730.02
Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG),
auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002
und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19833,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,5
verordnet:
1 Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.
2 Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
- b.
- Abgeben: das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen;
- c.6
- Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.
Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:
- a.
- die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;
- b.
- das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und
- c.
- mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.
1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.13 festgelegt.7
2 Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.
1 Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.8
2 Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG9 vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.2210, 3.111 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.12
2 Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.
3 Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:
- a.
- an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint;
- b.
- in den Verkaufsunterlagen, namentlich in Prospekten und im Werbematerial, und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abgebildet ist.
4 In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a.
- den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
- b.
- eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;
- c.
- eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
- d.
- die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;
- e.
- den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
3 Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.
- alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der Anlage oder des Gerätes erforderlich sind;
- b.
- eine allgemeine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;
- c.
- Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;
- d.
- die Gebrauchsanleitung;
- e.
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
- f.
- die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens gemacht wurden;
- g.
- die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.
3 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
4 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199613 akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verordnung vom 19. Juni 199516 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.
2 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.
2 Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.
3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG17.18
4 Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:19
- a.
- Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.
- b.20
- Es legt den Durchschnitt der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.
- c.
- Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
- d.21
- …
2 Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS22) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.23
1 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO2-Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.
2 Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.
Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EU) 2020/74026 in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.27
1 Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
2 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
- a.
- von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
- b.
- die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten;
- c.29
- für Anlagen und Geräte eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen; die Hersteller, Importeure und Händler haben dem BFE die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:
- a.
- das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten;
- b.
- die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verfügen;
- c.
- die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
4 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten.30
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:
- a.
- der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung;
- b.
- allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.
1 Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS34 gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.
2 Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/201936.
- 1.2
- Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2019.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2019.
- 2.1
- Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 100 beträgt sowie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
- 2.2
- Eintürige Kühlgeräte nach Ziffer 1, deren Drei-Sterne- oder Vier-Sterne- Fach oder -Fächer einen Rauminhalt aufweist bzw. aufweisen, der weniger als 18 Prozent des Gesamtrauminhalts ausmacht, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 125 beträgt und die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
- 2.3
- Ab 1. März 2024 sind für Kühlgeräte nach Ziffer 2.2 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.
- 2.4
- Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a und 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
- 2.5
- Ab 1. März 2024 sind für Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201637 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl- gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.
- 4.3
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.
- 5.1
- Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.2
- Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
- 5.3
- Kühlgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202339.
- 1.2
- Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.
- 1.3
- Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1–6 und 9 Ziffer 1 Buchstaben a und c Ziffer 2 Buchstaben i und vii der Verordnung (EU) 2019/2023 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2023.
- 1.4
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2023.
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffern 8 Artikel 5 und 9 Artikel 1 Buchstabe h, der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie den Anhängen II, IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201440 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.
- 4.2
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.
- 5.1
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.2
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
- 5.3
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner.
- 1.2
- Ausgenommen sind Haushaltswäschetrockner, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 932/201241.
- Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/201242 unter 42 liegt.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 932/201243 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 einhalten.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201244 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202247.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2022.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2022.
- Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 5 Artikel 5 und Ziffer 6 Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201748 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.
- 4.3
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.
- 5.1
- Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.2
- Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
- 5.3
- Haushaltsgeschirrspüler, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltselektrobacköfen einschliesslich in Herde integrierter Backöfen.
- 1.2
- Ausgenommen sind:
- a.
- Backöfen, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können;
- b.
- Backöfen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201450.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.
- Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffer 2.1 und II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 66/201451 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltselektrobackofen anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201452 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
- 1.2
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201454.
- 2.1
- Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
- 2.2
- …
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.3 und 2.3 und II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201455 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltsdunstabzugshaube anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201456 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
- 4.3
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
- 5.1
- Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
- 5.2
- Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger.
- 1.2
- Ausgenommen sind Staubsauger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201358.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.
- Staubsauger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/201359 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Staubsauger nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 666/201360 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Staubsauger anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für elektronische Displays nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202163.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.
- 1.3
- Von den Anforderungen nach Anhang II Buchstaben A und B ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2021.
- 1.4
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/2021.
- 2.1
- Elektronische Displays nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Buchstabe D Ziffern 1–4, der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der elektronischen Displays nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201364 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein elektronisches Display anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
- 4.3
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
- 5.1
- Elektronische Displays, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.2
- Elektronische Displays, welche die ab 1. März 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/201265.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.
- Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/201266 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/201267 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumklimagerät und einen Komfortventilator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201168 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.
- 4.3
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.
- Raumklimageräte und Komfortventilatoren, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für:
- a.
- netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden;
- b.
- Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;
- c.
- Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.
- 1.2
- Ausgenommen sind:
- a.
- die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) 2015/109570;
- b.
- die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) 2015/1095;
- c.
- die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) 2015/1095.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1095.
- 2.1
- Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/109571 erfüllen.
- 2.2
- Ab 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b und c die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
- 2.3
- Ab 1. Juli 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–VIII der Verordnung (EU) 2015/109572 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Ziffer 2 der Anhänge IX, X oder XI der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/109473 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.
- 4.3
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.
- 5.1
- Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
- 5.2
- Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Liter.
- 1.2
- Ausgenommen sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201375.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.
- 2.1
- Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/201376 erfüllen.
- 2.2
- …
- 2.3
- Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmhalteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201377 zulässigen Werte.
- 2.4
- Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von > 500 bis ≤ 2000 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201378 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Warmwasserbereiter und einen Warmwasserspeicher anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.
- Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201379 gilt:
- a.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- b.
- Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
- c.
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
- 5.1
- Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
- 5.2
- Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW.
- 1.2
- Ausgenommen sind Heizgeräte und Wärmeerzeuger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/201381.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.
- 2.1
- Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/201382 erfüllen.
- 2.2
- …
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/201383 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumheizgerät und ein Kombiheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.
- Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201384 gilt:
- a.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II, III Ziffern 1 (Raumheizgeräte), 2 (Kombigeräte) und
5–10 sowie IV–VII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/
2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. - b.
- Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.
- c.
- Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/201385 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.
- 5.1
- Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
- 5.2
- Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen.
- 1.2
- Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/201487.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.
- 2.1
- Wohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1253/201488 erfüllen.
- 2.2
- Nichtwohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften von Lüftungsanlagen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/201489 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie die Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lüftungsanlage anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang VI Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/201490 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen.
- 1.2
- Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EU) Nr. 2015/118892.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188.
- Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/118893 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118894 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 erfüllen.
- Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/118695 gilt:
- a.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- b.
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW.
- 1.2
- Ausgenommen sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/118597.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185.
- Ab 1. Januar 2022 dürfen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/118598 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/118599 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 erfüllen.
- Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186100 gilt:
- a.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- b.
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.
- Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die ab 1. Januar 2022 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 kW.
- 1.2
- Ausgenommen sind Festbrennstoffkessel nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189102.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189.
- Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189103 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Festbrennstoffkessel anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 erfüllen.
- Bei Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187104 gilt:
- a.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- b.
- Bezüglich des Zeitplans für die Inkraftsetzung der neuen Etiketten und ihrer Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.
- c.
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.
- 5.1
- Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden.
- 5.2
- Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2024106.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2024.
- 1.3
- Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1 und 3 Buchstabe k ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2024.
- 1.4
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2024.
- 2.1
- Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
- 2.2
- Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
- 2.3
- Ab dem 1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
- 2.4
- Ab dem 1. September 2023 dürfen Getränkekühler nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 50 liegt.
- 2.5
- Ab dem 1. September 2023 dürfen vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr EEI gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 65 liegt.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018107 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.
- 4.3
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.
- 5.1
- Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.2
- Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2020109.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2020.
- 1.3
- Für Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2020 gelten die Anforderungen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2020.
- 1.4
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2020.
- 2.1
- Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 3 Buchstaben b Absatz 1 Buchstabe n und c Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und V der Verordnung (EU) 2019/2020 und dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015110 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2020 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 erfüllen.
- 4.1
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 4.2
- Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015.
- 4.2
- Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015.
- 5.1
- Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, welche die ab 1. September 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 abgegeben werden.
- 5.2
- Lichtquellen, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.
- 5.3
- Lichtquellen, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/
2008112. - 1.2
- Ausgenommen sind:
- a.
- informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006113 entsprechen;
- b.
- informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung > 300 V ausgelegt sind;
- c.
- elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung < 6 V und einer Ausgangsstromstärke ≥ 550 mA in Verkehr gebracht werden;
- d.
- Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013114;
- e.
- Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009115.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.
- 2.1
- Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008116 erfüllen.
- 2.2
- …
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008117 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haushalts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen.
- Vernetzte Haushalts- und Bürogeräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen118.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Netzteile nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1782120.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.
- Netzteile nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Netzteile nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1782 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netzteil anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
- 4.1
- Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 vorzunehmen.
- Netzteile, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Computer nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013122.
- 1.2
- Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
- Computer nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Computer nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Computer anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.
- Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:
- a.
- komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013123;
- b.
- einfache Set-Top-Boxen nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009124.
- 2.1
- Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013125 erfüllen.
- 2.2
- Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen an die Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.1 dieser Verordnung erfüllen.
- 2.3
- Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009126 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen C und E des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013127 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009128 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.3
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte dürfen die vorgeschriebenen Werte des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version 3.1) vom 19. Juni 2013 nicht überschreiten.
- 3.4
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.2; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 vorgeschriebenen Werte erfüllen.
- Wer Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (Pon in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (Pstandby und PAPD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
- 1.2
- Ausgenommen sind Haushaltskochmulden, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014130.
- 2.1
- Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014131 erfüllen.
- 2.2
- …
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.2 und 2.2 und II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014132 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskochmulde anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014133 vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0,125 und 500 kW.
- 1.2
- Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011134.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011.
- Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 327/2011135 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011136 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Ventilator anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011137 vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Motoren und Frequenzumrichter gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1781139.
- 1.2
- Von den Anforderungen nach Anhang I Artikel 1 und 2 Ziffern 1, 2, 5–11, 13 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1781.
- 2.1
- Motoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
- 2.2
- Frequenzumrichter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
- 2.2
- Ab 1. Juli 2023 sind für Motoren zusätzlich die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1781 zu erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Motoren und Frequenzumrichter nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1781 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Motor oder Frequenzumrichter anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffern 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1781 vorzunehmen.
- 5.1
- Motoren und Frequenzumrichter, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2022 abgegeben werden.
- 5.2
- Motoren, welche die ab 1. Juli 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Nassläufer-Umwälzpumpen.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009141.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009.
- Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009142 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009143 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Nassläufer-Umwälzpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllen.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009144 vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Wasserpumpen.
- 1.2
- Ausgenommen sind Wasserpumpen nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012145.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
- Wasserpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012146 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Wasserpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012147 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Wasserpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 erfüllen.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012148 vorzunehmen.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.
- 1.2
- Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014150.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.
- 2.1
- Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014151 erfüllen.
- 2.2
- Ab 1. Juli 2021 sind die Anforderungen der Stufe 2 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014152 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Leistungstransformator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.
- Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produkteinformationen ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014153 anzugeben.
- 5.1
- Leistungstransformatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch abgegeben werden.
- 5.2
- Ausgenommen von Ziffer 5.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Leistungstransformatoren nach Anhang I Ziffern 1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014154.
- 5.3
- Geräte, welche die ab 1. Juli 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2281156.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte, die mindestens eines der Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/2281.
- Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Geräten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2016/2281 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
- 4.1
- Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/2281 vorzunehmen.
- 5.1
- Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/424158.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/424.
- 2.1
- Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
- 2.2
- Ab 1. März 2021 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.2.3 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
- 2.3
- Ab 1. Januar 2023 sind anstelle der Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.2 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/424 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Server oder ein Online-Datenspeicherprodukt anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllen.
- Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/424 vorzunehmen.
- 5.1
- Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.2
- Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.3
- Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für Schweissgeräte nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1784160.
- 1.2
- Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1784.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1784.
- 2.1
- Schweissgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2, ausgenommen Buchstabe e, und 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
- 2.2
- Ab 1. Januar 2023 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1784 zu erfüllen.
- 3.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Schweissgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1784 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 3.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Schweissgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllen.
- Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 vorzunehmen.
- 5.1
- Schweissgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
- 5.2
- Schweissgeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten.
- 1.2
- Ausgenommen sind Haushaltskaffeemaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.
- 2.1
- Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskaffeemaschinen nach Ziffer 1 gemäss der europäischen Norm EN 60661163 gemessen und berechnet. Der jährliche Energieverbrauch errechnet sich über die Multiplikation des gemäss Norm ermittelten Energieverbrauchs mit 365; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
- 2.2
- Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskaffeemaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 2.1; die Messwerte dürfen die deklarierten Werte nicht um mehr als 5 Prozent überschreiten.
- 3.1
- Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.
- A)
- Begrenzungslinie: 3 pt – abgerundete Ecken 2 mm – X-00-00-00
- B)
- CH-Logo: Breite 8 mm, Höhe 8 mm – abgerundete Ecken 2 mm – 00‑X-X-00
- C)
- Energie-Logo: Frutiger LT Std Black Condensed – 19/22 pt und Frutiger LT Std Black Condensed – 10/12 pt – 00-00-00-00 – Fläche: Breite 47 mm, Höhe 8 mm – X-00-00-00
- D)
- Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Condensed – 7,5/8,5 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed, 7,5/8,5 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-X
- E)
- Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1,5 pt – Breite 56 mm – X-00-00-00
- F)
- Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil 26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils 2 mm, Pfeil: Höhe 4 mm – Zwischenraum: 0,75 mm – Farben:
- Höchste Effizienzklasse X-00-X-00
- Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00
- Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00
- Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00
- Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00
- Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00
- Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00
- Frutiger LT Std Black Condensed – 11 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
- G)
- Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00‑00‑00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 %
- H)
- Jährlicher Energieverbrauch: 1,5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken: 2 mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X
- I)
- Norm Frutiger LT Std light — 6/7 pt — 00-00-00-X
- 3.2
- Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 60661.
- A+++: < 37 %
- A++: 37 % ≤ x < 46 %
- A+: 46 % ≤ x < 58 %
- A: 58 % ≤ x < 72 %
- B: 72 % ≤ x < 90 %
- C: 90 % ≤ x < 112 %
- D: 112 % ≤ x
- 3.3
- Zudem muss beim Internetverkauf mit dem ersten Mausklick respektive beim Rollover über das Produktebild oder den Pfeil mit der Energieeffizienzklasse die ganze Energieetikette erscheinen.
(Art. 10, 11 und 12a)
- 1.1
- Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS165 und wird in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, kWh/100 km, kg/
100 km) angegeben. - 1.2
- Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben.
- 1.3
- Liegt für ein Fahrzeug weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.
- 2.1
- Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und werden in Gramm pro Kilometer angegeben.
- 2.2
- Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, sind die gesamten CO2-Emissionen und der klimarelevante Anteil anzugeben.
- 2.3
- Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung berechnen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Faktoren.
- 3.1
- Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt.
- 3.2
- Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent.
- 3.3
- Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in absteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die unteren Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien bestimmen sich nach dem absoluten Energieverbrauch des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.
- 3.4
- Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.
- 4.1
- Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
- 4.2
- Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
- 4.3
- Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.
- 4.4
- An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht.
- 4.5
- In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.
- 4.6
- Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.
- 4.7
- Energieetikette
- 4.7.1
- Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer oder der Datenblattnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel
- 4.7.2
- Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor, so ist eine Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/
EG166 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen. - 4.7.3
- Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2.
- 4.7.4
- Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
- a.
- Gültigkeitsjahr der Energieetikette;
- b.
- Marke und Modell des Personenwagens;
- c.
- Antriebsart;
- d.
- Leistung in den Einheiten kW und PS;
- e.
- Leergewicht;
- f.
- Art des benötigten Energieträgers;
- g.
- Energieverbrauch nach Ziffer 1.1;
- h.
- CO2-Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2;
- i.
- den Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012167;
- j.
- Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala;
- k.
- QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse www.verbrauchs
katalog.ch.
- 4.7.5
- In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat) aufweisen.
- 4.7.6
- Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:
- a.
- Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.
- b.
- Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.
- c.
- Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.
- d.
- Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.
- 5.1
- Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
- 5.2
- Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
- 5.3
- Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätzlich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Richtung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz-Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und 20 mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einzunehmen.
- 6.1
- Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
- 6.2
- Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
- 6.3
- Bei Online-Verkaufsinseraten ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.
- 7.1
- Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung und die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des CO2-Gesetzes) anzugeben.
- 7.2
- Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden und mindestens dieselbe Schriftgrösse aufweisen, wie sie für allfällige technische Informationen und Angaben zur Ausstattung verwendet wird.
- 7.3
- Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahrzeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.
- 7.4
- Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.
- 8.1
- Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
- 8.2
- Bei Fahrzeugen die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.
Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden können.
(Art. 13)
- 1.1
- Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/740169 für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
- 1.2
- Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/740.
- 1.3
- Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2020/740 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009170.
- 2.1
- Wer Reifen nach Ziffer 1 in die Schweiz importiert, muss die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1–4, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/740171 erfüllen.
- 2.2
- Wer Reifen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Pflichten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.
- 2.3
- Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen nach Ziffer 1 anbietet, muss die Pflichten nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.
- 2.4
- Die Angabe der Reifenparameter nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2020/740 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- Die zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung von Reifen nach Ziffer 1 werden nach den Prüf- und Messmethoden nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/740172 ermittelt.