1 Die Innosuisse kann zum Zweck der Personalbewirtschaftung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Angestellten und ehemaligen Angestellten, bearbeiten.11
2 Der Personaldienst trägt die Verantwortung für die Bearbeitung der Personendaten.
3 Der Personaldienst, der Finanzdienst und die direkten Vorgesetzen können Daten bearbeiten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
4 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldienstes können Daten Dritten weitergeben, wenn eine rechtliche Grundlage dafür besteht.
4bis Die Innosuisse betreibt soweit notwendig eigene Informationssysteme für die Rekrutierung von Angestellten, für die Personaldossiers, für das Personaldatenmanagement und für das Personalcontrolling.12
5 Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Innosuisse sind die Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 201713 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV), mit Ausnahme von Artikel 34 Absätze 3 und 4, Artikel 35, Artikel 40 Absatz 3 und den Kapiteln 6 und 7 BPDV sowie vorbehältlich der Absätze 6 und 7, sinngemäss anwendbar.14
6 Für die Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Bearbeitungsrechte für die Informationssysteme von Innosuisse gemäss Absatz 4bis gilt in Abweichung von der BPDV:
- a.
- Die Innosuisse ist verantwortlich für die Informationssysteme gemäss Absatz 4bis. Sie erteilt auf Antrag des Personaldienstes die Zugriffsrechte.
- b.
- Aufgaben der Departemente, des Eidgenössischen Personalamts (EPA) sowie der Verwaltungseinheiten nimmt die Innosuisse wahr.
- c.
- Aufgaben der Personaldienste und Fachdienstleistungszentren Personal nimmt der Personaldienst der Innosuisse wahr.
- d.
- Das EPA-Competence Center Human Resources, die Fachbereiche des EPA, die Fachdienstleistungszentren Personal sowie das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) haben keine Bearbeitungsrechte für die Informationssysteme der Innosuisse für das Personaldatenmanagement und für das Personalcontrolling; anstelle des BIT hat der Informatikdienst der Innosuisse die entsprechenden Rechte für den Buchungskreis von Innosuisse.15
7 In Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 42a BPDV werden aus den Informationssystemen von Innosuisse gemäss Absatz 4bis keine besonders schützenswerte Personendaten an andere Informationssysteme bekanntgegeben.16