4.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
4.2 Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
4.3 Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.
4.4 An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht.
4.5 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.
4.6 Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.
4.7 Energieetikette
4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer oder der Datenblattnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel
4.7.2 Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor, so ist eine Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/
EG160 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.
4.7.3 Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2.
4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
- a.
- Gültigkeitsjahr der Energieetikette;
- b.
- Marke und Modell des Personenwagens;
- c.
- Antriebsart;
- d.
- Leistung in den Einheiten kW und PS;
- e.
- Leergewicht;
- f.
- Art des benötigten Energieträgers;
- g.
- Energieverbrauch nach Ziffer 1.1;
- h.
- CO2-Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2;
- i.
- den Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012161;
- j.
- Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala;
- k.
- QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse www.verbrauchs
katalog.ch.
4.7.5 In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat) aufweisen.
4.7.6 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:
- a.
- Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.
- b.
- Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.
- c.
- Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.
- d.
- Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.