3.1 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:
- a.
- die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die der Bestimmung der Bohrstandorte und -landungspunkte sowie der Auffindung und Charakterisierung des Geothermie-Reservoirs dienen oder gedient haben;
- b.
- den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;
- c.
- die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zugrunde liegenden Untersuchungen;
- d.
- die prognostizierte Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;
- e.
- die Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs, die chemische Zusammensetzung und den Zustand der erwarteten Fluide und Gase sowie die zugrunde liegenden Untersuchungen;
- f.
- die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg und Misserfolg bezüglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
- g.
- das detaillierte Bohr-, Komplettierungs- und Testprogramm;
- h.
- die Leistung der projektierten Anlage und die Energieproduktion (thermisch und elektrisch);
- i.
- die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgs- und Teilerfolgsfall;
- j.
- die geplanten Abnehmerinnen und Abnehmer von Strom und Wärme;
- k.
- die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall;
- l.
- die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
- m.
- die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie in der Schweiz wettbewerbsfähig und zuverlässig zu machen;
- n.
- den Stellenwert des Projektes in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
- o.
- die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft;
- p.
- die Finanzierung und die Verwaltungskosten des Projekts in der Erkundungs-, Errichtungs- und Ausbauphase sowie während des Betriebs und des gesamten Rückbaus.
3.2 Prüfung des Gesuchs
3.2.1 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:
- a.
- der prognostizierten Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und der Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
- b.
- des technischen Stands der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
- c.
- der Machbarkeit der geplanten Energienutzung;
- d.
- des Innovationsgehalts des Projekts;
- e.
- des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; und
- f.
- des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.2 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:
- a.
- die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- und Misserfolgskriterien bezüglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs;
- b.
- die Fristen für die Projektetappen;
- c.
- die Höhe der zu gewährenden Garantie;
- d.
- die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
3.3 Vertrag
Kann die Geothermie-Garantie gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 24 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt:
- a
- die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
- b.
- die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälligen Änderungen des Projekts;
- c.
- Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten der Geothermie-Garantie;
- d.
- vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
- e.
- die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 27 notwendig sind;
- f.
- Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
- g.
- weitere Auflagen.
3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller führt die vereinbarten Erkundungs- und Errichtungsarbeiten durch.
3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so erlischt die Geothermie-Garantie.
3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten und beurteilt zuhanden des BFE die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht. Zudem prüft es die Finanzflüsse, die in Verbindung mit der Auszahlung der Geothermie-Garantie stehen.
3.4.5 Das BFE stellt auf Gesuch hin fest, ob ein Erfolg, ein Teilerfolg oder ein Misserfolg vorliegt und verfügt gegebenenfalls die Höhe der auszuzahlenden Geothermie-Garantie. Es stützt sich dabei auf die vom Expertengremium empfohlenen Kriterien sowie auf den Ergebnisbericht des Expertengremiums.
3.5 Berechnung des Auszahlungsbetrags
3.5.1 Bei einer anteilsmässigen Auszahlung berechnet das BFE die Höhe des auszuzahlenden Betrags aufgrund einer Nettobarwertbetrachtung aller diskontierten Geldzuflüsse und Geldabflüsse.
3.5.2 Die kalkulatorischen Kapitalzinsen berechnen sich aus der Multiplikation des betriebsnotwendigen Kapitals mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 66 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201745.