Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Geschäftsleitung und des übrigen Personals der Geschäftsstelle der Innosuisse.
2 Das Lehrverhältnis bei der Innosuisse richtet sich nach dem Obligationenrecht3 und dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024.
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20016 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) sowie die Verordnung vom 26. Oktober 20117 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals anwendbar.