1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern folgende Kosten abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität in Rechnung:
- a.
- für die intern produzierte Elektrizität:
- 1.
- die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage,
- 2.
- die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage;
- b.
- die Kosten für die extern bezogene Elektrizität; und
- c.
- die Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung.25
1bis Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt, diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe c können verbrauchsabhängig oder zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt werden.26
2 Die anrechenbaren Kapitalkosten dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung und Amortisation der Investition nicht überschreiten.
2bis Übernimmt ein Dritter die Finanzierung der Anlage und nimmt er dazu Fremdkapital auf, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer wählen, ob sie oder er die nach Absatz 2 berechneten Kapitalkosten oder stattdessen die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen in Rechnung stellt.27
3 Den Mieterinnen und Mietern darf für die internen Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.28
4 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:
- a.
- wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt;
- b.
- die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung;
- c.
- das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für einen Wechsel dieses Produkts.
5 Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn:
- a.
- sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder
- b.
- die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1–3 nicht einhält.
6 Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
7 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV29 zu führen, befreit.