Art. 1 Herkunftsnachweis
1 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektrizität beträgt für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von mehr als 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen nach Wahl einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal.2
1bis In Abweichung von Absatz 1 dürfen bei Anlagen, die über kein automatisiertes Verfahren zur Übermittlung der Messdaten verfügen, die Produktionsdaten jährlich erfasst werden.3
2 Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere:
- a.
- die Menge der produzierten Elektrizität in kWh;
- b.
- den Zeitraum der Produktion in Monaten;
- c.
- die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1;
- d.
- die Angaben zur Identifizierung der Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Datum der letzten Konzessionserteilung bei Wasserkraftanlagen, Name und Adresse des Betreibers;
- e.
- die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, elektrische Leistung und bei Wasserkraftanlagen zusätzlich die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt;
- f.
- die Angaben zur Identifizierung der Stelle, an der die vom Produzenten ins Netz eingespeiste Elektrizität gemessen wird (Messstelle), insbesondere Name und Adresse des Betreibers der Messstelle und Angaben zu deren amtlicher Prüfung, Identifikationsnummer, Standort und Name und Adresse des Betreibers des über diese Messstelle versorgten Netzes;
- g.
- die Angabe, ob ein Teil der Elektrizität vor Ort verbraucht wird (Eigenverbrauch);
- h.
- die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Einmalvergütung, einen Investitionsbeitrag, eine Marktprämie oder eine Mehrkostenfinanzierung erhalten hat;
- i.
- Angaben zu den durch die Stromproduktion direkt verursachten Emissionen an CO2 sowie zu der Menge anfallender radioaktiver Abfälle.
3 In Abweichung von Absatz 2 Buchstabe a kann bei fossil betriebenen Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 300 kVA, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch einschliesslich Hilfsspeisung von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, die eingespeiste Energie (Überschussproduktion) im Herkunftsnachweis erfasst werden.4
4 Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit und kann nicht mehr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das ganze erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres.
5 Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 20165 (EnG) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; vorher gibt sie den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.
6 Die Betreiberin hat ab Inbetriebnahme einer neuen Produktionsanlage Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen, wenn sie der Vollzugsstelle innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme die vollständig beglaubigten Anlagedaten zustellt. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen.6
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2023 274).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2023 274).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2023 274).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917).