere Alternativen geprüft wurden und nicht möglich sind.
(7) Die zentrale Verwaltungsstelle der AAL-Vereinigung übermittelt der zuständigen Person bei der nationalen Finanzierungsstelle oder der ordnungsgemäss benannten Stelle innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Abgleichprozesses die Liste der finanzierbaren Projektvorschläge. Jeder AuL-Projektkoordinator ist aufgefordert, diese Informationen an den entsprechenden Projektpartner weiterzuleiten.
Die Einzelheiten dieses Prozesses sind im Verfahrenshandbuch für das AuL-Programm festgehalten.
11 In der Schweiz können nur Fördermittel, welche im Bundesbeschluss vom 13. Sept. 2016 über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation in den Jahren 2017–2020 (BBl 2016 7967), Art. 4 vermerkt sind, für AAL Projekte verpflichtet werden.
b. Nationale Finanzhilfevereinbarungen
(1) Die federführende nationale Finanzierungsstelle des gemeinsamen Projekts organisiert im gemeinschaftlichen Projekt den Koordinierungs- und Verhandlungsprozess und stellt sicher, dass sich alle Partner auf einen Konsortialvertrag einigen und diesen unterzeichnen. Bei all diesen Arbeiten wird die federführende nationale Finanzierungsstelle durch den Projektkoordinator, die anderen nationalen Finanzierungsstellen und die zentrale Verwaltungsstelle angemessen unterstützt.
(2) Parallel zum Abschluss des Koordinierungs- und Verhandlungsprozesses arbeiten die an einem gemeinsamen Projekt beteiligten nationalen Finanzierungsstellen mit den am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Partnern Finanzhilfevereinbarungen aus. Diese Finanzhilfevereinbarungen sind gemäss den geltenden nationalen Regeln auszuarbeiten. Es ist von grösster Wichtigkeit, dass die nationalen Finanzierungsstellen die Förderfähigkeit der Kosten prüfen und die nationalen Vorschriften für staatliche Beihilfen ebenso wie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gemäss Definition in der Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts IP/12/458 und der Mitteilung der Kommission 2014/C 198/01 über den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation eingehalten werden12.13 Wesentliche Änderungen des Projekts im Verlaufe des Verhandlungsprozesses, wie beispielsweise Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums, veränderte Hauptziele des Projekts oder wesentliche Erhöhungen oder Kürzungen des Projektbudgets, sind vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen der AAL-Vereinigung zwecks Genehmigung der involvierten nationalen Finanzierungsstellen zu melden. Das Gleiche gilt für Änderungen, die während der Durchführung des Projekts auftreten.
(3) Die Finanzhilfevereinbarungen sollen auch alle notwendigen Verpflichtungen betreffend die in diesem Abkommen genannten Berichterstattungen und Kontrollen enthalten. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle stellt ebenfalls sicher, dass die Projektfinanzierung mit den in der Übertragungsvereinbarung (einschliesslich Anhang) und in der Vereinbarung über Mittelübertragungen zwischen der AAL-Vereinigung und der Kommission genannten Finanzierungsraten und den nationalen Finanzierungsregeln übereinstimmt.
(4) Die Begünstigten des Projekts bestätigen in einer Erklärung, dass für die förderfähigen Kosten keine Doppelfinanzierung aus anderen nationalen Finanzquellen oder aus anderen Finanzquellen der Union besteht.
(5) Scheitern die Verhandlungen und die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung, so haben die nationalen Finanzierungsstellen oder die ordnungsgemäss benannten Stellen die AAL-Vereinigung innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Beginn der Verhandlungen darüber zu informieren.
(6) Die AAL-Vereinigung kann einen Abbruch der Verhandlungen über einen Vorschlag empfehlen, falls sich die Verhandlungen übermässig verzögern, und damit die Rangfolge der Liste ändern, die zuvor gemäss Artikel 5 Buchstabe a Absatz 3 genehmigt worden ist.
(7) Der Projektkoordinator reicht der zentralen Verwaltungsstelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen folgende Unterlagen ein:
- –
- Beschreibung des Arbeitsprogramms des Gemeinschaftsprojekts, insbesondere eine Beschreibung aller Aktivitäten und Aktionen, die zur Erreichung der im Projektvorschlag genannten Ziele notwendig sind;
- –
- Finanzierungsplan des Projekts;
- –
- Unterzeichnungsdaten der Finanzhilfevereinbarungen aller Beteiligten am Gemeinschaftsprojekt;
Die nationalen Finanzierungsstellen stellen den Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarungen und die zugehörigen Dokumente auf Verlangen der AAL-Vereinigung sicher.
(8) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte, auf die finanzielle Beteiligung der EU hinzuweisen und das Logo der Europäischen Kommission auf den Informationsunterlagen zum Projekt angemessen abzubilden.
(9) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte ebenfalls, der AAL-Vereinigung auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen einzureichen, die sie für die Veröffentlichung von nicht vertraulichen Projektinformationen benötigt.
(10) Wenn eine nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle nicht mit Finanzhilfevereinbarungen arbeitet, gelten die Regelungen, die sich auf die Finanzhilfevereinbarung beziehen, auch für die nationalen Dokumente, die den Finanzhilfevereinbarungen gleichzusetzen sind (z.B. Finanzhilfebeschlüsse).
12 ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.
13 Die Schweiz ist nicht an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die nur für EU‑Mitgliedstaaten gelten.
c. Verwaltung der finanzierten Projekte und anderer Aktivitäten
(1) Nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zwischen der nationalen Finanzierungsstelle oder der ordnungsgemäss benannten Stelle und dem Begünstigten (oder ähnlichen Instrumenten zur Rechtsdurchsetzung) ist die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle dafür verantwortlich, dass die finanzierten Projekte den nationalen Gesetzen und Vorschriften entsprechend verwaltet werden. Die Projektverwaltung erfolgt gemäss den nationalen Abläufen, die in der Vorlage in Anhang 2 beschrieben werden. Der Bericht über die nationalen Abläufe beinhaltet insbesondere Informationen zum nationalen Kontrollsystem, der Audit-Strategie (einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Finanzhilfevereinbarungen) und eine Erklärung, dass international anerkannte Audit-Normen angewendet werden. Der Bericht ist bis spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens einzureichen und wird diesem Abkommen angehängt.
(2) Die Projektverwaltung umfasst mindestens folgende Tätigkeiten:
- –
- jährliches Monitoring der innerhalb von Einzelprojekten eines Gemeinschaftsprojekts erbrachten Leistungen gemäss den Finanzhilfevereinbarungen;
- –
- gemeinsames Monitoring des Kooperationsprojekts, wobei die zentrale Verwaltungsstelle und die beteiligten nationalen Finanzierungsstellen oder ordnungsgemäss benannten Stellen die Koordination übernehmen.
(3) Andere Aktivitäten einschliesslich die Beteiligung der nationalen Finanzierungsstelle oder der ordnungsgemäss benannten Stelle an der Definition, Vorbereitung und Umsetzung von begleitenden Massnahmen erfolgen auf freiwilliger Basis.
5. Finanzverwaltung des AuL-Programms
a. Grundsätze
(1) Die AAL-Vereinigung organisiert die Finanzverwaltung und ist für die Überweisung der Beiträge der Union an die nationalen Finanzierungsstellen oder die ordnungsgemäss benannten Stellen zuständig.
(2) Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle stellt der AAL-Vereinigung auf Verlangen innerhalb einer festgelegten Frist alle nationalen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung des AuL-Programms zur Verfügung. Die Unterlagen umfassen insbesondere eine jährliche Zusammenfassung gemäss Ziffer 7 dieses Abkommens und Informationen zum Bankkonto, das die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle für die EU-Gelder nutzt. Auf diesem Bankkonto soll der Finanzbeitrag der Union identifizierbar sein.
(3) Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle führt das finanzielle und vertragliche Monitoring auf der Grundlage der nationalen Vorschriften und Abläufe durch.
(4) Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle benachrichtigt die AAL-Vereinigung innerhalb von 14 Kalendertagen, wenn aufgrund unbefriedigender Leistungen des Begünstigten oder aus anderen Gründen Zahlungen zurückbehalten werden oder der Betrag reduziert wird. Falls seitens der AAL-Vereinigung Zahlungen zurückgehalten oder im Betrag reduziert werden, benachrichtigt die AAL-Vereinigung die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle innerhalb von 14 Kalendertagen.
(5) Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle unterstützt den Konsortiumkoordinator bei Bedarf bei der Koordination und Überwachung der Ausarbeitung des Finanzberichts des gemeinsamen Projekts, der Teil des in englischer Sprache zu verfassenden jährlichen Projektberichts zuhanden der zentralen Verwaltungsstelle ist.
(6) Zur Sicherstellung einer soliden Buchführung werden für die Rechnungsprüfung der AAL-Vereinigung ein Buchhalter und ein unabhängiger externer Revisor eingesetzt.
(7) Der Finanzbeitrag der Union für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übersteigt nicht den Gesamtbetrag der nationalen Finanzbeiträge für die entsprechende Aufforderung und überschreitet nicht den für die Dauer des AuL-Programms festgelegten Höchstbetrag von EUR 175 Mio.
b. Jahresbudget
Das Jahresbudget wird auf der Grundlage des genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms festgelegt und umfasst mindestens folgende Kategorien:
- –
- das geschätzte Budget für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinschaftliche F&E&I-Projekte und die bereitgestellten nationalen Finanzbeiträge;
- –
- das Budget für Begleitaktivitäten und die zugesagten nationalen Finanzbeiträge;
- –
- das Budget für die administrative Betreuung des AuL-Programms;
- –
- eine Schätzung der jährlichen Zahlungen für bereits laufende Projekte oder Aktivitäten.
c. Zahlungsmodalitäten
(1) Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens und nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen ist das endgültige Budget für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erstellen.
(2) Nach Abschluss des Projekts wird der effektive Finanzbeitrag der Union an das Projekt auf der Grundlage der förderfähigen Kosten, wie sie von der nationalen Finanzierungsstelle nach der abschliessenden Projektkontrolle genehmigt wurden, berechnet.
(3) Die nationalen Finanzierungsstellen oder ordnungsgemäss benannten Stellen behandeln die Anträge auf Kostenerstattung oder Vorauszahlung der Begünstigten in deren Sprache und halten sich an die geltenden nationalen Abläufe. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich um berechtigte Ansprüche handelt und die Kosten förderfähig und mit der nationalen Finanzhilfevereinbarung konform sind. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle ist für sämtliche notwendigen Prüfungen zuständig.
(4) Die AAL-Vereinigung zahlt den Finanzbeitrag der Union auf Aufforderung an die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle aus. Zur Abwicklung der Zahlung kann eine Kopie des Dokuments verlangt werden, das belegt, dass der nationale Finanzbeitrag geleistet wurde. Um den Zahlungsverkehr zu vereinfachen, können die Zahlungen für verschiedene Projekte gebündelt werden. Die Unterschrift der bei der nationalen Finanzierungsstelle oder der ordnungsgemäss benannten Stelle zuständigen Person oder Personen, die berechtigt ist oder sind, Zahlungsaufforderungen zu unterzeichnen und das bestätigte Bankkonto zu verwalten, muss bei der AAL-Vereinigung hinterlegt werden.
(5) Zahlungen der Unionsbeiträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der ordnungsgemäss begründeten Zahlungsaufforderung an die nationale Finanzierungsstelle, die im Besitz der vollen Mitgliedschaftsrechte ist, oder an die von der nationalen Finanzierungsstelle ordnungsgemäss benannte Stelle zu leisten, sofern die Union die Fördermittel rechtzeitig an die AAL-Vereinigung überwiesen hat.
(6) Die technischen Details zum Zahlungsablauf und die Zahlungsmodalitäten werden in einem separaten Handbuch beschrieben.
(7) Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle dokumentiert den Betrag der abrechnungsfähigen Kosten, sämtliche weiteren finanziellen oder vertraglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nationalen Finanzhilfevereinbarung und jede einzelne Zahlung an den Begünstigten der Finanzhilfe und macht diese Dokumente auf Verlangen der AAL-Vereinigung zugänglich.
d. Währung in den Unterlagen und Umrechnung in Euro
(1) Die Abrechnungen, einschliesslich die Zahlungsaufforderungen der nationalen Finanzierungsstellen oder der ordnungsgemäss benannten Stellen an die AAL-Vereinigung, sind in Euro einzureichen.
(2) Erhebt die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle gegenüber der AAL-Vereinigung Ansprüche in einer anderen Währung als Euro, hat sie die in ihren Büchern erfassten Ausgaben und Verwaltungskosten in Euro umzurechnen. Massgebend ist dabei der am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Vorschlägen gültige Wechselkurs gemäss Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C
(https://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html).
(3) Wird im Amtsblatt der Europäischen Union für die betreffende Währung kein Tageswechselkurs für den Euro veröffentlicht, so erfolgt die Umrechnung zum Durchschnittswert der von der Kommission ermittelten monatlichen Umrechnungskurse in der Berichtsperiode gemäss Publikation auf ihrer Webseite
(http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/
inforeuro_en.cfm).
(4) Insofern als die AAL-Vereinigung ihre Konten in Euro führt, rechnet sie Kosten, die in einer anderen Währung anfallen, gemäss ihren üblichen Rechnungslegungspraktiken in Euro um.
6. Berichterstattung, Audits und Kontrollen
(1) Der Projektkoordinator eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts übermittelt der AAL-Vereinigung innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ende eines Kalenderjahres einen standardisierten Jahresbericht zum Projekt.
(2) Die federführende nationale Finanzierungsstelle (oder die ordnungsgemäss benannte Stelle) eines länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekts nimmt diese Verpflichtung in die Finanzhilfevereinbarung auf. Die anderen am Gemeinschaftsprojekt beteiligten nationalen Finanzierungsstellen oder ordnungsgemäss benannten Stellen nehmen die entsprechenden Berichterstattungspflichten ihrer Begünstigten gegenüber dem Projektkoordinator ebenfalls in ihre nationalen Finanzhilfevereinbarungen auf.
(3) Der Koordinator hat der AAL-Vereinigung innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Projekts eine standardisierte Zusammenfassung zum länderübergreifenden Gemeinschaftsprojekt einzureichen.
(4) Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle übermittelt der AAL-Vereinigung innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Beschreibung mit einem Überblick über ihr internes Kontrollsystem, um der AAL-Vereinigung eine zentrale Beurteilung der Kontrollrisiken zu ermöglichen. Insbesondere enthält die Beschreibung Informationen zu den Audit- und Kontrollabläufen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmässigkeiten sowie über die von der nationalen Finanzierungsstelle oder der ordnungsgemäss benannten Stelle eingesetzte Auditstrategie (einschliesslich Methode zur Auswahl der zu prüfenden Finanzhilfevereinbarungen und Verträge). Die nationale Finanzierungsstelle stützt sich hierfür auf die Standardvorlage im Anhang; sie informiert die AAL-Vereinigung auch über Änderungen am internen Kontrollsystem. Das Dokument wird diesem Abkommen angehängt.
(5) Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle wirkt an der für die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union an das AuL-Programm notwendigen jährlichen finanziellen Berichterstattung und der Finanzprognose der AAL-Vereinigung mit, indem sie eine jährliche Zusammenfassung bereitstellt. Der Bericht enthält insbesondere:
- –
- Informationen zur Verwendung des Beitrags der Union, einschliesslich Zahlungen pro Projekt auf Stufe Teilnehmer;
- –
- Informationen zu Zahlungen an Projekte aus dem nationalen Budget;
- –
- Informationen zur Durchführung und zu den Ergebnissen des/der nationalen Finanzaudit(s);
- –
- Vorhersagen für die nächsten sechs Monate zu den Zahlungen pro Projekt aus dem EU-Beitrag und den nationalen Budgets;
- –
- bei Bedarf Informationen zu den von der nationalen Finanzierungsstelle eingeleiteten Massnahmen zum Schutz der nationalen finanziellen Interessen und der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
(6) Die Innosuisse führt in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen und gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass zugrunde liegende Transaktionen rechtmässig und ordnungsgemäss sind und dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Massnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden.
(7) Die Innosuisse erklärt sich damit einverstanden, dass die AAL-Vereinigung, die Kommission oder von der Kommission ermächtigte Stellen, natürliche oder juristische Personen, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäss den Regelungen und Modalitäten in Anhang III des Abkommens vom 5. Dezember 201414 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» Prüfungen, Audits und Untersuchungen durchführen können und gewährt ihnen in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten und den zur Durchführung der Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen, Audits und Evaluationen notwendigen Informationen. Alle zwischen den nationalen Finanzierungsstellen und den Begünstigten geschlossenen Verträge und Abkommen erwähnen ausdrücklich das Recht, Kontrollen, Inspektionen und Audits durchzuführen und das Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten und allen für die Durchführung dieser Kontrollen, Inspektionen und Audits notwendigen Informationen.
(8) Die Innosuisse liefert rechtzeitig seinen Beitrag zur Zwischen- und Endbewertung des AuL-Programms.
(9) Die Innosuisse verpflichtet sich in seinen Verträgen und Vereinbarungen mit den Endbegünstigten die Berichterstattungspflicht und die Pflicht, Kontrollen und Audits zu akzeptieren, aufzunehmen.
14 SR 0.424.11
7. Verpflichtung zur Aufbewahrung von Berichten und anderen Unterlagen
(1) Die Vertragsparteien müssen die Originalunterlagen, insbesondere Buchführungs- und Steuerunterlagen, vom Tag der Zahlung des Restbetrags an gerechnet fünf Jahre lang auf einem geeigneten Träger aufbewahren; dies gilt auch für nach dem jeweiligen nationalen Recht zulässige digitalisierte Originale, sofern die dort geregelten Bedingungen eingehalten werden.
(2) Im Falle von laufenden Audits, Einsprachen, Rechtsstreitigkeiten oder Bearbeitung von Ansprüchen, die dieses Abkommen betreffen, bewahren die Vertragsparteien die Unterlagen bis zur Erledigung dieser Verfahren auf.
8. Schutz der EU-Finanzbeiträge
a. Haftung der Innosuisse
(1) Die nationalen Finanzierungsstellen haften während der Dauer des AuL-Programms als Mitglied der AAL-Vereinigung für alle finanziellen Verpflichtungen der AAL-Vereinigung gegenüber der Europäischen Kommission gemäss der Übertragungsvereinbarung und den jährlichen Finanzvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und der AAL-Vereinigung.
(2) Die individuelle finanzielle Haftung der Innosuisse, die sich aus Absatz 1) ergibt, wird wie folgt definiert:
- a.
- Die anteilsmässige Haftung an der Gesamtverpflichtung der AAL-Vereinigung entspricht dem Verhältnis zwischen dem ausgerichteten Gesamtbetrag der EU-Finanzhilfe und dem Gesamtbetrag der an alle nationalen Finanzierungsstellen ausgerichteten EU-Finanzhilfe für das AuL-Programm.
- b.
- Die gesamte finanzielle Haftung der Innosuisse gemäss Buchstabe a) kann nicht höher sein als der Gesamtbetrag der EU-Finanzhilfe für das AuL-Programm, die die Innosuisse erhalten hat.
(3) Der in 9.(2) erwähnte ausgerichtete Gesamtbetrag der EU-Finanzhilfe wird von der Innosuisse oder der ordnungsgemäss benannten Stelle nach Abschluss des Verhandlungsprozesses auf der Basis der Projektvereinbarungen berechnet. Er wird vom Vorstand der AAL-Vereinigung und im jährlichen Auditbericht genehmigt.
(4) Die individuellen Haftungsbeträge werden jährlich vom Vorstand der AAL-Vereinigung berechnet und durch den Auditor genehmigt. Sie müssen von den nationalen Finanzierungsstellen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung der AAL-Vereinigung schriftlich bestätigt werden. Nach Bestätigung durch die Innosuisse werden sie diesem Dokument angehängt.
b. Wiedereinziehung von Finanzmitteln durch die AAL-Vereinigung
(1) Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich, wenn sie feststellen, dass ein Begünstigter gegen die mit einer Partei geschlossene Finanzhilfevereinbarung verstossen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Begünstigter die Finanzhilfe für andere als die genehmigten Zwecke nutzt.
(2) Jede Partei ergreift angemessene Massnahmen zur Verhinderung von Unregelmässigkeiten, Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten.
(3) Hat die AAL-Vereinigung der Innosuisse oder der ordnungsgemäss benannten Stelle einen Betrag aus dem Beitrag der Union zu Unrecht ausbezahlt oder ist nach den Bedingungen dieses administrativen Abkommens die Wiedereinziehung gerechtfertigt, ist die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle verpflichtet, der AAL-Vereinigung die fraglichen Beträge zu den von letzterer festgelegten Bedingungen und Terminen zurückzuzahlen.
(4) Bei nicht ordnungsgemässen Zahlungen (z.B. Vorauszahlungen, regelwidrige Verwendung der Finanzmittel) haftet die Innosuisse für den Verlust von Finanzbeiträgen der Union, die aus der Zahlungsunfähigkeit eines Begünstigen und aus einer illegalen oder regelwidrigen Verwendung der Finanzmittel in einem Einzelprojekt resultieren, wenn die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle nicht alle rechtlichen Schritte eingeleitet hat, um in den Besitz der Finanzmittel zu kommen. In solchen Fällen ist der AAL-Vereinigung ein detaillierter Bericht einzureichen.
(5) Die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle muss alle rechtlichen und administrativen Schritte einleiten, um zu Unrecht ausgerichtete Finanzmittel wiedereinzuziehen. Die AAL-Vereinigung kann auf die Wiedereinziehung der gesamten oder eines Teils der Beträge verzichten, die von der Innosuisse oder von der ordnungsgemäss benannten Stelle nicht wiedereingezogen werden konnte, falls die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- a.
- die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle haben ihre Vorschriften und Regeln korrekt befolgt und die Nichteinziehung ist nicht auf Fehler oder Versäumnisse ihrerseits zurückzuführen;
- b.
- die Innosuisse oder die ordnungsgemäss benannte Stelle ging bei der Wiedereinziehung der zu Unrecht ausbezahlten Finanzmittel mit derselben Sorgfalt vor wie bei der Wiedereinziehung ihrer eigenen Mittel und schöpfte dabei nachweislich alle Massnahmen aus, die ihr nach ihren eigenen Vorschriften und Regeln zur Verfügung stehen, einschliesslich soweit angebracht und erforderlich der Einleitung gerichtlicher Schritte.
9. Sichtbarkeit der EU-Finanzierung
(1) Jede Mitteilung oder Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Umsetzung des AuL-Programms muss einen Hinweis auf die Unterstützung durch die EU, das EU-Emblem und den folgenden Text enthalten:
«Diese Massnahme wurde durch das AuL-Programm gefördert und über das Forschungs- und Innovationsprogramm Horizont 2020 der Europäischen Union kofinanziert.» oder, falls angemessen, «Dieses Programm wurde mit Unterstützung des Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont 2020 der Europäischen Union finanziert.»
(2) In jeder Mitteilung oder Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Durchführung des AuL-Programms ist, soweit angemessen, darauf hinzuweisen, dass Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung allein der Verfasser trägt und die Europäische Kommission nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben haftet.
10. Geistiges Eigentum
(1) Ziel der Politik des AuL-Programms auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ist die Förderung der Wissensgenerierung und die Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse des gemeinsamen Programms. Abgesehen von diesen Rahmen-Richtlinien sind die Partner eines Kooperationsprojekts bei ihren vertraglichen Entscheidungen frei.
(2) Für alle finanzierten F&E&I-Kooperationsprojekte ist ein Konsortialvertrag zwingend und muss von allen beteiligten Partnern unterzeichnet werden. Die Konsortialverträge regeln sowohl für die Projektausführung als auch für die Verwertungsphase die detaillierten geistigen Eigentumsrechte, insbesondere den Schutz des Wissens, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen, die Nutzung und die Zugriffsrechte.
(3) Die Richtlinien für Konsortialverträge sind Bestandteil des Verfahrenshandbuchs zum AuL-Programm.
11. Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellen, die während der Dauer des AuL-Programms und bis zehn Jahre nach dessen Abschluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertraulich.
(2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informationen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Partei, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – einschliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der Informationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflichtungen notwendig ist.
(3) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen legende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen.
(4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbeitenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an diese Verpflichtungen gebunden bleiben.
(5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden; die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind; die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das nationale Recht einer der Vertragsparteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt.
(6) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des AuL-Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessenverknüpfungen beeinträchtigen («Interessenkonflikt»).
Die jeweils andere Partei ist unverzüglich schriftlich über jede Situation zu informieren, die während der Umsetzung des AuL-Programms einen Interessenkonflikt darstellt oder zu einem solchen führen könnte.
Beide Vertragsparteien treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um eine solche Situation zu korrigieren.
12. Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Alle personenbezogenen Daten im Rahmen des AuL-Programms werden durch die AAL-Vereinigung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/200115 verarbeitet. Die Innosuisse verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit ihren Finanzhilfevereinbarungen gemäss der geltenden nationalen Datenschutzgesetzen zu verarbeiten.
(2) Die Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben die in Sektion 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte. Diese umfassen unter anderem das Recht auf den Zugang zu ihren persönlichen Daten und das Recht, diese Daten zu berichtigen, falls sie unkorrekt oder unvollständig sind.
(3) Sollten sie Fragen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben, richten sie diese an die AAL-Vereinigung oder die Innosuisse.
(4) Sie haben zudem gemäss Artikel 24.2. der Übertragungsvereinbarung das Recht, sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
15 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
13. Aussetzung und Kündigung
(1) Dieses Abkommen kann von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn eine Partei die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder die Beteiligung der Innosuisse am AuL-Programm aufgrund einer Entscheidung der AAL-Vereinigung ausgesetzt wird. Die Aussetzung tritt 30 Kalendertage nach Empfang der entsprechenden Benachrichtigung in Kraft.
(2) Beide Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung per Einschreiben aussetzen oder kündigen. Die Aussetzung tritt 90 Kalendertage nach Empfang der entsprechenden Benachrichtigung in Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Aktivitäten werden bis zu deren Beendigung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. Die Vertragsparteien einigen sich gemeinsam über weitere Folgen der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens.
(4) Insbesondere unbeschadet von Absatz (1) und (2) werden zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Aktivitäten bis zu deren umfassenden Beendigung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt.
14. Mitteilungen und Benachrichtigungen
(1) Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adressen zu übermitteln:
- –
- An die AAL-Vereinigung:
- AAL INTERNATIONAL ASSOCIATION
- Rue du Luxembourg 3
- 1000 Brüssel, Belgien
- –16
- An die Innosuisse
- Marc Pauchard
- Wissenstransfer und Internationale Zusammenarbeit
- Einsteinstrasse 2
- 3003 Bern
- Schweiz
- Tel.: +41 58 483 64 78
- marc.pauchard@innosuisse.ch
(2) Jede der Vertragsparteien informiert die andere Partei unverzüglich und schriftlich über Änderungen der vorgenannten Namen und Adressen.
16 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 5. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 459).
15. Ergänzungen und Änderungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens müssen in Schriftform vorgelegt und durch einen Unterschriftsbevollmächtigten jeder der Vertragsparteien unterzeichnet werden.
(2) Die Vertragsparteien benachrichtigen einander, wenn eine der Vertragsparteien die Leistungen als nicht angemessen oder das Abkommen als nicht mehr mit den grundlegenden Dokumenten des AuL-Programms konform erachtet.
(3) Sämtliche Änderungen am unterzeichneten administrativen Abkommen zwischen der AAL-Vereinigung und der Innosuisse müssen von der Generalversammlung der AAL-Vereinigung genehmigt werden, bevor irgendwelche Unterschriften geleistet werden.
(4) Nimmt die Innosuisse Änderungen an seiner Verwaltungsstruktur vor, die insbesondere die ordnungsgemäss benannte Stelle für das AuL-Programm betreffen, sind diese Änderungen innerhalb von einem Monat der AAL-Vereinigung mitzuteilen. In der Benachrichtigung ist der Nachweis der rechtmässigen Zuständigkeit zu erbringen und das Datum des Inkrafttretens zu nennen. Solche Mitteilungen sind diesem Abkommen anzuhängen. Dieses bleibt gültig, ohne dass weitere Handlungen notwendig sind.
16. Sprache
In allen Dokumenten und Benachrichtigungen der AAL-Vereinigung und der Innosuisse oder der ordnungsgemäss benannten Stelle an die AAL-Vereinigung, einschliesslich Berichten und Arbeitsergebnissen, sowie in allen Sitzungen, die gemäss diesem Abkommen oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden, ist die englische Sprache zu verwenden. Ausgenommen davon sind rein nationale Dokumente. Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und haben keine rechtliche Wirkung.
17. Streitbeilegung und anwendbares Recht
(1) Jegliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Abkommens werden einvernehmlich geregelt. Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien nicht beigelegt werden können, unterliegen der Zuständigkeit belgischer Gerichte.
(2) Dieses Abkommen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten unterliegen belgischem Recht.
18. Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgefertigten Dokuments von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren Recht, einschliesslich des Wettbewerbsrechts, in irgendeiner Hinsicht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so werden die Wirksamkeit, Rechtsmässigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens oder Dokuments keinesfalls berührt oder beeinträchtigt; dies gilt jedoch nur, soweit sich die Vertragsparteien in diesem Fall verpflichten, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine neue, rechtsgültige Bestimmung zu erfüllen, die den gleichen (oder einen im Wesentlichen ähnlichen) wirtschaftlichen Nutzen oder die gleiche (oder eine im Wesentlichen ähnliche) wirtschaftliche Belastung bewirkt.
Ausgefertigt in zwei Urschriften in englischer Sprache in Brüssel.
Brüssel, 29. August 2017 Für den Mauro Dell’Ambrogio, Staatssekretär | Brüssel, 7. September 2017 Für die Dr. Rafael de Andrés Medina, Präsident |